122.11

Verordnung zum Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt

vom 09.02.2010 (Stand 01.04.2025)

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 6a, Art. 12 Abs. 3, Art. 13, Art. 23 und 27 des Gesetzes vom 16. September 2009 über Niederlassung und Aufenthalt (NAG)1,

beschliesst:

1 Meldeverfahren

Art. 1 Umfang der Meldepflicht

Der Katalog der im Einwohnerregister zu erfassenden Daten bestimmt den Umfang der Meldepflicht der Einwohnerinnen und Einwohner. Vorbehalten bleiben Meldepflichten gemäss der Spezialgesetzgebung.

Die betroffene Person weist die Richtigkeit ihrer Angaben insbesondere mit folgenden Belegen oder gleichwertigen Dokumenten nach:

  1. Pass, Identitätskarte oder ein in der Schweiz ausgestellter Führerausweis;

  2. Bescheinigungen über den Zivilstand;

  3. Abmeldebescheinigung der Wegzugsgemeinde;

  4. Miet- oder Untermietvertrag.

2 Einwohnerregister

Art. 2 Katalog der Daten

Die Einwohnerregister enthalten nebst den Daten gemäss Art. 6 des Registerharmonisierungsgesetz2:

  • 1. Name der Elternteile laut zivilstandsamtlichen Ausweisen;

  • 2. Erfüllung der Versicherungspflicht gemäss Art. 3 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung3;

  • 3. Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts;

  • 4. Sorgerecht für Unmündige;

  • 5. ergänzende Angaben zum Zivilstand, insbesondere betreffend Trennung, Scheidung und Auflösung der Ehe beziehungsweise der eingetragenen Partnerschaft;

  • 6.–7. …

  • 8. Sperrvermerke.

Art. 3 Nachführung

Die Mutationen im Einwohnerregister sind nach dem Vorliegen der Daten unverzüglich, spätestens jedoch innert 14 Tagen vorzunehmen.

Art. 4 Bereinigung von Amtes wegen

Die Gemeinden bereinigen das Einwohnerregister von Amtes wegen, wenn:

  1. die Gültigkeit des bei der Gemeinde hinterlegten Interimsausweises einer Person vor mehr als einem Monat abgelaufen ist, die betreffende Person sich trotz Aufforderung nicht bei der Gemeinde meldet und angenommen werden muss, dass sie sich nicht mehr in der Gemeinde aufhält;

  2. eine Person sich mehr als drei Monate nicht mehr in der Gemeinde aufgehalten hat, sich trotz Aufforderung nicht bei der Gemeinde abmeldet und angenommen werden muss, dass der Wegzug tatsächlich erfolgt ist.

3 Gebühren

Art. 5 Ausweise gemäss Bundesrecht

Die Gebühren für zivilstandsamtliche Ausweise sowie Ausweise gemäss dem Ausweisgesetz4 richten sich nach Bundesrecht.

Art. 6–7

4 Schlussbestimmung

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.

A 2010, 296