191.12
Gesetz über die Besoldung der kantonalen Behörden, Beamten und Angestellten (Bestimmungen über den Beitrag an das Kapuzinerkloster und die Landeswallfahrten)
vom 25.04.1965 (Stand 26.04.1970)
1-3 …
Art. 1-21 …
4 Kirchenwesen
Art. 22 Kirchenwesen
An das Kapuzinerkloster Stans wird ein jährlicher Beitrag im Sinne der Erwägungen des Landsgemeindebeschlusses vom 28. April 19072 ausgerichtet; der Landrat wird ermächtigt, die Höhe dieses Jahresbeitrages festzusetzen.
Die Vergütungen für die offiziellen Abgeordneten an den jährlichen Landeswallfahrten bestimmt der Regierungsrat.
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A 1965, 499