191.12

Gesetz über die Besoldung der kantonalen Behörden, Beamten und Angestellten (Bestimmungen über den Beitrag an das Kapuzinerkloster und die Landeswallfahrten)

vom 25.04.1965 (Stand 26.04.1970)

1-3

Art. 1-21

4 Kirchenwesen

Art. 22 Kirchenwesen

An das Kapuzinerkloster Stans wird ein jährlicher Beitrag im Sinne der Erwägungen des Landsgemeindebeschlusses vom 28. April 19072 ausgerichtet; der Landrat wird ermächtigt, die Höhe dieses Jahresbeitrages festzusetzen.

Die Vergütungen für die offiziellen Abgeordneten an den jährlichen Landeswallfahrten bestimmt der Regierungsrat.

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A 1965, 499