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Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen

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Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen 1 vom 08. Januar 1966

Der Landrat, gestützt auf Art. 61 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die 2 Nationalstrassen (Bundesgesetz) , beschliesst:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Hoheit und Eigentum

Die Nationalstrassen auf Kantonsgebiet stehen unter Vorbehalt der Befugnisse des Bundes unter der Hoheit und im Eigentum des Kantons.

Der Landrat ist berechtigt, die mit den Nationalstrassen erstellten Nebenstrassen in das Eigentum der politischen Gemeinden zu überführen.

Art. 2 Zuständige Behörden 1. Landrat

Der Landrat genehmigt Projekt und Kostenvoranschlag zuhanden der Bundesbehörden und bewilligt die für Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen erforderlichen Kredite im Voranschlag.

Er ist zuständig für die Beschlussfassung über Gesuche um Ersatzvornahme gemäss Art. 55 des Bundesgesetzes.

Art. 3 2. Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Bau, den Unterhalt und den Betrieb der Nationalstrassen und der dazu gehörenden technischen Einrichtungen und Nebenanlagen aus.

Er ist insbesondere zuständig: 1. Vernehmlassungen zuhanden der Bundesbehörden abzugeben;

Stand: 15. April 2005 1 2. Vereinbarungen mit andern Kantonen über Bau, Unterhalt und Betrieb von Nationalstrassen abzuschliessen; 3. die Verträge für den Landerwerb zu genehmigen; 4. die vorzeitige Inbesitznahme des erforderlichen Landes zu beschliessen (Art. 37 des Bundesgesetzes); 5. bauliche Massnahmen und die Vornahme von Veränderungen des Geländes innerhalb der Projektierungszonen und der Baulinien zu bewilligen, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind (Art. 16 und Art. 24 des Bundesgesetzes); 6. auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes innerhalb der Projektierungszonen und Baulinien zu treffen (Art. 15 Abs. 2, Art.

Abs. 2 und Art. 44 Abs. 3 des Bundesgesetzes). 8

Art. 4 3. zuständige Direktion

Soweit nichts anderes bestimmt ist, besorgt die zuständige Direktion die dem Kanton durch das Bundesgesetz und die Ausführungsvorschriften zugewiesenen Aufgaben; sie übt die entsprechenden Kompetenzen aus.

Art. 5 4. Gemeinderat

Der Gemeinderat besorgt im Einvernehmen mit den zuständigen Kantons- und Bundesstellen die im Bundesgesetz und in den Ausführungsvorschriften der Gemeinde zugewiesenen Aufgaben.

Bewilligungsgesuche für bauliche Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen und der Baulinien hat der Gemeinderat unverzüglich der zuständigen Direktion zuhanden des Regierungsrates bekannt zu geben.

II. PLANUNG

Art. 6 Projektierungszonen 1. Bekanntmachung

Die Festlegung sowie die Aufhebung von Projektierungszonen ist durch die zuständige Direktion unter Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde beim Bundesrat im Amtsblatt zu veröffentlichen; die Pläne sind in den Gemeinden öffentlich aufzulegen.

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Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage, vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an gerechnet.

Art. 7 2. Entschädigung

Entschädigungsansprüche wegen Beschränkung des Grundeigentums durch Projektierungszonen gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes sind spätestens binnen 30 Tagen seit der Veröffentlichung der Aufhebung der Projektierungszonen schriftlich beim Regierungsrat einzureichen.

Der Regierungsrat entscheidet über die Anerkennung der Forderungen. Verwaltungsgericht weitergezogen werden, das im formlosen Verfahren entscheidet; vorbehalten bleibt der Weiterzug gemäss Art. 18 Abs. 2

Art. 8 Generelle Projekte

Die generellen Projekte sind durch die zuständige Direktion während

Tagen in den Gemeinden aufzulegen.

Die Grundeigentümer können während dieser Frist beim Gemeinderat gegen das Projekt schriftlich Einsprache erheben; die Gemeinderäte unterbreiten der zuständigen Direktion binnen weiteren 30 Tagen die Einsprachen zusammen mit ihrer Vernehmlassung.

Art. 9 Ausführungsprojekt und Baulinien 1. Bekanntmachung

Das Ausführungsprojekt und die Baulinien sind durch die zuständige Direktion im Amtsblatt öffentlich bekannt zu machen und die Pläne während 30 Tagen in den Gemeinden öffentlich aufzulegen.

Art. 10 2. Einsprachen

Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt oder die Baulinien sind binnen der Auflagefrist durch eingeschriebenen Brief bei der zuständigen Direktion einzureichen; sie müssen eine Begründung enthalten.

Der Regierungsrat entscheidet über die Einsprachen.

Stand: 15. April 2005 3

Art. 10bis 3. Grundbuchanmerkung4

Der Regierungsrat kann die endgültig festgelegten Baulinien im Grundbuch der betroffenen Liegenschaften anmerken lassen.

Art. 11 4. Entschädigung

Entschädigungsansprüche wegen Beschränkungen des Grundeigentums durch Baulinien gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes sind schriftlich beim Regierungsrat anzumelden.

Der Regierungsrat entscheidet über die Anerkennung der Forderungen. Verwaltungsgericht weitergezogen werden, das im formlosen Verfahren entscheidet; vorbehalten bleibt der Weiterzug gemäss Art. 18 Abs. 2 III. LANDERWERB

Art. 12 Erwerbsart 1. freihändiger Landerwerb

Die zuständige Direktion besorgt die Vorbereitung und Durchführung des freihändigen Landerwerbs und schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat die notwendigen Verträge ab.6

In gleicher Weise können auch Grundstücke abseits der projektierten Nationalstrassen erworben werden, damit sie bei Abtausch oder bei Landumlegungen verwendet werden.

Art. 13 2. Landumlegung6

Für Landumlegungen arbeitet die zuständige Direktion Vorprojekte aus, die sie dem Regierungsrat zur Beschlussfassung unterbreitet.

Der Regierungsrat kann die für den Bau der Nationalstrassen und deren Nebenstrassen notwendigen Landumlegungen verfügen, wenn die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer binnen einer vom Regierungsrat festgesetzten, angemessenen Frist nicht die freiwillige Durchführung beschliessen.

Die zuständige Direktion schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat die notwendigen Verträge ab.

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Art. 14 3. Enteignung

Der Regierungsrat beschliesst gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes die Durchführung des Enteignungsverfahrens.

Die zuständige Direktion übermittelt im Enteignungsfall dem Präsidenten der Schätzungskommission gemäss Art. 39 des Bundesgesetzes die Pläne des Ausführungsprojektes und die nach Gemeinden getrennten Enteignungspläne und Grunderwerbstabellen.

IV. BAU, UNTERHALT, BETRIEB 6

Art. 15 Vergabe von Arbeiten und Lieferungen, Überwachung

Für die Vergabe der Arbeiten und Lieferungen ist unter Vorbehalt der Befugnisse der Bundesbehörden die nach der Submissionsgesetzge-

bung zuständige kantonale Stelle zuständig.

Die zuständige Direktion überwacht die Bauarbeiten nach den vom Bundesrat aufgestellten Grundsätzen und trifft die gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes erforderlichen Massnahmen.

Art. 16 Unterhalt

Die Unterhaltsarbeiten an den im Eigentum des Kantons stehenden Strassen und den Betrieb ihrer technischen Einrichtungen besorgt die zuständige Direktion; die erforderlichen Kredite sind in den Voranschlag aufzunehmen.

Art. 17 Schutzeinrichtungen

Vorübergehende Schutzeinrichtungen gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes sind durch die zuständige Direktion anzuordnen.

Schadenersatzansprüche sind spätestens binnen 30 Tagen seit dem Wegfall der Schutzeinrichtungen beim Regierungsrat schriftlich anzumelden. Verwaltungsgericht5 weitergezogen werden, das im formlosen Verfahren entscheidet; vorbehalten bleibt der Weiterzug gemäss Art. 18 Abs. 2 Stand: 15. April 2005 5

Art. 18 Nebenanlagen

Bau, Erweiterung und Betrieb von Nebenanlagen im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes sind nur zulässig, wenn sie auf öffentlichem Grund erstellt und durch den Regierungsrat bewilligt werden.

In der Verleihungsurkunde sind die erforderlichen Bedingungen und Auflagen sowie Verleihungsgebühren festzulegen.

Art. 19 Reklamen

Für Reklamen und Ankündigungen im Bereich von Nationalstrassen

gelten die Bundesvorschriften , soweit die kantonalen Vorschriften nicht weitergehende Beschränkungen enthalten.

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 20 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen und Entscheide der zuständigen Direktion kann von den betroffenen Grundeigentümern binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.

Der Regierungsrat kann dem Rekurs auf Gesuch hin aufschiebende Wirkung verleihen.

Art. 21 Rechtskraft

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss Art. 53 der Kantonsverfassung mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.

A 1966, 27; vom Bundesrat genehmigt am 3. Februar 1966

Ergänzung gemäss Landratsbeschluss vom 7. Juli 1967; A 1967, 852, 1059; vom Bundesrat genehmigt am 11. Dezember 1967

Fassung gemäss Beschluss der Gesetzbuchkommission vom 21. Dezember 1983; A 1983, 1223

Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 26. Januar 2005, A 2005, 171, 547; in Kraft seit 15. April 2005

Der Begriff „Baudirektion“ wurde durch „zuständige Direktion“ ersetzt; A 2005, 176, 547 6