642.31

Gesetz betreffend die Erstellung von neuen Kraftwerkanlagen des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden

vom 29.04.1956 (Stand 29.04.1956)

Art. 1

Die Kraftwerke Engelbergeraa AG erstellt neue Kraftwerkanlagen zur Ausnützung der Wasserkräfte der Engelbergeraa und deren Nebenbäche auf der Gefällstufe Obermatt - Dallenwil und des Trübsees auf der Gefällstufe Trübsee - Engelberg.

Der Verwaltungsrat des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden ist ermächtigt, den Reservefonds für seine Beteiligung am Aktienkapital der Kraftwerke Engelbergeraa AG von 3 Millionen Franken zu verwenden.

Art. 2

Über die Verwendung der künftigen Zuweisungen in den Reservefonds bis zum Betrage von 9 Millionen Franken für die Gewährung von Anleihen und Vorschüssen an die Kraftwerke Engelbergeraa AG beschliesst der Landrat auf Antrag des Verwaltungsrates des Kantonalen Elektrizitätswerkes Nidwalden.

A 1956, 635