711.13
Verordnung zur Bekämpfung der Verbreitung des Coronavirus
vom 03.11.2020 (Stand 26.03.2022)
Der Regierungsrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 40 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG)1, Art. 8 der Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)2 und Art. 74 Ziff. 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2007 zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit (Gesundheitsgesetz, GesG)3,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand, Zweck
Diese Verordnung ordnet zusätzliche Massnahmen an gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.
Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu bekämpfen und Übertragungsketten zu unterbrechen.
Art. 2–4 …
Art. 4a Covid-19-Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker
Das Amt ist für die Beauftragung der Apothekerinnen und Apotheker, die Covid-19-Impfungen durchführen dürfen, gemäss Art. 64a Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV)4 zuständig.
Das Amt führt eine Liste der beauftragten Apothekerinnen und Apotheker und stellt diese der Gemeinsamen Einrichtung KVG (GEKVG) zu.
Art. 4b–4e …
Art. 5 Evaluation
Der Regierungsrat überprüft die Erforderlichkeit der Massnahmen gemäss dieser Verordnung regelmässig, mindestens alle zwei Wochen.
Art. 6 Inkrafttreten, Publikation
Diese Verordnung tritt am 4. November 2020 in Kraft.
Sie wird gemäss Art. 11 des Gesetzes über die amtlichen Publikationen (Publikationsgesetz)5 ausserordentlich veröffentlicht. Die ausserordentliche Veröffentlichung erfolgt insbesondere durch Abgabe einer Medienmitteilung und Bekanntmachung im Online-Verfahren.
Die ordentliche Publikation ist sobald als möglich nachzuholen.
A 2020, 2224