714.121

Spitalratsbeschluss über die Taxen des Kantonsspitals

714.121

Spitalratsbeschluss über die Taxen des Kantonsspitals vom 13. Mai 20081

De r Spit al rat de s Ka nton ssp ita ls Nid wa lden, gestützt auf Art. 10 Abs. 2 Ziffer 10 des Gesetzes vom 24. Mai 2000 über das Kantonsspital (Spitalgesetz)2, b e sch li e s st:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Gegenstand

Dieser Spitalratsbeschluss regelt die Taxen für die Behandlung von Patientinnen und Patienten im Kantonsspital Nidwalden.

Art. 2 Vorbehalt von Vereinbarungen Vorbehalten bleiben die Vereinbarungen die der Spitalrat insbeson- 1

dere mit folgenden Versicherungen abgeschlossen hat: 1. anerkannte Krankenkassen; 2. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt; 3. eidgenössische Militärversicherung; 4. eidgenössische Invalidenversicherung; 5. privaten Versicherungsgesellschaften. Die besonderen Taxansätze gemäss den Vereinbarungen nach Ab-

satz 1 gelangen nur zur Anwendung, wenn die Kasse beziehungsweise Versicherung Kostengutsprache leistet.

Art. 3 Garantien durch Gemeinden

Subsidiäre Garantien von Gemeinden decken bei Patientinnen und Patienten mit fehlender Krankenversicherung die anfallenden Kosten eines Spitalaufenthaltes.

Stand: 1. Januar 2011 1 714.121 Spitaltarif

Art. 4 Gebührenerhebung Die Erhebung der Spitaltaxen richtet sich nach Art. 10-26 des Geset- 1

zes vom 27. Juni 2001 über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz)3. Ein Kostenvorschuss gemäss Art. 17 Gebührengesetz ist insbeson-

dere zu leisten, wenn keine Kostengutsprache vorliegt.

Art. 5 Rechtsschutz

Die Rechtsmittel richten sich nach Art. 31 des Spitalgesetzes2.

II. SPITALTARIF

Art. 6 Fallpauschale 1. Höhe und abgedeckte Leistungen Die Fallpauschale für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler für die 1

akutsomatische Klinik beträgt:8 Allgemein Fr. 10‘042.– Halbprivat Fr. 13‘066.– Privat Fr. 17‘891.– Die Fallpauschale ist der Basispreis bei einem Fallkostengewicht von

1,0 gemäss APDRG in der geltenden, mit den Krankenkassen verhandelten Fassung. In der Pauschale ist inbegriffen: Verköstigung, Unterkunft und Pflege

sowie alle diagnostischen und therapeutischen Leistungen, soweit sie im Kantonsspital Nidwalden ausgeführt werden können und nicht gemäss Abs. 4 ausgenommen sind. Es werden zusätzlich folgende Kosten verrechnet:

1. Medikamente und Verbandsstoffe, die beim Patientenaustritt ausgehändigt werden; 2. Primär-Krankentransporte; 3. vom Versicherer verlangte Gutachten und Autopsien; 4. nicht kassenpflichtige Eingriffe und Untersuchungen, soweit diese an die Patientin oder den Patienten verrechenbar sind.

Art. 7 2. Zuschläge auf der allgemeinen Abteilung

In der allgemeinen Abteilung sind neben der Fallpauschale für folgende Leistungen besondere Taxen zu entrichten:

Spitaltarif 714.121 1. Primär-Krankentransporte; 2. private Aufwendungen, Porti, Telefongespräche und Telegramme, Zulagen zur ordentlichen Kost usw.; 3. Verbandsmaterial, Medikamente und Utensilien, die beim Austritt abgegeben werden; 4. Vorkehrungen im Todesfall.

Art. 8 3. Zuschläge auf der Privatabteilung

Die Patienten der Privatabteilung haben neben der entsprechenden Fallpauschale besondere Taxen für die Leistungen gemäss § 7 zu entrichten.

Art. 9 Ambulante Behandlung

Bei ambulanter Behandlung sind für alle Leistungen Taxen nach entsprechenden Tarifen zu entrichten.

Art. 10 Einzelvereinbarungen bei speziellen Operationen

Bei speziellen Operationen und Behandlungen, welche nicht den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, werden vor der Behandlung Einzelvereinbarungen mit der Patientin oder dem Patienten getroffen.

Art. 11 Selbstzahler Leistungen

Die Taxen für folgende Leistungen ohne Fallpauschale betragen: Fr.

  • Implanon-Einlage inkl. Entfernung und Nachkontrolle 500.–

  • Implanon-Wechsel inkl. Nachkontrolle 550.–

  • Mirena-Einlage inkl. Nachkontrolle 550.–

  • Multiload-Einlage inkl. Nachkontrolle 350.–

  • Depo Provera 55.–

  • Vasektomie-Pauschale 700.–

  • Sterilisations-Pauschale (im Anschluss an OP) 600.–

  • Sterilisations-Pauschale (nur Sterilisation) 1900.–

  • Otoplastik Pauschale 3500.–

  • Pille danach 90.–

  • Gehhilfen 25.–

  • Spitalanteil bei ästhetischen Eingriffe kombiniert mit kassenpflichtigen stationären Eingriff je angebrochene halbe Stunde 400.– (Arzthonorar wird von Belegarzt separat verrechnet.) Stand: 1. Januar 2011 3 714.121 Spitaltarif

Art. 12 Zuschlag für Ein- oder Zweibettzimmer Für Ein- oder Zweibettzimmer werden folgende Zuschläge 1

berechnet: Fr.

  • Zweibettzimmerzuschlag 140.–

  • Einbettzimmerzuschlag 200.–

  • Zuschlag Einbettzimmer für halbprivat vers. Patienten 60.–

  • Übernachtung im Familienzimmer inkl. Mahlzeiten 120.–

Für den Ein- und Austrittstag ist der volle Zuschlag zu entrichten.

Art. 13 Hotelleriepreise

Die Taxen für die Hotellerie betragen: Fr.

  • Frühstück Patient 7.–

  • Frühstück Besucher 7.–

  • Frühstück für Kinder 7.–

  • Mittagessen Patient 15.–

  • Mittagessen Besucher 15.–

  • Mittagessen Kinder 10.–

  • Nachtessen Patient 10.–

  • Nachtessen Besucher 10.–

  • Nachtessen Kinder 8.–

  • Übernachtung im Bett 45.–

  • Übernachtung im Liegebett 20.–

  • Übernachtung im Familienzimmer inkl. Mahlzeiten 120.–

  • Baby als Begleitperson 43.– III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. die Verordnung vom 18. Dezember 1967 über die Aufnahmebedingungen und Taxen des Kantonsspitals (Spitaltaxverordnung)4; 2. der Regierungsratsbeschluss vom 13. Oktober 1997 über die Tarife des Kantonsspitals für selbstzahlende stationäre und ambulante Patientinnen und Patienten5; 3. der Regierungsratsbeschluss vom13. Oktober 1997 über die Tarife des Kantonsspitals für Patientinnen und Patienten der Privatabtei-

Spitaltarif 714.121 4. der Regierungsratsbeschluss vom 16. Dezember 1991 über den Tarif des Kantonsspitals Nidwalden betreffend Patienten der Allgemeinen Abteilung, für welche die Gemeinden Kostengutsprache leisten7.

Art. 15 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung

aufzunehmen.

A 2008, 1131

NG 714.121, A 2003, 971

A 1997, 1662

A 1997, 1664

A 1991, 1776

Fassung gemäss Beschluss des Spitalrats des Kantonsspitals Nidwalden vom 13. Januar 2011, A 2011, 331; in Kraft seit 1. Januar 2011 Stand: 1. Januar 2011 5