811.111

Verordnung über die Gewährung von Bürgschaften im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Coronavirus

811.111

Verordnung über die Gewährung von Bürgschaften im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Coronavirus (Bürgschaftsnotverordnung) vom 24. März 20201

Der R e g ier u ngs r a t v on N i d wa ld e n, gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung, bes c h l ies s t:

I. ALLGEMEINES

Art. 1 Zweck, Gegenstand

Aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation für die Unternehmen im Kanton Nidwalden startet der Kanton ein Programm zur Gewährung von Bürgschaften.

Das Programm ist subsidiär zu jenem des Bundes und zeitlich befristet.

Diese Verordnung erleichtert Kreditvergaben an die Nidwaldner Wirtschaft.

Art. 2 Verfahren

Kreditgesuche sind von den Gesuchstellenden mit den erforderlichen Unterlagen bei den jeweiligen Banken mit Sitz beziehungsweise Niederlassung im Kanton Nidwalden einzureichen; diese haben die Unterlagen und die Voraussetzungen gemäss § 3 zu prüfen.

Die kreditgebenden Banken haben dem Kanton ein entsprechendes Bürgschaftsgesuch einzureichen.

Die Volkswirtschaftsdirektion prüft die eingegangenen Bürgschaftsgesuche der Banken und unterzeichnet die einzelnen Bürgschaftsverträge.

Stand: 8. April 2020 1 811.111 Bürgschaftsnotverordnung II. BÜRGSCHAFTEN

Art. 3 Voraussetzungen für die Gewährung von Krediten

Die Gewährung eines Kredits mit Absicherung durch eine Bürgschaft des Kantons setzt voraus, dass die oder der Kreditnehmende: 1. einen Geschäftsbetrieb im Kanton Nidwalden hat; 2. ursächlich durch den Ausbruch des Coronavirus und dessen Auswirkungen in einen existenzgefährdenden Liquiditätsengpass geraten ist; 3. ohne Ausbruch des Coronavirus finanziell überlebensfähig wäre; 4. den benötigten Betrag zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses bis sechs Monate ab Gesuchseinreichung mit anderen Krediten mit staatlichen Garantien oder Bürgschaften nicht vollständig abzudecken vermag.

Die Kredite werden mit 1 Prozent verzinst. Der Regierungsrat kann den Zinssatz jährlich an die Marktentwicklung, erstmals per 31. März 2021, anpassen. Der Regierungsrat hört dabei die teilnehmenden Banken an.

Es sind separate Kreditverträge abzuschliessen.

Die Bank trägt das Risiko für den vom Kanton nicht verbürgten Teil des Kredits selber.

Art. 4 Eckwerte der einzelnen Bürgschaften 1. allgemein

Die Bürgschaft wird in der Form einer einfachen Bürgschaft gemäss

Art. 495 OR2 gewährt.

Wird der Kanton durch eine kreditgebende Bank aufgrund der Bürgschaft in Anspruch genommen, kann der Regierungsrat bei Vorliegen sachlicher Gründe auf Einreden gemäss Art. 495 ff. OR verzichten.

Die Laufzeit der Bürgschaft ist nicht länger als fünf Jahre.

Der Kanton stellt die Bürgschaft unentgeltlich zur Verfügung.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bürgschaft.

Bürgschaftsnotverordnung 811.111

Art. 5 2. Höhe

Die Bürgschaft deckt maximal 85 % der Kreditsumme, die für die Überbrückung des Liquiditätsengpasses bis sechs Monate ab Gesuchseinreichung notwendig und nicht bereits durch andere Kredite mit staatlichen Garantien oder Bürgschaften abgedeckt ist.

Zinsen und Nebenkosten sind von der Bürgschaft ausgeschlossen. 3Die einzelne Bürgschaft darf den Höchstbetrag von 1 Mio. Franken nicht übersteigen.

Art. 6 Begrenzung

Der Kanton gewährt insgesamt Bürgschaften bis höchstens 17 Mio. Franken.

Für die Reihenfolge zur Gewährung der Bürgschaften ist der Zeitpunkt der Einreichung des ordnungsgemässen Gesuchs massgebend.

Art. 7 Rahmenvertrag mit Kreditgebenden

Ein Rahmenvertrag zwischen den kreditgebenden Banken und dem Kanton regelt die Einzelheiten, die gesetzlich nicht geregelt sind.

Der Regierungsrat schliesst den Rahmenvertrag ab.

Art. 8 Einreichung von Gesuchen

Gesuche um Gewährung von Bürgschaften können im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 31. Juli 2020 eingereicht werden.

Art. 9 Berichterstattung

Die kreditgebenden Banken haben dem Kanton jährlich zu Stand und Ausfallrisiko des mit der Bürgschaft gesicherten Kredits Bericht zu erstatten.

III. SCHLUSSBESTIMMUNG

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Notverordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft; sie wird zusätzlich ausserordentlich im Internet veröffentlicht.

Die Notverordnung gilt bis am 1. September 2020.

Stand: 8. April 2020 3 811.111 Bürgschaftsnotverordnung

Sie ist dem Landrat sobald als möglich zu unterbreiten; er hat über die weitere Geltung und Befristung zu entscheiden.

A 2020, 737