811.2

Gesetz zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen

vom 09.02.2022 (Stand 20.04.2022)

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 60 Abs. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz),

beschliesst:

Art. 1 Zweck, Gegenstand

Dieses Gesetz soll das Überleben der Unternehmen sichern, die von den Massnahmen des Bundes und des Kantons zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19 betroffen sind.

Es regelt die Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz).

Art. 2 Leistungen des Kantons

Der Kanton leistet Härtefallmassnahmen, sofern sich der Bund zu mindestens 50 Prozent daran beteiligt und genügend finanzielle Mittel gemäss Art. 4 zur Verfügung stehen.

Der kantonale Anteil an den Härtefallmassnahmen entspricht dem Mindestanteil gemäss Bundesrecht.

Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung insbesondere die Form der Härtefallmassnahmen und allfällige Rückzahlungsverpflichtungen.

Art. 3 Voraussetzungen für Härtefallmassnahmen

Der Regierungsrat ist ermächtigt, in einer Verordnung:

  1. die bundesrechtlichen Voraussetzungen für Härtefallmassnahmen zu verschärfen oder zu präzisieren;

  2. zusätzliche kantonale Voraussetzungen zu regeln;

  3. die Berechnung des Anspruchs auf Härtefallmassnahmen festzulegen oder die Instanz, welche über die Gesuche entscheidet, mit der Festlegung zu beauftragen.

Art. 4 Bereitstellung der finanziellen Mittel

Der Landrat beschliesst über die Kredite, die für die Härtefallmassnahmen nach diesem Gesetz zur Verfügung gestellt werden. Er ist nicht an die verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden.

Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, wie die zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel priorisiert werden. Er kann insbesondere Höchstbeträge für die einzelnen Unternehmen, Fristen zur Einreichung von Gesuchen und Auszahlungsphasen vorsehen.

Art. 5 Rechtsmittel

Gegen Entscheide über Gesuche auf Härtefallmassnahmen kann binnen 10 Tagen Einsprache erhoben werden.

Gegen Einspracheentscheide kann binnen 20 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Einsprachen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 6 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen zum Vollzug dieses Gesetzes in einer Verordnung, insbesondere die konkrete Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen, die Priorisierung der Gesuche sowie das Verfahren.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Landratsbeschluss vom 16. Dezember 2020 über den Rahmenkredit zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen wird aufgehoben.

Art. 8 Härtefallmassnahmen für die Jahre 2020 und 2021

Die Härtefallmassnahmen für die Jahre 2020 und 2021 richten sich nach dem Landratsbeschluss vom 16. Dezember 2020 über den Rahmenkredit zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen und der Notverordnung vom 1. April 2021 zur Zusatzfinanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen (Covid-19-Zusatzfinanzierungsverordnung).

Es werden nur Härtefallmassnahmen gewährt, wenn die Gesuche bis am 31. Dezember 2021 eingereicht wurden

Art. 9 Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt gemäss Art. 24 des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) in Kraft.

Der Regierungsrat ist ermächtigt, das Anmelde- und Prüfverfahren für Härtefallmassnahmen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zu eröffnen.

Art. 10 Befristung

Dieses Gesetz ist bis am 31. Dezember 2022 befristet.

Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Befristung um höchstens ein Jahr zu verlängern.

2022-017