811.31
Vollzugsverordnung zur Notverordnung zur Gewährung von Überbrückungshilfen für Härtefälle infolge der Covid-19-Pandemie
vom 22.12.2020 (Stand 01.01.2021)
Der Regierungsrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung der Notverordnung vom 22. Dezember 2020 zur Gewährung von Überbrückungshilfen für Härtefalle infolge der Covid-19-Pandemie,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zur Notverordnung zur Gewährung von Überbrückungshilfen für Härtefälle infolge der Covid-19-Pandemie.
Art. 2 Berechtigte Unternehmen
Unternehmen werden nur Überbrückungshilfen gewährt, wenn sie voraussichtlich die Voraussetzungen für Härtefallmassnahmen gemäss der Vollzugsverordnung zum Landratsbeschluss über den Rahmenkredit zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen (kantonale Covid-19-Härtefallverordnung) erfüllen.
Die Entscheidungskommission nimmt eine summarische Prüfung der Voraussetzungen gestützt auf die Angaben, Bestätigungen und Nachweise der gesuchstellenden Unternehmen vor.
Art. 3 Gesuch
Unternehmen haben ihr Gesuch vom 4. bis 8. Januar 2021 elektronisch bei der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen.
Sie haben mit dem Gesuch anzugeben (Selbstdeklaration):
den Jahresumsatz 2018;
den Jahresumsatz 2019;
den prognostizierten Umsatz 2020.
Mit dem Gesuch hat das Unternehmen insbesondere zu bestätigen, dass:
der Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt;
es im Kanton Nidwalden eine operative Geschäftstätigkeit ausübt;
es im Kanton Nidwalden Geschäftsräumlichkeiten nutzt oder eigenes Personal beschäftigt;
die Einschränkung des Verwendungszwecks gemäss Art. 6 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) eingehalten wird;
alle Angaben im eingereichten Formular wahr und vollständig sind;
die zuständigen Amtsstellen, von diesen zugezogene Dritte sowie die im Gesuchformular oder in den Beilagen aufgeführten Banken von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-, Steuer- und Amtsgeheimnis entbunden sind, soweit dies zur Beurteilung des Gesuchs einschliesslich der Nachweise und Bestätigungen erforderlich ist.
Die Volkswirtschaftsdirektion kann auf dem elektronischen Gesuchformular weitere Angaben und Bestätigungen verlangen.
Das Gesuchformular ist zu unterzeichnen und elektronisch einzureichen.
Art. 4 Art und Höhe der Unterstützung
Die Darlehen belaufen sich jeweils auf höchstens 10 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 des Unternehmens und auf höchstens 50'000 Franken.
Reichen die kantonalen Mittel für Überbrückungshilfen für die Gesuche nicht aus, kann die Entscheidungskommission die beantragten Darlehen kürzen oder ablehnen.
Bei diesem Entscheid sind Unternehmen, die von der Änderung vom 11. Dezember 2020 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) besonders betroffen sind und Unternehmen aus Branchen, die in Art. 12 des Covid-19 Gesetzes speziell erwähnt sind, zu bevorzugen.
Art. 5 Darlehen
Mit dem Darlehen können Auflagen verbunden werden.
Die Darlehen sind bis 30. April 2021 zurückzuzahlen, soweit keine Verrechnung mit nicht rückzahlbaren Beiträgen gemäss der kantonalen Covid-19-Härtefallverordnung) erfolgt.
Art. 6 Entscheid, Zuständigkeit
Die kantonale Entscheidungskommission entscheidet gestützt auf eine summarische Prüfung über die Gewährung der Überbrückungshilfen.
Die Entscheidungskommission besteht aus dem Volkswirtschafts- und dem Finanzdirektor.
Art. 7 Formulare, Richtlinien
Die Volkswirtschaftsdirektion ist für die Erstellung der erforderlichen Formulare und Richtlinien verantwortlich.
Sie sorgt für die Information der Unternehmen im Kanton Nidwalden.
Art. 8 Missbrauchsbekämpfung
Die Volkswirtschaftsdirektion kann die mit dem Gesuch getätigten Angaben, Nachweise und Bestätigungen jederzeit überprüfen.
Bei Missbrauch sind die bereits gewährten Darlehen unverzüglich zurückzuerstatten und es kann eine Umtriebsentschädigung von 500 Franken erhoben werden.
Als Missbrauch gelten insbesondere unwahre oder unvollständige Angaben, Bestätigungen oder Nachweise bei der Gesucheinreichung, Widerhandlungen gegen die Bestätigung gemäss § 3 Abs. 3 Ziff. 4 oder eine andere zweckwidrige Verwendung des Darlehens.
Unwahre oder unvollständige Angaben können zusätzlich eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft; sie wird am 23. Dezember 2020 zusätzlich ausserordentlich im Internet veröffentlicht.
A 2021, 20