825.1
Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den bäuerlichen Grundbesitz
vom 25.10.2017 (Stand 01.02.2018)
Der Landrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)1 sowie des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht (LPG)2,
beschliesst:
1 Bäuerliches Bodenrecht
Art. 1 Landwirtschaftliches Gewerbe
Als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 5 lit. a BGBB3 gelten landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens ein Arbeitsaufkommen von 0.8 Standardarbeitskraft (SAK) aufweisen.
Art. 2 Ausschluss vom Geltungsbereich des BGBB
Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht findet keine Anwendung auf Anteils- und Nutzungsrechte an Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Alpgenossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen, sofern diese Rechte nicht zum Betrieb eines landwirtschaftlichen Gewerbes gehören.
Art.
3 Übertragung von Alptiteln
1. Pflichten der Organe der Alpgenossenschaften
Die Organe der Alpgenossenschaften erteilen auf Anfrage hin der Bewilligungsbehörde gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. a BGBB4 und dem Grundbuchamt schriftlich die für die korrekte Abwicklung der Übertragung von Alptiteln nötigen Auskünfte.
Sie dürfen die Eigentumsübertragung an Alptiteln nur in ihren Registern eintragen, wenn der Eigentumsübergang offensichtlich bewilligungsfrei ist oder wenn die Zustimmung der Bewilligungsbehörde vorliegt.
Bei bewilligungsfreien Betriebsübergaben dürfen sie die Eigentumsübertragung an Alptiteln erst nach erfolgter Anmeldung des Übertragungsgeschäfts beim Grundbuchamt eintragen.
Art. 4 2. Pflicht des Grundbuchamts
Das Grundbuchamt darf bei Betriebsübergaben die Eintragung der Übertragung von Grundstücken, die ein landwirtschaftliches Gewerbe bilden, im Grundbuch erst vornehmen, wenn:
der Nachweis erbracht ist, dass die zum Gewerbe gehörenden Alptitel auf die Erwerberin beziehungsweise den Erwerber übertragen worden sind; oder
in Bezug auf alle oder einzelne Alptitel eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 60 BGBB5 vorliegt.
Art. 5 3. Kontrolle
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, zur Überwachung des Vollzugs der Übertragungsvorschriften in die Unterlagen der Alpgenossenschaften Einsicht zu nehmen.
Art. 6 4. nichtige Rechtsgeschäfte
Die Bewilligungsbehörde macht von Amtes wegen auf dem Zivilrechtsweg die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes geltend, wenn ein nichtiges Rechtsgeschäft in den Registern der Alpgenossenschaften eingetragen worden ist.
Art.
7 Kantonale Vorkaufsrechte
1. landwirtschaftliche Grundstücke
Körperschaften, die zum Zwecke von Bodenverbesserungen gegründet worden sind, haben an landwirtschaftlichen Grundstücken ein Vorkaufsrecht, sofern das Grundstück in ihrem Beizugsgebiet liegt und der Erwerb dem Zweck der Körperschaft dient.
Art. 8 2. Alpen und Weiden
Alpgenossenschaften und Korporationen haben an privaten Alpen und Weiden ein Vorkaufsrecht, sofern diese innerhalb ihres Gebietes liegen und sie bereits Alpen besitzen.
Bewerben sich mehrere Alpgenossenschaften oder Korporationen, bestimmt sich deren Rangfolge nach der Nähe zur Alp oder Weide und nach der sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung, die ein Kauf ermöglicht.
Art. 9 3. Hüttenrechte
Alpgenossenschaften und Korporationen besitzen ein Vorkaufsrecht an Hüttenrechten, wenn sich das durch das Hüttenrecht belastete Grundstück in ihrem Eigentum befindet.
Art. 10 Zerstückelungsverbot
Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in Teilstücke unter 100 Aren aufgeteilt werden.
2 Landwirtschaftliche Pacht
Art. 11 Nutzung von Korporations- und Gemeinalpen
Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Pachtdauer gelten für die landwirtschaftliche Nutzung von Korporations- und Gemeinalpen sowie von Nutzungs- und Anteilsrechten nicht.
3 Rechtsschutz, Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Art. 12 Rechtsschutzverfahren
Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 88 BGBB6 beziehungsweise gemäss Art. 50 LPG7 30 Tage.
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz8.
Bei Schätzungen richtet sich der Rechtsschutz nach dem Steuergesetz9.
Art. 13 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.
Art.
14 Änderung bisherigen Rechts
1. Steuergesetz
Das Gesetz vom 22. März 2000 über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz, StG)10 wird wie folgt geändert: …
Art. 15 2. Landwirtschaftsgesetz
Das Einführungsgesetz vom 24. Oktober 2001 zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Kantonales Landwirtschaftsgesetz, kLwG)11 wird wie folgt geändert: …
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Einführungsgesetz vom 23. Oktober 1994 zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (EG BGBB)12;
Einführungsverordnung vom 24. Juni 1987 zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (Pachtverordnung kLPV)13.
Art. 17 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Es ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest14.
A 2017, 1816; 2018, 134