Wegleitung 2025 für Korporationen und Alpgenossenschaften sowie übrige Körperschaften und Anstalten (pdf)
Formular 8a K Kantons- und Gemeindesteuern Direkte Bundessteuer A. ReingewinnZu Ziffer 1 Anzugeben ist der Reingewinn bzw. Verlust des im Jahre 2025 abgeschlossenen Geschäftsjahres. Zu Ziffer 2a und 2b Für die Abschreibungen und Rückstellungen ist das Merk- blatt A 1995 über Abschreibungen massgebend, welches unter www.steuern-nw.ch in der Rubrik Steuerrecht-Merkblätter zu finden ist. Zu Ziffer 2d Als Zuweisungen an Reserven sind alle Beträge anzugeben, die zu Lasten der Erfolgsrechnung den offenen Reserven gutgeschrie- ben worden sind. Zu Ziffer 2e Verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen sind Leistungen an die Gesell- schafter, Genossenschafter oder diesen nahestehende Personen ohne entsprechende Gegenleistungen. Für die Überprüfung von Lei- stung und Gegenleistung ist der Drittvergleich (Marktwert) massge- bend. Zu Ziffer 4b Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eige- nen Personals sind abziehbar, sofern jede zweckwidrige Verwen- dung ausgeschlossen ist. Zu Ziffer 4c Freiwillige Leistungen bis zu 20% des steuerbaren Reingewin- nes (Ziffer 7) können im Rahmen von Art. 78 Abs. 1 Ziff. 3 StG bzw. Art. 59 Abs. 1 lit. c DBG vorgenommen werden. Zu Ziffer 4d Offen ausgewiesene Kapitaleinlagen sind den Reserven gutzu- schreiben und nicht Bestandteil des steuerbaren Reingewinnes. Zu Ziffer 6 Vom Reingewinn der Berechnungsperiode 2025 (Ziffer 5) kann die Summe der Verluste aus den sieben vorangegangenen Geschäfts- jahren (2018-2024) abgezogen werden, sofern diese Verluste noch nicht mit in diesen Jahren erzielten Gewinnen verrechnet werden konnten. B. Kapital und ReservenAls steuerbares Kapital gilt das Reinvermögen, das sich aus dem Überschuss der Aktiven über die Passiven ergibt. Anzugeben ist der Stand am Ende der Steuerperiode. Dieser entspricht in der Regel dem Stand des letzten Bilanzstichtages vor dem 1. Januar 2026 (nach Berücksichtigung der Gewinnverwendung). Zu Ziffer 9a bis 9g Als Steuerwert gilt der Buchwert. Zu Ziffer 12a Die Schulden sind vorerst detailliert ins Schuldenverzeichnis ein- zutragen und das Total auf Ziffer 12a zu übertragen. Es dürfen nur Schulden angegeben werden, die am Stichtag tatsächlich bestanden haben. | Wegleitung 2025 für Korporationen und Alpgenossenschaften sowie übrige Körperschaften und Anstalten Steuerberechnung Kanton Gewinnsteuer: 5.1 Prozent feste Gewinnsteuer in allen Gemeinden.Kapitalsteuer: 0.1 Promille feste Kapitalsteuer in allen Gemeinden.Bund Gewinnsteuer: 4.25 Prozent des Reingewinnes; Gewinne unter CHF 5 000.- werden nicht besteuert. Kapitalsteuer: Der Bund erhebt keine Kapitalsteuer. Hinweise zum Ausfüllen der Steuererklärung Die Steuerkunden im Kanton Nidwalden erhalten ab der Steuerperi- ode 2019 keine Steuererklärung mehr in Papierform. Es wird lediglich noch ein Aktivierungsschreiben mit dem persönlichen Identifikations- Code versandt. Die Steuererklärung kann mit der webbasierten Steuerdeklarations- lösung eTax Nidwalden ausgefüllt und digital übermittelt werden. Eine Unterschrift sowie der Gang zum Briefkasten werden somit hin- fällig. Nähere Informationen dazu finden Sie auf unserer Homepage www.steuern-nw.ch. Sollte ausnahmsweise eine digitale Bearbeitung der Steuererklärung nicht möglich sein, so können die Steuerformulare beim Kantonalen Steueramt Nidwalden bestellt werden. In diesem Fall ist zu beachten, dass sämtliche Formulare zur Identifikation mit dem Firmennamen sowie der PID-/UID-Nummer zu versehen und unterzeichnet einzu- reichen sind. Straffolgen bei Widerhandlungen Steuerpflichtige, die der Aufforderung zur Einreichung der Steuer- erklärung oder der vorgeschriebenen Belege vorsätzlich oder fahr- lässig nicht nachkommen, können laut Art. 199 Abs. 2 StG nach Ermessen eingeschätzt und gemäss Art. 247 StG mit einer Busse bis CHF 10 000.- belegt werden. Die nach rechtskräftiger Veranlagung festgestellte Steuerhinterzie- hung hat neben der Nachsteuer auch eine Strafsteuer zur Folge, die gemäss Art. 248 StG bis zum Dreifachen der Nachsteuer betragen kann. Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter der Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der Steuerpflichtigen mit einer Busse bestraft. Die Busse beträgt laut Art. 250 Abs. 2 StG bis zu CHF 10 000.-, in schweren Fällen oder bei Rückfall CHF 50 000.-. Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung im Sinne der Art. 248-251 StG gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Ur- kunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird laut Art. 270 StG mit Gefängnis oder mit Busse bis zu CHF 30 000.- bestraft. Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten. Allfällige Rückfragen sind zu richten an: Kant. Steueramt Nidwalden, Stans Telefon: 041 618 71 27 |