Wegleitung 2025 für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (pdf)

Formular 5a K

Kantons- und Gemeindesteuern Direkte Bundessteuer

A. Reingewinn

Zu Ziffer 1 Anzugeben ist der Reingewinn bzw. Verlust des im Jahre 2025 abgeschlossenen Geschäftsjahres. Besteuert wird das tatsächlich erzielte Ergebnis. Umfasst dieses Geschäftsjahr mehr oder weniger als 12 Monate, ist für die Berechnung des steuerbaren Reingewinnes daher keine Umrechnung vorzunehmen.

Zu Ziffer 2a und 2b

Für die Abschreibungen und Rückstellungen ist das Merk- blatt A 1995 über Abschreibungen massgebend, welches unter www.steuern-nw.ch in der Rubrik Steuerrecht-Merkblätter zu finden ist.

Zu Ziffer 2d Als Zuweisung an Reserven sind alle Beträge anzugeben, die zu Lasten der Erfolgsrechnung den offenen Reserven gutgeschrieben worden sind.

Zu Ziffer 2e

Verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen sind Leistungen an die Gesellschafter, Genossenschafter oder diesen nahestehende Personen ohne ent- sprechende Gegenleistungen. Für die Überprüfung von Leistung und

Gegenleistung ist der Drittvergleich (Marktwert) massgebend.

Als verdeckte Gewinnausschüttungen kommen insbesondere

folgende der Erfolgsrechnung belastete Aufwendungen in Be-

tracht:

  • nicht geschäftsmässig begründete Entschädigungen (z.B. Saläre, Mietzinsen, Darlehenszinsen, Provisionen, Lizenzentschädigun- gen, Spesenvergütungen, Pensionen, soweit sie das übersteigen, was unter gleichen Umständen einem unbeteiligten Dritten ge- währt worden wäre);

  • Aufwendungen für die private Verwendung der Gesellschafter oder Genossenschafter, z.B. für private Auto- und Liegenschaftskosten, Wohnungsmiete, Versicherungen usw.;

  • Verrechnungssteuer auf Gewinnausschüttung und gleichgestell- ten Leistungen der Gesellschaft oder Genossenschaft.

Unterpreisliche Leistungen an die Gesellschafter, Genossen- schafter oder diesen nahestehende Personen sind als verdeckte Gewinnausschüttungen Bestandteil des steuerbaren Reingewinnes. Für die Überprüfung von Leistung und Gegenleistung ist der Drittver- gleich (Marktwert) massgebend. Als verdeckte Gewinnausschüttungen kommen insbesondere fol- gende der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebene Erträge in Betracht:

  • Gewährung von zinslosen oder zu niedrig verzinslichen Darlehen;

  • unentgeltliche oder zu billige Erbringung von Dienstleistungen oder Überlassung von Vermögenswerten zu Eigentum bzw. Ge- brauch.

In diesen Fällen gilt als Gewinnausschüttung das Entgelt, das

für den gewährten Vorteil von einem unbeteiligten Dritten über das hinaus verlangt worden wäre, was der Gesellschafter oder die ihm nahestehende Person dafür vergüten musste.

Zu Ziffer 2f

Freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an

juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die auf Grund öffentli- cher oder gemeinnütziger Zweckverfolgung steuerbefreit sind, sind nur bis zum Ausmass von 20 Prozent des steuerbaren Reingewinnes abziehbar.

Wegleitung 2025 für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Zu Ziffer 2g Die auf verdecktem Eigenkapital (Ziffer 12) bezahlten oder gutge- schriebenen Zinsen sind Bestandteil des steuerbaren Reingewinnes.

Zu Ziffer 2j

Buchgewinne aus der Höherbewertung von Grundstücken oder Beteiligungen: Buchgewinne sind als Erträge der Erfolgsrech- nung gutzuschreiben. Das Aktienrecht sieht in Artikel 670 OR vor, dass zur Beseitigung einer Unterbilanz Grundstücke oder Beteili- gungen bis zum Verkehrswert aufgewertet werden dürfen. Der Auf- wertungsbetrag ist direkt dem Konto "Aufwertungsreserven" (Ziffer 10e) gutzuschreiben. Diese Aufwertung ist jedoch Bestandteil des steuerbaren Reingewinnes.

Zu Ziffer 2k (allgemeine Hinweise) Die der Steuererklärung zugrunde liegende Jahresrechnung ist nach den Bestimmungen des Obligationenrechts zu erstellen (Art. 957 ff OR). Dabei gilt insbesondere zu beachten, dass die Verrech-

nung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag unzu- lässig ist. Der Erfolgsrechnung sind daher grundsätzlich alle Erträge gutzuschreiben. Abweichungen vom Verrechnungsverbot sind in der Jahresrechnung (Anhang) darzulegen.

Verbuchungen der Eingänge aus Verrechnungssteuer und

aus ausländischen Quellensteuern:

  • Verrechnungssteuer: Die zu Lasten der Gesellschaft oder Ge-

nossenschaft abgezogene Verrechnungssteuer kann bei der Eidg.

Steuerverwaltung, Abteilung Rückerstattung, 3003 Bern, zurück- verlangt werden, wo auch das erforderliche Antragsformular 25 erhältlich ist. Voraussetzung des Rückerstattungsanspruchs ist, dass die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte und die rückfor- derbaren Verrechnungssteuerbeträge ordnungsgemäss als Ertrag verbucht werden; es genügt nicht, wenn sie nur in der Steuerer- klärung als Ertrag deklariert werden. Vgl. die von der genannten Verwaltung herausgegebenen Merkblätter vom Mai 1970 über die Verbuchung der verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte (Merk- blatt S-02.104 für doppelte Buchhaltung und Merkblatt S-02.105 für einfache Buchhaltung).

  • Rückforderbare ausländische Quellensteuern: Diese Beträge gehören zum Ertrag der ausländischen Kapitalanlagen und sind als Ertrag zu verbuchen. Aus praktischen Gründen wird es aber den Gesellschaften und Genossenschaften freigestellt, sie im Jah- re des Abzuges oder erst im Jahre der Rückerstattung der Ertrags- rechnung gutzuschreiben.

  • Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren etc. aus bestimmten Staaten (siehe Merkblatt DA-M und Formulare DA-2 für Dividenden und Zinsen, Formular DA-3 für Lizenzgebühren, die unter www.estv.admin.ch, Rubrik Dir. Bundessteuer, Quellensteuer bei Dienstleistungen Formulare erhältlich sind). Für die Beträge der Anrechnung ausländischer Quellensteuer gilt hinsichtlich der Verbuchung das gleiche wie für die rückforderbaren ausländischen Quellensteuern, d.h., sie sind

spätestens im Jahre des Eingangs als Ertrag zu verbuchen.

Zu Ziffer 4b

Bei Beiträgen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zu- gunsten des eigenen Personals gilt eine zweckwidrige Verwen- dung nur dann als ausgeschlossen, wenn sie an Vorsorgeeinrichtun-

gen erfolgen, denen Steuerbefreiung gewährt worden ist.

Zu Ziffer 4c

B. Kapital und Reserven

Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke können für die kantonalen Steuern nur im Rahmen von Art. 78 Abs. 1 Ziff. 3 Vorbemerkungen StG vorgenommen werden. Das steuerbare Kapital setzt sich zusammen aus dem einbezahl- ten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, Zu Ziffer 4d den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Offen ausgewiesene Kapitaleinlagen sowie beim Einleger als Ge- Reserven. Anzugeben ist der Stand am Ende der Steuerperiode; winn versteuerte verdeckte Kapitaleinlagen (z.B. Aufwandübernah- dies entspricht in der Regel dem Stand des letzten Bilanzstichtages me durch die Muttergesellschaft) sind den Reserven gutzuschreiben vor dem 1. Januar 2026 (nach Berücksichtigung der Gewinnverwen- und nicht Bestandteil des steuerbaren Reingewinnes. dung). Zu Ziffer 4g Bei der Ermittlung des steuerbaren Kapitals bleibt die Erfassung von verdecktem Eigenkapital (Art. 96 StG) vorbehalten. Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizie- Zu Ziffer 9 renden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten For- Kapitalgesellschaften haben hier das am Stichtag im Handels- schungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbarem register eingetragene einbezahlte Aktien- oder Stammkapital an- Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die zugeben. Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen. Dies unter dem Vorbehalt der Entlastungsbegrenzung (Ziffer 4i). Genossenschaften haben unter Ziffer 9 das einbezahlte Anteil- scheinkapital einzusetzen (wenn sie keine Anteilscheine ausgege- Zu Ziffer 4i ben haben, ist Ziffer 9 leer zu lassen). Die gesamte steuerliche Ermässigung aus der Summe von Ziffer Zu Ziffer 10g 4g darf höchstens 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlust- verrechnung betragen, wobei der Nettobeteiligungsertrag gemäss Genossenschaften, die kein Anteilscheinkapital besitzen und in Art. 87 ausgeklammert wird und sich vor Abzug der vorgenommenen ihren Jahresrechnungen keine Reserven ausweisen, sondern den Ermässigungen berechnet. Überschuss der Aktiven über die Passiven einfach als Reinvermögen bezeichnen, haben hier das buchmässige Reinvermögen einzuset- Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der zen, soweit es aus Einzahlungen der Genossenschafter oder aus gesamten steuerlichen Ermässigung Verlustvorträge resultieren. versteuerten Erträgen herrührt. Zu Ziffer 6 Zu Ziffer 11 Vom Reingewinn der Berechnungsperiode 2025 (Ziffer 5) kann die Die Bilanzposition, auf die sich die Aufrechnung bezieht, ist genau Summe der Verluste aus den sieben vorangegangenen Geschäfts- zu bezeichnen. jahren (2018-2024) abgezogen werden, sofern diese Verluste nicht mit in diesen Jahren erzielten Gewinnen verrechnet werden konnten. Zu Ziffer 12 Zu Ziffer 7.C Fremdkapital, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt, ist Bestandteil des steuerlich massgebenden Eigenkapi- Für die Berechnung des Beteiligungsabzuges ist das Formular 19 tals. auszufüllen. Zu Ziffer 16 Das für die Veranlagung der Gewinnsteuer dienende Eigenkapital ist gemäss Art. 125 Abs. 3 DBG zu deklarieren. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. Anzugeben ist der Stand am Ende der Steuerperiode, dieser entspricht in der Regel dem Stand des letzten Bilanzstichtages vor dem 1. Januar 2026 (nach Berücksichtigung der Gewinnverwendung).

Steuerberechnung Kanton Gewinnsteuer:

5.1 Prozent feste Gewinnsteuer in allen Gemeinden.

Kapitalsteuer:

0.1 Promille feste Kapitalsteuer in allen Gemeinden.

Bund Gewinnssteuer:

8.5 Prozent des Reingewinnes.

Kapitalsteuer: Der Bund erhebt keine Kapitalsteuer.

Hinweise zum Ausfüllen der Steuererklärung Die Steuerkunden im Kanton Nidwalden erhalten ab der Steuerperi- ode 2019 keine Steuererklärung mehr in Papierform. Es wird lediglich noch ein Aktivierungsschreiben mit dem persönlichen Identifikations- Code versandt. Die Steuererklärung kann mit der webbasierten Steuerdeklarations- lösung eTax Nidwalden ausgefüllt und digital übermittelt werden. Eine Unterschrift sowie der Gang zum Briefkasten werden somit hin- fällig. Nähere Informationen dazu finden Sie auf unserer Homepage www.steuern-nw.ch. Sollte ausnahmsweise eine digitale Bearbeitung der Steuererklärung nicht möglich sein, so können die Steuerformulare beim Kantonalen Steueramt Nidwalden bestellt werden. In diesem Fall ist zu beachten, dass sämtliche Formulare zur Identifikation mit dem Firmennamen sowie der PID-/UID-Nummer zu versehen und unterzeichnet einzu- reichen sind.

Fristerstreckung Die Fristerstreckung zur Einreichung der Steuerdeklaration kann einfach und bequem direkt übers Internet, www.steuern-nw.ch / Link > Fristerstreckung Juristische Personen, vorgenommen werden.

Straffolgen bei Widerhandlungen Steuerpflichtige, die der Aufforderung zur Einreichung der Steuer- erklärung oder der vorgeschriebenen Belege vorsätzlich oder fahr- lässig nicht nachkommen, können laut Art. 199 Abs. 2 StG nach Ermessen eingeschätzt und gemäss Art. 247 StG mit einer Busse bis CHF 10 000.- belegt werden. Die nach rechtskräftiger Veranlagung festgestellte Steuerhinterzie- hung hat neben der Nachsteuer auch eine Strafsteuer zur Folge, die gemäss Art. 248 StG bis zum Dreifachen der Nachsteuer betragen kann. Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter der Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der Steuerpflichtigen mit einer Busse bestraft. Die Busse beträgt laut Art. 250 Abs. 2 StG bis zu CHF 10 000.-, in schweren Fäl- len oder bei Rückfall CHF 50 000.-. Wer zum Zwecke einer Steuer- hinterziehung im Sinne der Art. 248-251 StG gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigun- gen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird laut Art. 270 StG mit Ge- fängnis oder mit Busse bis zu CHF 30 000.- bestraft. Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

Allfällige Rückfragen sind zu richten an: Kant. Steueramt Nidwalden, Stans, Telefon: 041 618 71 27