771.113

Ausführungsbestimmungen über die Parkgebühren auf dem Areal des Kantonsspitals

vom 02.12.2008 (Stand 01.01.2025)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 39a Absatz 3 der Strassenverordnung vom 14. September 19351,

beschliesst:

Art. 1 Gebührenpflichtiges Areal

Das zeitlich beschränkte Parkieren von Fahrzeugen (ausgenommen Fahrräder und Motorfahrräder) auf der südlichen Parkfläche (Besucherparkplatz) des Kantonsspitals (Parzelle 414, Grundbuch Sarnen) ist gebührenpflichtig.

Das Parkieren ist nur auf den markierten Parkfeldern gestattet.

Art. 2 Parkgebühr

Die Parkgebühr beträgt von Montag bis Sonntag (Beträge in Fr.):

  1. bis 30 Minuten gratis

  2. bis 60 Minuten 1.00

  3. bis 1,5 Stunden 2.00

  4. bis 2 Stunden 3.00

  5. jede weitere Stunde 2.00

Keine Parkgebühren werden in der Zeit von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr erhoben.

Art. 3 Art der Erhebung

Die Zufahrt zu den Parkplätzen wird mittels Barrieren geregelt. Die Parkgebühren werden mit einer oder mehreren zentralen Parkuhren erhoben.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 120 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2009 Geändert durch: - Nachtrag vom 17. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025

OGS 2008, 120