975.31
Verordnung über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele
vom 21.04.1977 (Stand 01.07.2016)
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt,
in Ausführung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 sowie der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005,
gestützt auf Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968,
als Verordnung:
1. Tombola
Art. 1 Bewilligung
Verlosungen gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes, die im Zusammenhang mit Unterhaltungsanlässen veranstaltet werden, deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen (Tombola), sind Gesellschaften und Vereinen jährlich einmal gestattet.
Der Verkauf der Lose darf im Kanton am Tag des Anlasses und am Tag unmittelbar vor dem Anlass erfolgen.
Bewilligungsbehörde ist der Einwohnergemeinderat. Er regelt Lospreis, Wert der Gaben und Ziehung und setzt die Bewilligungsgebühren fest. Er prüft die Abrechnung.
Die Gebühren fallen in die Gemeindekasse und können bis Fr. 100.– betragen.
2. Lotterien
Art. 2 Bewilligung
Bewilligungen für Lotterien und den Verkauf von Losen ausserkantonaler Lotterien werden gemäss den Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien sowie der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten erteilt.
Über Bewilligungen entscheidet die zuständige kantonale Amtsstelle, bei welcher auch die entsprechenden Gesuchsformulare bezogen werden können.
Für Bewilligungen werden Gebühren von Fr. 50.– bis Fr. 1 000.– erhoben. Die Gebühren fallen in die Staatskasse.
Art. 2a Aufsicht
Die zuständige kantonale Amtsstelle übt die dem Kanton nach der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten übertragene Aufsicht aus.
Sie erhebt kostendeckende Gebühren nach dem Allgemeinen Gebührengesetz.
Art. 3 Sichernde Massnahmen
Lotteriebewilligungen können mit Auflagen gegen Missbrauch versehen und von der Hinterlegung der Gewinne und von der Sicherheitsleistung zum Schutz der Gewinner abhängig gemacht werden.
Die Ziehung von Lotterien hat unter amtlicher Aufsicht zu erfolgen.
Art. 3a Swisslos-Fonds
Der Swisslos-Fonds soll auf einer Höhe von Fr. 50 000.– belassen werden.
Der Regierungsrat entscheidet über die Verteilung der Mittel aus dem Swisslos-Fonds und veröffentlicht jährlich einen Bericht.
Der Regierungsrat bestimmt in Ausführungsbestimmungen die Kriterien, die bei der Unterstützung von gemeinnützigen und wohltätigen Projekten zur Anwendung gelangen.
3. Lottospiele
Art. 4 Bewilligung
Lottospiele werden Vereinen bewilligt, die Sitz im Kanton Obwalden oder wechselweise in den Kantonen Ob- und Nidwalden (Unterwalden) haben, ausgenommen an den hohen Feiertagen Karfreitag, Oster- und Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag sowie Weihnachtstag.
Auf die Bewilligung besteht kein Rechtsanspruch.
Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Einwohnergemeinderat.
Dem gleichen Veranstalter kann pro Kalenderjahr nur eine Lottobewilligung erteilt werden; diese berechtigt, an höchstens drei aufeinanderfolgenden Tagen zu spielen. Die Durchführung darf nicht an Dritte übertragen werden.
Art. 5 Gesuche
Das Bewilligungsgesuch ist spätestens zwei Monate vor der Veranstaltung unter Beilage der Vereinsstatuten und unter Angabe des Zwecks des Lottospiels und der Bezeichnung des verantwortlichen Leiters dem Einwohnergemeinderat einzureichen.
Ebenso ist dem Gesuch ein Plan mit Wertangabe der ausgesetzten Preise beizulegen.
Die Gesuchsformulare können bei den Gemeindekanzleien bezogen werden.
Art. 6 Kartenpreise und Gaben
Der Preis einer Lottokarte darf höchstens Fr. 3.–, derjenige einer Tageskarte höchstens Fr. 30.– betragen. Der Wert der Gaben muss mindestens 50 Prozent der Plansumme (Gesamtwert der zum Verkauf gelangenden Lottokarten) betragen.
Barpreise und lebende Tiere sind als Gaben verboten.
Art. 7 Bewilligungsgebühr
Die Bewilligungsgebühr beträgt höchstens zwei Prozent der Bruttoeinnahmen. Die Gebühr kommt der Einwohnergemeinde zu, in der die Veranstaltung stattfindet.
Art. 8 Prüfung und Genehmigung der Abrechnung
Die Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, innert 30 Tagen nach dem Abschluss der Veranstaltung dem Einwohnergemeinderat die Schlussabrechnung zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.
Der Einwohnergemeinderat ist berechtigt, während oder nach der Veranstaltung auch die Hauptkasse in die Kontrolle miteinzubeziehen.
Gegen Veranstalter, welche die Vorschriften nicht befolgen, unwahre Angaben machen oder einverlangte Unterlagen nicht vorweisen, kann vom Einwohnergemeinderat eine Lottosperre von ein bis fünf Jahren verfügt werden. Die Verfolgung strafrechtlicher Tatbestände bleibt vorbehalten.
4. Andere Glücks- und Unterhaltungsspiele
Art. 9–11 …
5. Gewerbsmässige Wetten
Art. 12 Totalisator
Das Finanzdepartement kann die Vermittlung und das Eingehen von Wetten am Totalisator bei Rennen, Fussballspielen und ähnlichen Veranstaltungen gestatten.
Art. 13 Bewilligung
Die Bewilligung für die Vermittlung solcher Wetten wird einem Verein oder einer Gesellschaft jährlich höchstens zweimal und an je zwei Tagen erteilt, wenn die Veranstalter Gewähr für einwandfreie Durchführung der Wetten bieten.
Der Reinertrag ist für die Deckung der Unkosten der Veranstaltung, zur Förderung des Rennsportes der betreffenden Gattung oder für einen gemeinnützigen Zweck zu verwenden.
Art. 14 Wetteinsatz
Der Wetteinsatz darf Fr. 5.– nicht übersteigen.
Vom Gesamtbetrag des Wetteinsatzes sind 70 Prozent an die Wettenden zu verteilen.
Über den Ertrag und die Verwendung des Wetteinsatzes ist innert Monatsfrist nach der Veranstaltung dem Finanzdepartement Bericht zu erstatten.
Art. 15 Durchführung, Haftung
Die für die Durchführung des Totalisators geltenden Bestimmungen sind dem Finanzdepartement zur Genehmigung vorzulegen.
Der Veranstalter haftet für alle aus der Durchführung der Wetten sich ergebenden Ansprüche Dritter.
Art. 16 Kosten und Gebühren
Die Kosten für die Überwachung des Totalisators durch staatliche Funktionäre fallen zu Lasten des Veranstalters.
Die für die Bewilligungserteilung zu entrichtenden Gebühren betragen pro Renntag Fr. 50.– bis Fr. 1 000.– und fallen in die Staatskasse.
6. Prämienanleihen
Art. 17 Bewilligung
Für die Bewilligung des gewerbsmässigen Handels mit Prämienlosen ist das Finanzdepartement zuständig.
Es erhebt für die Bewilligung je nach Höhe des Umsatzes eine jährliche Gebühr von Fr. 500.– bis Fr. 4 000.–. Die Gebühr ist im voraus zu bezahlen oder sicherzustellen. Für die richtige Erfüllung kann eine Sicherheit verlangt werden, welche jedoch Fr. 4 000.– nicht übersteigen soll.
Gehilfen und Agenten, die im Dienste des Inhabers einer Bewilligung arbeiten, bedürfen ihrerseits ebenfalls einer Bewilligung. Die Gebühr für diese Bewilligung beträgt Fr. 100.– bis Fr. 500.–.
Die Bewilligung wird nur an Personen erteilt, die sich über einen guten Leumund ausweisen.
7. Schlussbestimmungen
Art. 18 Strafbestimmungen
Wer gegen diesen Erlass oder eine darauf gestützte Verfügung verstösst, wird nach den allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Strafrechts bestraft.
Art. 19
Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
Die mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Vorschriften werden aufgehoben, insbesondere:
die Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Lotteriegesetz vom 9. Februar 1925;
Art. 9 der Verordnung betreffend Theater, Konzerte und andere Produktionen und Spiele vom 22. Dezember 1924.
Art. 21 Vollzugsbeginn
Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.
Art. 22 Vollzug
Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1978, 4 geändert durch - das Gesetz über das kantonale Strafrecht vom 14. Juni 1981, in Kraft seit 1. Oktober 1981 (OGS 1983, 17), - den Nachtrag vom 10. November 1988, in Kraft seit 1. Januar 1989 (OGS 1989, 96), - die Gastgewerbeverordnung vom 3. Juli 1997, in Kraft seit 1. November 1997 (OGS 1997, 85), - den Anhang zum Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (OGS 2005, 65), - das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13), - Kulturgesetz vom 10. März 2016 (OGS 2016, 17), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 23. Juni 2015, Kantonsratssitzungen vom 28. Januar und 10. März 2016 (22.15.04), in Kraft seit 1. Juli 2016 (OGS 2016, 23)
OGS 1978, 4