131.3

Reglement über die Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien und Kampagnen

Vom 21.11.2023 (Stand 01.02.2024)

Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 3 Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 21. April 20091 und Art. 32 Abs. 1 Bst. b der Gemeindeordnung vom 8. Februar 20042 folgendes Reglement:

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement regelt die Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung von:

  1. im Stadtparlament und Stadtrat vertretenen politischen Parteien und Gruppierungen;

  2. Kampagnen zu städtischen Abstimmungen und zu Stadtparlaments- und Stadtratswahlen.

Es regelt zudem das Meldeverfahren, die Prüfung und die Veröffentlichung sowie die Rückerstattung unrechtmässig erhaltener Spenden.

Art. 2 Offenlegungspflicht der politischen Parteien

Die im Stadtparlament vertretenen politischen Parteien legen jährlich ihre Einnahmen und Ausgaben offen. Sie erstatten insbesondere Bericht über die Herkunft ihrer Mittel sowie die mitfinanzierten Kampagnen zu städtischen Abstimmungen und zu Stadtparlaments- und Stadtratswahlen.

Einzelne Geldzuwendungen sowie weitere geldwerte Leistungen, namentlich Mitgliederbeiträge und Beiträge einzelner Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, sind ab CHF 5'000 unter Bekanntgabe der Identität der jeweiligen Zuwenderin oder des jeweiligen Zuwenders auszuweisen.

Art. 3 Offenlegungspflicht der Listen und Kandidierenden

Die politischen Akteurinnen und Akteure, die Wahlvorschläge für das Stadtparlament und den Stadtrat einreichen, legen mit Einreichung der Listen bei der zuständigen Stelle die Höhe der vorgesehenen Aufwendungen für die Wahlkampagne offen.

Gleichzeitig legen die Kandidierenden für das Stadtparlament und den Stadtrat die Höhe der vorgesehenen Aufwendungen für ihre persönliche Wahlkampagne offen.

Betragen die vorgesehenen Aufwendungen einer Wahlkampagne CHF 5'000 oder mehr, ist über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Herkunft der Mittel Bericht zu erstatten.

Spätestens 90 Tage nach dem Wahltermin ist eine Schlussabrechnung zur Finanzierung der Kampagne einzureichen. Die Frist kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden.

Art. 4 Offenlegungspflicht bei Abstimmungs- und Wahlkampagnen

Die politischen Akteurinnen und Akteure, die im Vorfeld einer städtischen Abstimmung oder Wahl öffentlich Position beziehen und dafür Aufwendungen von CHF 5'000 oder mehr vorsehen, sind verpflichtet, die Kampagne bei der zuständigen Stelle zu melden und über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Herkunft der Mittel Bericht zu erstatten.

Die Meldung hat spätestens 30 Tage vor dem Abstimmungs- oder Wahltermin zu erfolgen. Kurzfristig initiierte Kampagnen sind unverzüglich zu melden.

Spätestens 90 Tage nach dem Abstimmungs- oder Wahltermin ist ein Schlussabrechnung zur Finanzierung der Kampagne einzureichen. Die Frist kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden.

Die Finanzierung von Initiativen und Referenden ist rückwirkend offenzulegen, sobald feststeht, dass sie zustande gekommen sind.

Art. 5 Offenlegungspflicht von Spenden

Als Spenden gelten freiwillige Geldzuwendungen sowie weitere geldwerte Leistungen an politische Parteien, Listen und Kandidierende sowie für Abstimmungs- und Wahlkampagnen.

Im Rahmen der Berichterstattung über die Mittelherkunft sind Spenden wie folgt offenzulegen:

  1. Spenden ab CHF 5'000 sind unter Bekanntgabe der Identität der jeweiligen Spenderin oder des jeweiligen Spenders auszuweisen;

  2. Spenden ab CHF 1'000 und unter CHF 5'000 sind einzeln auszuweisen;

  3. Spenden unter CHF 1'000 können als Gesamtsumme ausgewiesen werden.

Mehrere Spenden derselben Spenderin oder desselben Spenders innerhalb eines Jahres (Art. 2) beziehungsweise für eine Wahl- oder Abstimmungskampagne (Art. 3 und Art. 4) gelten als eine einzige Spende.

Spenden ab CHF 5'000, die nach Einreichung der Listen (Art. 3 Abs. 1-3) beziehungsweise nach Meldung der Abstimmungs- oder Wahlkampagne (Art. 4 Abs. 2) eingehen, sind der zuständigen Stelle unverzüglich zu melden.

Die politischen Akteurinnen und Akteure haben bei ihren Spendenaufrufen auf die Offenlegungspflichten sowie die Veröffentlichung der Personendaten auf der städtischen Internetseite hinzuweisen.

Art. 6 Meldeverfahren

Die politischen Akteurinnen und Akteure reichen ihre Meldungen rechtzeitig und unaufgefordert bei der zuständigen Stelle ein. Die zuständige Stelle kann zu diesem Zweck die Verwendung einheitlicher Formulare vorsehen.

Die politischen Akteurinnen und Akteure haben der zuständigen Stelle die für die Einhaltung der Offenlegungspflichten verantwortliche Person anzugeben.

Art. 7 Plausibilisierung und Prüfung

Die zuständige Stelle plausibilisiert, ob die Meldungen vollständig sind, und prüft, ob sie fristgerecht eingereicht wurden.

Die zuständige Stelle ist berechtigt, weitere Auskünfte zu verlangen und in alle erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen.

Art. 8 Veröffentlichung

Die zuständige Stelle veröffentlicht die offengelegten Informationen laufend elektronisch und während fünf Jahren nach ihrem Eingang.

Nicht veröffentlicht werden Belege wie Bankauszüge und Zahlungsbestätigungen.

Im Rahmen der Bekanntgabe der Identität von Zuwenderinnen und Zuwendern gemäss Art. 2 sowie Spenderinnen und Spendern gemäss Art. 5 dieses Reglements werden folgende Angaben veröffentlicht:

  1. natürliche Personen: Name, Vorname, Wohnort und Jahrgang;

  2. juristische Personen: Firmenbezeichnung, Gesellschaftsform und Sitz.

Art. 9 Anonyme Spenden und Spenden aus dem Ausland

Die Annahme anonymer Spenden und Spenden aus dem Ausland ist verboten.

Ausgenommen sind Geldzuwendungen im Rahmen von Spendentöpfen an Quartierfesten, Standaktionen und Veranstaltungen von maximal CHF 100 pro Person.

Wer eine anonyme Spende oder eine Spende aus dem Ausland erhält, muss diese zurückerstatten. Ist eine Rückerstattung nicht möglich oder nicht zumutbar, muss die Spende der zuständigen Stelle gemeldet und der Stadt St.Gallen abgeliefert werden.

Art. 10 Sanktionen

Wer gegen die Offenlegungspflichten verstösst, wird mit Busse bis zu CHF 5'000 bestraft.

Die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs über strafbare Handlungen gegen die Amtspflichten und gegen den Volkswillen bleiben vorbehalten.

Art. 11 Vollzug

Der Stadtrat erlässt Vollzugsbestimmungen zu diesem Reglement.

2024-001