151.1

Geschäftsreglement des Stadtparlaments

Vom 14.09.2004 (Stand 01.11.2025)

Das Stadtparlament erlässt als Geschäftsreglement:

1 Konstituierende Sitzung

Art. 1 Verfahren

Das Stadtparlament wird für die erste Sitzung des Amtsjahres von der abtretenden Präsidentin bzw. vom abtretenden Präsidenten zur konstituierenden Sitzung einberufen.

Die Sitzung wird eröffnet:

  1. vom Mitglied, welches das Stadtparlament als letztes präsidiert hat;

  2. allenfalls vom amtsältesten Mitglied; bei mehreren Mitgliedern mit gleichem Amtsalter entscheidet das Alter nach Jahren.

Dieses Mitglied:

  1. bezeichnet das provisorische Stimmbüro;

  2. leitet das Verfahren bis zur Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten.

2 Organisation

2.1 Präsidium

Art. 2 Zusammensetzung und Wahl

Das Präsidium besteht aus:

  1. der Präsidentin bzw. dem Präsidenten;

  2. der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten;

  3. drei Stimmenzählerinnen bzw. -zählern; diese bilden das Stimmbüro;

  4. den Fraktionspräsidentinnen bzw. -präsidenten; Co-Präsidiums-Modelle sind möglich.

Das Stadtparlament nimmt die Wahlen gemäss Bst. a – c in der konstituierenden Sitzung bzw. der ersten Sitzung des Amtsjahres vor.

Art. 3 Zuständigkeit

Das Präsidium:

  1. stellt dem Stadtparlament Antrag über die Zulässigkeit von parlamentarischen Vorstössen;

  2. stellt dem Stadtparlament Antrag über die Änderung des Geschäftsreglements und die Festlegung von Sitzungsgeldern;

  3. genehmigt das Protokoll und nimmt Berichtigungen vor;

  4. besorgt soweit erforderlich die Redaktion der vom Stadtparlament gefassten Beschlüsse und stellt dem Stadtparlament Antrag, sofern nicht ohne weiteres behebbare Widersprüche, Unklarheiten oder Lücken bestehen;

  5. erfüllt weitere Aufgaben, die ihm nach diesem Geschäftsreglement obliegen oder vom Stadtparlament übertragen werden;

  6. erlässt einen erläuternden Bericht zu den Abstimmungsvorlagen.

Art. 4 Präsidentin / Präsident

Die Präsidentin bzw. der Präsident:

  1. beruft das Stadtparlament sowie das Präsidium ein und erlässt die Traktandenliste;

  2. leitet die Verhandlungen des Stadtparlaments und des Präsidiums;

  3. wacht über die Rechte des Stadtparlaments und über die Befolgung des Geschäftsreglements;

  4. vertritt das Stadtparlament gegen aussen;

  5. unterzeichnet im Namen des Stadtparlaments zusammen mit der Leitung der Stadtkanzlei.

Zur Verhandlungsleitung gehören namentlich auch die Befugnisse gemäss:

  1. Art. 35 Abs. 3;

  2. Art. 36 Bst. a;

  3. Art. 37 Abs. 1;

  4. Art. 40 Abs. 3;

  5. Art. 48 Abs. 2;

  6. Art. 84.

Art. 5 Stellvertretung

Ist die Präsidentin bzw. der Präsident verhindert, so tritt an die Stelle:

  1. die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident;

  2. allenfalls das Mitglied, welches das Stadtparlament als letztes präsidiert hat.

  3. allenfalls das amtsälteste Mitglied; bei mehreren Mitgliedern mit gleichem Amtsalter entscheidet das Alter nach Jahren.

Die Fraktionspräsidentinnen bzw. -präsidenten können sich an den Sitzungen des Präsidiums durch ein Mitglied aus ihrer Fraktion vertreten lassen.

Art. 6 Stimmbüro

Die Mitglieder des Stimmbüros ermitteln das Ergebnis von Wahlen und Abstimmungen.

Im Verhinderungsfall bezeichnet die entsprechende Fraktion oder die Präsidentin bzw. der Präsident eine Stellvertretung aus der gleichen Fraktion.

2.2 Parlamentarische Kommissionen

2.2.1 Ständige Kommissionen

Art. 7 Bestand

Das Stadtparlament wählt zu Beginn der Amtsdauer folgende ständige Kommissionen:

  1. die Geschäftsprüfungskommission mit 11 Mitgliedern;

  2. die Liegenschaften- und Baukommission mit 11 Mitgliedern;

  3. die Werkkommission mit 11 Mitgliedern;

  4. die Bildungskommission mit 11 Mitgliedern;

  5. die Kommission Soziales und Sicherheit mit 11 Mitgliedern.

Art. 8 Geschäftsprüfungskommission

Die Geschäftsprüfungskommission prüft:

  1. den Bericht des Stadtrats über die Legislaturziele;

  2. die Amtsführung des Stadtrats und der Verwaltung im abgelaufenen Jahr;

  3. die Führung des städtischen Haushalts sowie die Anträge über Budget und Steuerfuss;

  4. den Bericht der Ombudsperson über ihre Geschäftsführung;

  5. alle Geschäfte, für die nicht eine andere Kommission zuständig ist.

Sie kann alle in die Zuständigkeit des Stadtparlaments fallenden Geschäfte von finanzieller Tragweite überprüfen.

Art. 9 Liegenschaften- und Baukommission

Die Liegenschaften- und Baukommission prüft die in die Zuständigkeit des Stadtparlaments fallenden Grundstücksgeschäfte; sie prüft zudem die in die Zuständigkeit des Stadtparlaments fallenden Geschäfte in den Bereichen der Raumplanung, der Verkehrsplanung und des Bauens.

Als Liegenschaftenkommission entscheidet sie gemäss Art. 42 Ziff. 1 bis 3 der Gemeindeordnung über die Zustimmung zu Beschlüssen des Stadtrats über den Kauf, Verkauf oder Tausch von Grundstücken des Finanzvermögens und die Erteilung entgeltlicher Baurechte. Für die Zustimmung ist eine Mehrheit von acht Stimmen erforderlich.

Art. 10 Werkkommission

Die Werkkommission prüft die in die Zuständigkeit des Stadtparlaments fallenden Geschäfte in den Bereichen Ver- und Entsorgung, öffentlicher Verkehr und Umweltschutz.

Art. 11 Bildungskommission

Die Bildungskommission prüft die in die Zuständigkeit des Stadtparlaments fallenden Geschäfte in den Bereichen Bildung, Jugend, Sport und Freizeit.

Art. 12 Kommission Soziales und Sicherheit

Die Kommission Soziales und Sicherheit prüft die in die Zuständigkeit des Stadtparlaments fallenden Geschäfte in den Bereichen Soziales und Sicherheit.

2.2.2 Nichtständige Kommissionen (Spezialkommissionen)

Art. 13 Grundsatz

Das Stadtparlament kann einzelne Geschäfte nichtständigen Kommissionen (Spezialkommissionen) zur Vorberatung übertragen.

2.2.3 gemeinsame Bestimmungen

Art. 14 Vermeiden von Befangenheit

Das Stadtparlament achtet bei der Bestellung der Kommissionen darauf, dass die Kommissionstätigkeit nicht durch Befangenheit von Mitgliedern beeinträchtigt wird.

Wahlvorschläge werden mit einer Vorlage bekannt gegeben.

Art. 14bis Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit

Die Kommission kann nur beraten, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Art. 14ter Zirkulationsbeschluss

Die Kommission kann auf Antrag der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten einen Zirkulationsbeschluss fassen, wenn kumulativ:

  1. eine Sitzung nicht mehr rechtzeitig durchgeführt werden kann;

  2. nebensächliche Punkte zu bereinigen sind.

Der Antrag muss den Mitgliedern zur Stellungnahme innert angemessener Frist zugestellt werden und gilt als angenommen, wenn kein Mitglied Einsprache erhebt.

Art. 14quater Vertraulichkeit

Die Kommissionsberatungen dienen der freien Meinungsbildung.

Nicht bekannt gegeben werden dürfen:

  1. dem Amtsgeheimnis unterstehende Gegenstände der Kommissionsberatungen;

  2. die Urheberinnen und Urheber einzelner Meinungsäusserungen.

Art. 15 Befugnisse

Die Kommissionen können im Rahmen ihres Auftrags:

  1. die das Geschäft betreffenden Akten im Einvernehmen mit dem Stadtrat einsehen;

  2. Personen aus der Stadtverwaltung im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied des Stadtrats über Einzelheiten des Geschäfts befragen;

  3. Besichtigungen durchführen;

  4. Sachverständige befragen und im Rahmen des Budgets Gutachten einholen; ergeben sich daraus erhebliche Kosten, so ist vorgängig die Zustimmung des Präsidiums erforderlich;

  5. Interessenvertretungen anhören;

  6. in wichtigen Fällen die Öffentlichkeit über ihre Beratungen orientieren.

Vorbehalten bleiben die besonderen Befugnisse der Geschäftsprüfungskommission gemäss Art. 62 des Gemeindegesetzes vom 21. April 20091.

Art. 16 Mitwirkung des Stadtrats

An den Verhandlungen der Kommissionen nehmen die für das Geschäft zuständigen Mitglieder des Stadtrats teil.

Sie können im Einvernehmen mit der Kommission Personen aus der Stadtverwaltung beiziehen.

Sie können bei Bürgerrechtsangelegenheiten ein Mitglied des Einbürgerungsrats, das die zuständige Ortsgemeinde vertritt, beiziehen.

Art. 17 Mitwirkung der Ombudsperson

Die Ombudsperson nimmt in der Geschäftsprüfungskommission bei der Beratung ihres Geschäftsberichts teil.

Art. 18 Zuteilung der Geschäfte

Ein Geschäft soll in der Regel von einer einzigen Kommission vorberaten werden. Vorbehalten bleibt die Befugnis der Geschäftsprüfungskommission nach Art. 8 Abs. 2.

Die Kommissionen sorgen für die Koordination bei der Prüfung der Geschäfte.

Art. 19 Sekretariat

Die Kommissionen bezeichnen im Einvernehmen mit der zuständigen Direktion eine Person aus der Stadtverwaltung, die das Protokoll führt und die Sekretariatsarbeiten besorgt.

2.3 Fraktionen

Art. 20 Quorum

Fünf Mitglieder des Stadtparlaments können eine Fraktion bilden.

Jedes Mitglied kann nur einer Fraktion angehören.

Art. 21 Berücksichtigung bei Wahlen

Die Fraktionen werden bei der Bestellung des Präsidiums, der Kommissionen und der Abordnungen angemessen berücksichtigt.

Bei der Bestellung von Verwaltungskommissionen und Abordnungen werden die von den Mitgliedern des Stadtrats bekleideten Sitze angerechnet.

2.4 Mitglieder

Art. 22 Mitwirkungsrechte

Die Mitglieder haben das Recht:

  1. sich an den Diskussionen zu beteiligen;

  2. zum Verfahren und zu Vorlagen Antrag zu stellen;

  3. parlamentarische Vorstösse einzureichen.

Art. 23 Anspruch auf Unterlagen und Auskünfte

Die Mitglieder haben Anspruch auf:

  1. die Veröffentlichungen der Stadt, die zur Ausübung ihres Amtes erforderlich sind;

  2. Auskünfte der Stäbe über Sachfragen, wenn die Auskünfte für die Abklärung eines Antrages oder Vorstosses erforderlich sind.

Die Stadt hat den Mitgliedern die für die Veröffentlichung vorgesehenen Unterlagen gemäss Abs. 1 Bst. a in der Regel 24 Stunden vor der Veröffentlichung zur Verfügung zuzustellen. Vorbehalten sind dringliche Veröffentlichungen.

Art. 24 Präsenzpflicht

Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Stadtparlaments teilzunehmen.

Wer verhindert ist, teilt dies der Stadtkanzlei im Voraus mit.

Die Mitglieder sollen sich bei den Verhandlungen der Würde des Stadtparlaments entsprechend verhalten.

Art. 25 Ausstand

Ein Mitglied tritt in den Ausstand und verlässt den Saal, wenn am Beschluss des Stadtparlaments ein unmittelbares privates Interesse haben:

  1. das Mitglied selber oder dessen nächste Angehörige;

  2. Drittpersonen, für welche das Mitglied in leitender Stellung tätig ist oder in deren Auftrag es steht.

Bei rechtsetzenden Reglementen und Verträgen sowie in der Regel bei Erlass des Zonenplans besteht keine Ausstandspflicht.

Ist die Ausstandspflicht streitig oder zweifelhaft, so entscheidet das Stadtparlament.

Die Bestimmungen über den Ausstand gelten sachgemäss auch für die Beratungen der Kommissionen.

2.5 Stadtrat

Art. 26 Mitwirkung

Der Stadtrat nimmt an den Verhandlungen des Stadtparlaments teil. Er kann Anträge stellen.

Er hat das Recht, zu den Geschäften des Stadtparlaments vor der Beschlussfassung Stellung zu nehmen.

Art. 27 Vollzug

Der Stadtrat vollzieht die Beschlüsse des Stadtparlaments.

2.6 Sekretariat und Kanzleiarbeiten

Art. 28 Sekretariat

Die Leitung der Stadtkanzlei führt das Sekretariat und das Protokoll des Stadtparlaments und des Präsidiums.

Die Stellvertretung besorgt eine auf Vorschlag des Stadtrats gewählte Person aus der Stadtverwaltung.

Art. 29 Kanzleiarbeiten

Die Stadtkanzlei besorgt:

  1. die Kanzleiarbeiten des Stadtparlaments und des Präsidiums;

  2. die Aufzeichnung der Beratungen des Stadtparlaments;

  3. den Weibeldienst.

3 Verfahren

3.1 Sitzungen

Art. 30 Einberufung

Das Stadtparlament wird einberufen:

  1. so oft es die Geschäfte erfordern;

  2. so bald als möglich, spätestens aber 14 Tage nach Einreichung des Begehrens, wenn der Stadtrat oder 15 Mitglieder die Einberufung unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangen.

Art. 31 Sitzungstag und Dauer

Die Sitzungen werden in der Regel auf einen Dienstag einberufen.

Sie dauern in der Regel von 16.00 bis 20.00 Uhr.

Das Stadtparlament kann eine Verlängerung beschliessen.

Art. 32 Einladung, Traktandenliste

Die Traktandenliste ist den Mitgliedern spätestens 18 Tage vor der Sitzung, dringliche Sitzungen gemäss Art. 30 Bst. b vorbehalten, samt den Berichten und Anträgen des Stadtrats zuzustellen.

Der Geschäftsbericht und der Voranschlag sind den Mitgliedern spätestens 30 Tage vor der Sitzung zuzustellen.

Die Traktandenliste enthält:

  1. die zur Behandlung gelangenden Geschäfte;

  2. die beim Stadtparlament anhängigen, aber noch nicht zur Behandlung gelangenden Geschäfte;

  3. allfällige Mitteilungen.

Die Traktandenliste wird öffentlich bekannt gegeben.

Art. 33 Erstinformationsrecht

Der Stadtrat informiert die Öffentlichkeit über Vorlagen an das Stadtparlament nach Möglichkeit erst, wenn diese Vorlagen den Mitgliedern zugestellt worden sind.

Dies gilt nicht für Vorstösse, die eingereicht werden, wenn zum Inhalt des Vorstosses die Medien bereits berichtet haben.

Art. 34 Öffentlichkeit

Die Verhandlungen und die Beratungsunterlagen des Stadtparlaments sind öffentlich.

Die Öffentlichkeit kann ausnahmsweise aus wichtigen öffentlichen oder schutzwürdigen privaten Interessen ausgeschlossen werden. Eine allfällige Diskussion darüber findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Den Medienschaffenden, die regelmässig über die Verhandlungen des Stadtparlaments berichten (Art. 36), kann die Anwesenheit auch bei geschlossener Sitzung gestattet werden mit der Auflage, dass sie nur kurz unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressen und ohne Namensnennung berichten.

Art. 35 Publikum

Publikum wird auf der Tribüne zugelassen, soweit Platz vorhanden ist.

Störungen und die Äusserung von Beifall oder Missbilligung sind zu unterlassen.

Bei Widerhandlung können die Fehlbaren weggewiesen und nötigenfalls für die restliche Dauer des Traktandums oder der Sitzung die Tribüne geräumt werden.

Art. 36 Medien

Den Medienschaffenden, die regelmässig über die Verhandlungen des Stadtparlaments berichten, werden:

  1. auf Gesuch hin besondere Plätze im Sitzungssaal zugewiesen;

  2. die Beratungs- und weitere schriftliche Unterlagen gleichzeitig wie den Mitgliedern zugestellt.

Art. 37 Optische und akustische Aufnahmen

Optische und akustische Aufnahmen sind im Sitzungssaal und auf der Tribüne gestattet, sofern sie den ordentlichen Parlamentsbetrieb nicht beeinträchtigen.

Über generelle Bewilligungen entscheidet das Präsidium.

3.2 Beratungen

3.2.1 Allgemeine Regeln

Art. 38 Nachträge zur Traktandenliste

Geschäfte, die nicht auf der rechtzeitig versandten Traktandenliste stehen, werden nicht behandelt, wenn dies 15 Mitglieder verlangen.

Art. 39 Zusätzliche Unterlagen

An der Sitzung können mit Zustimmung der Präsidentin bzw. des Präsidenten zusätzliche Unterlagen zu den Geschäften ausgeteilt werden.

Art. 40 Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit

Das Stadtparlament ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Wird die Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit im Laufe der Sitzung bezweifelt, so ist die Zahl der anwesenden Mitglieder festzustellen.

Sind weniger als 32 Mitglieder anwesend, so wird die Sitzung aufgehoben.

Art. 41 Zulassung zur Diskussion

Wer sprechen will, meldet sich zu Wort.

Das Wort wird in der Reihenfolge der Anmeldungen erteilt. Vorrang haben jedoch die Mitglieder, die aus einer vorberatenden Kommission Bericht erstatten, und die Mitglieder des Stadtrats.

Art. 42 Form der Voten

Im Stadtparlament wird schriftdeutsch gesprochen.

Die Voten müssen die Sache betreffen und kurz gefasst sein.

Art. 43 Beschränkung auf zwei Voten

Über den gleichen Gegenstand wird das Wort dem nämlichen Mitglied nicht mehr als zweimal erteilt.

Vorbehalten bleibt die Erteilung des Wortes für eine kurze Erwiderung auf eine Bemerkung zur Person.

Die Beschränkung auf zwei Voten gilt nicht für die Mitglieder, die aus einer vorberatenden Kommission Bericht erstatten, und nicht für die Mitglieder des Stadtrats.

Art. 44 Schluss der Wortmeldungen

Wird Schluss der Wortmeldungen beantragt und beschlossen, so erhalten nur noch das Wort:

  1. die Mitglieder, die sich schon vorher angemeldet haben;

  2. auf Verlangen die Mitglieder, die aus einer vorberatenden Kommission Bericht erstatten, und die Mitglieder des Stadtrats.

Art. 45 Abweichen vom Beratungsgegenstand und Verletzung des parlamentarischen Anstandes

Die Präsidentin bzw. der Präsident:

  1. mahnt zur Sache zu sprechen, wenn ein Votum von der Sache abweicht;

  2. ruft zur Ordnung, wenn der parlamentarische Anstand verletzt wird;

  3. entzieht das Wort, wenn die Mahnung oder der Ordnungsruf unbeachtet bleiben. Erhebt das Mitglied Einspruch, so entscheidet das Stadtparlament ohne Diskussion.

Art. 46 Ordnungsantrag

Mit einem Ordnungsantrag kann verlangt werden, dass:

  1. eine Anordnung zum Verfahren getroffen wird;

  2. eine Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten zum Verfahren geändert wird.

Ein Ordnungsantrag kann durch den Zwischenruf "Ordnungsantrag" angemeldet werden.

Ist ein Ordnungsantrag gestellt, so wird die Beratung über den Hauptgegenstand unterbrochen und erst nach der Erledigung des Ordnungsantrags wieder aufgenommen.

Über einen Ordnungsantrag wird ohne Diskussion abgestimmt, nachdem das Stadtparlament eine kurze Begründung des Antrags und eines allfälligen Gegenantrags gehört hat.

Art. 47 Form der Anträge

Anträge sind mündlich vorzubringen und auf Aufforderung hin schriftlich einzureichen.

3.2.2 Vorlagen

3.2.2.1 Allgemeines
Art. 48 Einmalige bzw. zweimalige Beratung

Die Vorlagen werden in der Regel einmal beraten.

Es kann eine zweite Beratung durchgeführt werden, die an einer der nächsten Sitzungen stattfindet.

Art. 49 Verschiebung

Auf Begehren der vorberatenden Kommission oder des Stadtrats wird die Behandlung einer Vorlage auf die nächste Sitzung verschoben.

Art. 50 Eintretensdiskussion bzw. allgemeine Diskussion

Die Beratung einer Vorlage wird in der Regel mit der Diskussion über Eintreten eröffnet.

Darin können Anträge auf Nichteintreten und auf Rückweisung an die vorberatende Kommission oder den Stadtrat gestellt werden. Der Rückweisungsantrag muss den Auftrag, welcher der vorberatenden Kommission oder dem Stadtrat erteilt wird, enthalten.

Besteht eine gesetzliche Pflicht zum Eintreten, so kann eine allgemeine Diskussion geführt werden. Bei der allgemeinen Diskussion ist lediglich der Antrag auf Rückweisung zulässig.

Art. 51 Detailberatung

Falls in der Eintretensdiskussion weder Nichteintreten noch Rückweisung bzw. in der allgemeinen Diskussion nicht Rückweisung beschlossen wird, folgt die Detailberatung.

Die Detailberatung erfolgt nach Artikeln, Ziffern, Abschnitten oder einer anderen geeigneten Unterteilung.

Darin können Anträge auf Änderung oder auf Rückweisung in einzelnen Punkten an die vorberatende Kommission oder den Stadtrat gestellt werden. Der Rückweisungsantrag muss den Auftrag, welcher der vorberatenden Kommission oder dem Stadtrat erteilt wird, enthalten. Im Übrigen wird die Detailberatung fortgesetzt.

Art. 52 Rückkommen

Am Ende der Detailberatung wird gefragt, ob Rückkommensanträge gestellt werden.

Art. 53 Berichte über zurückgewiesene Punkte

Liegen die Berichte über die zurückgewiesenen Punkte vor, so wird nur noch über diese beraten, soweit nicht Rückkommen auf andere Punkte beschlossen wird.

Art. 54 Gesamtabstimmung

Sind allfällige Rückkommensanträge erledigt und keine Rückweisungsbeschlüsse (Art. 51 Abs. 3) hängig, so wird die Gesamtabstimmung durchgeführt.

Sind noch Rückweisungsbeschlüsse hängig, so wird die Gesamtabstimmung ausgesetzt.

3.2.2.2 Besondere Vorlagen
Art. 55 Legislaturziele

Das Stadtparlament berät den Bericht des Stadtrats über die Legislaturziele im ersten Jahr der Amtsdauer in der letzten Sitzung vor der Sommerpause.

Es werden eine allgemeine Diskussion und eine Detailberatung geführt. Änderung des Berichts und Rückweisung sind nicht zulässig.

Nach der allgemeinen Diskussion und der Detailberatung stellt die Präsidentin oder der Präsident Kenntnisnahme fest.

Art. 56 Budget

Bei der Behandlung des Budgets werden eine allgemeine Diskussion und eine Detailberatung geführt. Eine Rückweisung bereits nach der allgemeinen Diskussion ist nicht zulässig.

Werden zu einzelnen Posten des Budgets Anträge gestellt, ist über diese und nachher das bereinigte Budget zu beschliessen.

Rückweisung und Ablehnung ist mit Bezug auf einzelne Posten des Budgets zulässig. Der Antrag auf Rückweisung oder Ablehnung muss den Auftrag, welcher der Geschäftsprüfungskommission oder dem Stadtrat erteilt wird, enthalten.

Anträge zu budgetmässig gebundenen Posten sind nicht zulässig.

Bei der Rückweisung oder Ablehnung des Budgets passt es der Stadtrat nach den Vorgaben des Stadtparlaments an und legt das überarbeitete Budget dem Stadtparlament innert acht Wochen vor.

Art. 57 Geschäftsbericht des Stadtrats und Rechnung

Geschäftsbericht und Rechnung werden getrennt behandelt.

Bei der Behandlung von Geschäftsbericht und Rechnung werden eine allgemeine Diskussion und eine Detailberatung geführt.

Rückweisung ist mit Bezug auf einzelne Positionen von Geschäftsbericht und Rechnung zulässig. Der Rückweisungsantrag muss den Auftrag, welcher der vorberatenden Kommission oder dem Stadtrat erteilt wird, enthalten.

Art. 58 Geschäftsbericht der Ombudsperson und Rechnung

Bei der Behandlung des Geschäftsberichts der Ombudsperson gelten die Grundsätze von Art. 57 sachgemäss.

Die Ombudsperson ist bei der Beratung im Saal anwesend und kann sich an der Diskussion beteiligen.

Art. 59 Einbürgerungsgesuche

Das Stadtparlament beschliesst über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts, wenn gegen den Beschluss des Einbürgerungsrats, das Gemeinde- und Ortsbürgerrecht zu erteilen, gültig Einsprache erhoben wurde.2

Die Behandlung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über das St.Galler Bürgerrecht vom 3. April 20103.

3.2.3 parlamentarische Vorstösse

Art. 60 Allgemeines
a) Einreichung

Motionen, Postulate und Interpellationen können nur während der Sitzungen des Stadtparlaments eingereicht werden.

Einfache Anfragen können auch ausserhalb der Sitzungen eingereicht werden.

Parlamentarische Vorstösse von parlamentarischen Kommissionen können durch einen Bevölkerungsvorstoss gemäss Partizipationsreglement angestossen worden sein.

Am Schluss der Sitzung wird dem Stadtparlament Kenntnis gegeben:

  1. von den neu eingegangenen Motionen, Postulaten und Interpellationen;

  2. von den seit der letzten Sitzung eingegangenen Einfachen Anfragen.

Art. 61 b) Massgebender Auftrag

Massgebend für die Zulässigkeit (Art. 62), die Beschlussfassung (Art. 70) und die Weiterbehandlung (Art. 71) einer Motion oder eines Postulats ist der als Auftrag gekennzeichnete Text des Vorstosses.

Art. 62 c) Zulässigkeit des Vorstosses

Das Stadtparlament entscheidet über die Zulässigkeit eines Vorstosses.

Erachtet der Stadtrat den Gegenstand eines Vorstosses als ganz oder teilweise unzulässig, so teilt er dies dem Präsidium mit. Das Präsidium prüft die Frage und stellt dem Stadtparlament Antrag.

Wird die Zulässigkeit aus der Mitte des Stadtparlaments bestritten, so kann der Vorstoss zur Prüfung der Zulässigkeit an das Präsidium zurückgewiesen werden. Dieses prüft die Frage und stellt dem Stadtparlament Antrag.

Eine Diskussion über die Zulässigkeit eines Vorstosses findet statt, wenn dies von 15 Mitgliedern verlangt wird.

Die Zulässigkeit beziehungsweise der für die Beantwortung verbindliche Auftrag bestimmen sich in jedem Falle nach Art. 65 und 66.

Art. 63 d) Beschränkung der Redezeit

Bei parlamentarischen Vorstössen ist die Redezeit für die Begründung sowie für die Stellungnahme oder Antwort des Stadtrats auf 15 Minuten beschränkt.

Die Stellungnahme oder Antwort des Stadtrats darf ausnahmsweise und auf Vorankündigung hin länger als 15 Minuten dauern.

Art. 64 e) Rückzug und Umwandlung

Das Mitglied, das den Vorstoss erstunterzeichnet hat oder für eine Gruppe spricht, kann:

  1. eine Motion, ein Postulat oder eine Interpellation zurückziehen; der Vorstoss ist damit erledigt;

  2. eine Motion in ein Postulat umwandeln.

Eine Einfache Anfrage kann vom Mitglied zurückgezogen werden, das sie eingereicht hat.

Art. 65 Motion und Postulat
a) Motion

Jedes Mitglied kann mit einer Motion beantragen, dass der Stadtrat den Entwurf für eine Revision der Gemeindeordnung, für ein rechtsetzendes Reglement oder einen anderen in die Zuständigkeit des Stadtparlaments fallenden Beschluss vorlege.

Das gleiche Recht steht zu:

  1. den parlamentarischen Kommissionen;

  2. einer Gruppe von Mitgliedern des Stadtparlaments; das erstunterzeichnete Mitglied spricht für die Gruppe, sofern im Vorstoss nichts anderes bestimmt worden ist.

Die Motion kann Richtlinien über den Inhalt des Entwurfs geben.

Sie darf keinen Dauerauftrag enthalten.

Art. 66 b) Postulat

Jedes Mitglied kann mit einem Postulat beantragen, dass der Stadtrat prüfe und Bericht erstatte, ob ein Entwurf für eine Revision der Gemeindeordnung oder den Erlass eines Reglements vorzulegen oder ob eine Massnahme zu treffen sei.

Das gleiche Recht steht zu:

  1. den parlamentarischen Kommissionen;

  2. einer Gruppe von Mitgliedern des Stadtparlaments; das erstunterzeichnete Mitglied spricht für die Gruppe, sofern im Vorstoss nichts anderes bestimmt worden ist.

Postulate, die auf eine Verwaltungsverfügung, auf einen Rechtsmittelentscheid oder auf ein bestimmtes Dienstverhältnis einwirken wollen, sind unzulässig.

Art. 67 c) Änderung des Geschäftsreglements

Betrifft eine Motion oder ein Postulat das Geschäftsreglement des Stadtparlaments, so richtet sich der Vorstoss an das Präsidium.

Dieses kann den Stadtrat mit der Ausarbeitung des Entwurfs beauftragen.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Erheblicherklärung und Weiterbehandlung (Art. 68 ff.) sachgemäss.

Art. 68 d) Erheblicherklärung;
aa) Traktandierung

Die Stellungnahme des Stadtrats zur Erheblicherklärung erfolgt schriftlich spätestens mit der Einladung zur drittfolgenden Sitzung. Diese Anträge des Stadtrates werden von der zuständigen Kommission vorberaten.

Die Rechnungs- und Budgetsitzungen werden bei der Berechnung der Frist gemäss Abs. 1 nicht berücksichtigt.

Stimmt das Mitglied zu, das den Vorstoss erstunterzeichnet hat oder das für eine Gruppe spricht, so kann ein Vorstoss auf die Traktandenliste einer späteren Sitzung verschoben werden.

Art. 69 bb) Begründung

Das Mitglied, das den Vorstoss erstunterzeichnet hat oder das für eine Gruppe spricht, erhält Gelegenheit zur Begründung der Motion oder des Postulats.

Ist dieses Mitglied verhindert, so kann es die Begründung einem Mitglied überlassen, das den Vorstoss mitunterzeichnet hat, oder die Verschiebung auf die nächste Sitzung verlangen.

Art. 70 cc) Diskussion und Beschlussfassung

In der Diskussion können folgende Anträge gestellt werden:

  1. auf Abänderung des Auftrags;

  2. auf Umwandlung einer Motion in ein Postulat;

  3. auf Dringlicherklärung mit Verkürzung der Frist zur Erfüllung des Auftrags auf bis zu drei Monate.

Das Stadtparlament beschliesst vorerst über die Erheblicherklärung des Vorstosses und anschliessend über eine allfällige Dringlicherklärung.

Art. 71 e) Weiterbehandlung;
aa) Fristen für die Vorlage des Stadtrats

Der Stadtrat soll den erteilten Auftrag zügig ausführen.

Ist der Vorstoss dringlich erklärt worden, so gilt die entsprechende Frist.

Die bei der Dringlicherklärung festgesetzte Frist kann durch das Präsidium nach Anhören des erstunterzeichnenden Mitglieds erstreckt werden.

Art. 72 bb) Beratung der Vorlage aufgrund einer Motion

Die Vorlage aufgrund einer Motion wird wie eine Sachvorlage (Art. 48 – 54) beraten.

Mit dem Beschluss auf Nichteintreten auf die Vorlage (Art. 50) oder mit der Gesamtabstimmung (Art. 54) wird die Abschreibung der Motion ohne weitere Abstimmung festgestellt.

Art. 73 cc) Beratung des Berichts zu einem Postulat

Das Stadtparlament berät den Bericht des Stadtrats ohne Eintretensdiskussion.

Nach Schluss der Diskussion beschliesst das Stadtparlament:

  1. Abschreibung des Postulats;

  2. Nichtabschreibung oder nur teilweise Abschreibung des Postulats, wenn der Bericht die mit dem Postulatsauftrag verlangte Prüfung und Berichterstattung nicht oder nicht vollständig enthält. In diesem Falle hat der Stadtrat den Bericht zu ergänzen. Das Stadtparlament kann erneut Dringlichkeit beschliessen. Das Stadtparlament kann die Abschreibung nicht deshalb ablehnen, weil es die Beurteilung des Stadtrats nicht teilt.

Art. 73a dd) Beratung des Berichts zu einem Postulat bei gleichzeitiger Sachvorlage

Unterbreitet der Stadtrat den Bericht zu einem Postulat im Rahmen einer Sachvorlage, so erfolgt die Beratung nach den Bestimmungen über Sachvorlagen (Art. 48 – 54). Mit dem Beschluss auf Nichteintreten auf die Vorlage (Art. 50) oder mit der Gesamtabstimmung (Art. 54) wird die Abschreibung des Postulats ohne weitere Abstimmung festgestellt.

Art. 73b f) Bericht über hängige Motionen und Postulate

Der Stadtrat unterbreitet dem Stadtparlament jährlich Bericht über die anhängigen Motionen und Postulate.

Kann der Stadtrat den erteilten Auftrag nicht innert zweier Jahre ausführen, so begründet der Stadtrat innert der Frist die Verzögerung und stellt Antrag für das weitere Vorgehen.

Das Stadtparlament kann den Vorstoss abschreiben, wenn er überholt ist oder andere gewichtige Gründe gegen die Erfüllung des Auftrags sprechen.

Art. 74 Interpellation
a) Inhalt

Jedes Mitglied kann mit einer Interpellation verlangen, dass der Stadtrat im Stadtparlament Auskunft über einen Gegenstand der Stadtverwaltung erteile.

Die Interpellation muss von mindestens fünf Mitgliedern unterzeichnet sein.

Art. 75 b) Traktandierung

Die mündliche Beantwortung einer Interpellation erfolgt in der Regel in der übernächsten Sitzung.

Die schriftliche Beantwortung erfolgt in der Regel mit der Einladung zur drittfolgenden Sitzung. Die Rechnungs- und Budgetsitzungen werden bei der Berechnung der Frist nicht berücksichtigt.

Stimmt das Mitglied zu, das den Vorstoss erstunterzeichnet hat, so kann eine Interpellation auf die Traktandenliste einer späteren Sitzung verschoben werden.

Art. 76 c) Dringlicherklärung

Das Präsidium kann eine Interpellation auf Antrag des Mitglieds, das den Vorstoss erstunterzeichnet hat, dringlich erklären. In diesem Fall erfolgt die Antwort mündlich zu Beginn der nächsten Sitzung.

Art. 77 d) mündliche Beantwortung

Das Mitglied, das den Vorstoss erstunterzeichnet hat, erhält Gelegenheit zur kurzen Ergänzung der Interpellationsbegründung.

Ist dieses Mitglied verhindert, so kann es die Begründung einem Mitglied überlassen, das den Vorstoss mitunterzeichnet hat, oder die Verschiebung auf die nächste Sitzung verlangen.

Der Stadtrat beantwortet die Interpellation in der Regel unmittelbar nach der Begründung in angemessener Kürze.

Art. 78 e) schriftliche Beantwortung

Das Mitglied, das den Vorstoss erstunterzeichnet hat, kann schriftliche Beantwortung verlangen.

Bei schriftlicher Beantwortung entfällt die mündliche Begründung.

Art. 79 f) Erklärung und Diskussion

Das Mitglied, das den Vorstoss erstunterzeichnet hat, kann nach der Beantwortung mit einer kurzen Begründung erklären, ob es von der Antwort befriedigt ist.

Ist dieses Mitglied verhindert, so kann es die Erklärung einem Mitglied überlassen, das den Vorstoss mitunterzeichnet hat, oder die Verschiebung auf die nächste Sitzung verlangen.

Eine Diskussion findet auf Antrag jedes Mitgliedes statt, wenn ein solcher von 15 Mitgliedern unterstützt wird.

Art. 80 g) Verschiebung

Liegen triftige Gründe vor, so werden die Ergänzung der Interpellationsbegründung, die Antwort des Stadtrats oder die Diskussion auf Begehren des Stadtrats oder durch Beschluss des Stadtparlaments auf die nächste Sitzung verschoben.

Art. 81 Einfache Anfrage

Jedes Mitglied kann mit einer Einfachen Anfrage vom Stadtrat eine schriftliche Auskunft über einen Gegenstand der Stadtverwaltung verlangen.

Die Antwort soll innert drei Monaten erfolgen. Die Frist kann mit Zustimmung des Mitglieds, das die Einfache Anfrage eingereicht hat, überschritten werden.

Die Antwort wird allen Mitgliedern zugestellt.

3.2.4 Eingaben

Art. 82 Petitionen

Petitionen, die das Stadtparlament betreffen und nicht offenkundig mutwillig sind, werden diesem mit einem Antrag des Präsidiums schriftlich oder mündlich zur Kenntnis gebracht.

Das Stadtparlament nimmt von der Petition Kenntnis und beschliesst, ob es ihr eine weitere Folge geben will. Es kann den Stadtrat oder eine Kommission beauftragen, Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Antrag zu stellen.

Die Person, welche die Eingabe erstunterzeichnet hat, wird darüber in geeigneter Weise informiert.

Art. 83 Sonstige Eingaben

Eingaben, die nicht Petitionen sind, werden von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten behandelt.

Betreffen sie nicht das Stadtparlament, werden sie der zuständigen Behörde überwiesen.

3.3 Abstimmungen

3.3.1 Allgemeines

Art. 84 Beschlussfassung ohne Antrag

Steht einem Antrag kein Gegenantrag gegenüber, so kann der unbestrittene Antrag zum Beschluss des Stadtparlaments erklärt werden.

Art. 85 Abstimmungsplan

Vor der Abstimmung werden die Anträge und der Ablauf der Abstimmung bezeichnet.

Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, so kann jedes Mitglied Teilung verlangen.

Art. 86 Abstimmungsregeln
a) Eintreten

Wird Antrag auf Nichteintreten gestellt, so wird über Eintreten mit Ja oder Nein abgestimmt.

Wird Antrag auf Rückweisung gestellt, so wird über Rückweisung mit Ja oder Nein abgestimmt. Wenn die Rückweisung abgelehnt wird, wird Eintreten ohne weitere Abstimmung festgestellt.

Wird sowohl Antrag auf Nichteintreten als auch Antrag auf Rückweisung gestellt, wird zuerst über den Antrag auf Nichteintreten abgestimmt; wird dieser abgelehnt, wird über den Antrag auf Rückweisung abgestimmt. Wird auch dieser abgelehnt, wird Eintreten festgestellt.

Wird kein Antrag auf Nichteintreten oder Rückweisung gestellt, so wird Eintreten ohne Abstimmung festgestellt.

Art. 87 b) Detailberatung

Sind zum gleichen Gegenstand mehrere Anträge gestellt worden, so wird wie folgt vorgegangen:

  1. liegen mehrere Abänderungsanträge vor, so werden diese einander paarweise in eventueller Abstimmung gegenübergestellt, bis der obsiegende Abänderungsantrag feststeht;

  2. anschliessend wird der obsiegende Abänderungsantrag dem Hauptantrag in eventueller Abstimmung gegenübergestellt;

  3. zuletzt wird über den obsiegenden Antrag mit Ja oder Nein abgestimmt. Auf diese Abstimmung kann verzichtet werden, wenn der obsiegende Antrag im Grundsatz als unbestritten erscheint und noch eine Gesamtabstimmung stattfindet.

Abweichungen sind zulässig, wenn sie einer klaren Willensbildung dienen.

Art. 88 Erforderliche Mehrheit

In der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der stimmenden Mitglieder.

Es sind jedoch erforderlich:

  • a) 5 Stimmen: um Abstimmen mittels Abzählen zu beschliessen;

  • b) 15 Stimmen:

  • 1. um Diskussion über die Zulässigkeit eines parlamentarischen Vorstosses oder über eine Interpellation zu beschliessen;

  • 2. um Nichtbehandlung eines Geschäfts zu beschliessen, das nicht auf der rechtzeitig versandten Traktandenliste steht.

  • c) 21 Stimmen:

  • 1. um Abstimmung mit Namensaufruf oder geheime Abstimmung oder Wahl zu beschliessen;

  • 2. um einen Beschluss freiwillig dem fakultativen oder obligatorischen Referendum zu unterstellen.

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den die Präsidentin bzw. der Präsident gestimmt hat.

3.3.2 Abstimmung mit elektronischer Abstimmungsanlage

Art. 88bis Stimmabgabe

Abgestimmt wird mit der elektronischen Abstimmungsanlage.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Abstimmung ohne elektronische Abstimmungsanlage.

Art. 88ter Bekanntgabe des Ergebnisses
a) Anzeige

Abstimmungsergebnis und Abstimmungsverhalten werden sichtbar gemacht.

Die Präsidentin bzw. der Präsident gibt das Abstimmungsergebnis bekannt.

Art. 88quater b) Namensliste

Abstimmungsergebnis und Abstimmungsverhalten werden in Form einer Namensliste ausgedruckt.

Die Namensliste wird öffentlich zugänglich gemacht.

3.3.3 Abstimmung ohne elektronischer Abstimmungsanlage

Art. 88quinquies Voraussetzungen

Ohne die elektronische Abstimmungsanlage wird abgestimmt:

  1. in besonderen Fällen auf Anordnung der Präsidentin bzw. des Präsidenten;

  2. wenn die Abstimmungsanlage ihren Dienst versagt.

Art. 89 Offene Abstimmung;
a) Handmehr

Das Stadtparlament nimmt die Abstimmungen durch Handerheben vor, soweit das Reglement nichts anderes vorsieht.

Art. 90 b) Wiederholung

Die Abstimmung wird wiederholt, wenn das Stimmbüro nicht einstimmig feststellt, dass die Mehrheit unzweifelhaft ist.

Art. 91 c) Abzählen

Durch Aufstehen zum Zweck des Abzählens wird abgestimmt, wenn nach Wiederholung der Abstimmung:

  1. das Stimmbüro nicht einstimmig feststellt, dass die Mehrheit unzweifelhaft ist;

  2. fünf Mitglieder Abzählung verlangen.

Art. 92 d) Namensaufruf

21 Mitglieder können die Abstimmung mit Namensaufruf verlangen, wenn nicht vorher geheime Abstimmung beschlossen worden ist.

Bei Abstimmung mit Namensaufruf wird zu Protokoll genommen, wer zugestimmt, abgelehnt, sich der Stimme enthalten oder an der Abstimmung nicht teilgenommen hat.

Art. 93 Geheime Abstimmung

21 Mitglieder können eine geheime Abstimmung mit Stimmzetteln verlangen, wenn nicht vorher Abstimmung mit Namensaufruf beschlossen worden ist.

Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Vorschriften, die für geheime Wahlen gelten.

Art. 94 Doppelter Antrag

Wird nach dem Antrag auf Namensaufruf unmittelbar der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt oder umgekehrt, so wird für beide Anträge ermittelt, ob sie das erforderliche Quorum erreichen. Ist das der Fall, werden die beiden Anträge einander in offener Abstimmung gegenübergestellt. Angenommen ist der Antrag, auf den mehr Stimmen entfallen.

Art. 95 Referendumsklausel

Das Stadtparlament stellt fest, ob ein Beschluss dem fakultativen oder dem obligatorischen Referendum untersteht.

21 Mitglieder können unmittelbar nach der Abstimmung verlangen, dass:

  1. Beschlüsse gemäss Art. 33 Ziff. 4 bis 9 der Gemeindeordnung4, für die das Stadtparlament abschliessend zuständig ist, dem fakultativen Referendum unterstellt werden;

  2. Beschlüsse, die gemäss Art. 8 Ziff. 1 bis 13 der Gemeindeordnung5 dem fakultativen Referendum unterstehen, dem obligatorischen Referendum unterstellt werden.

3.4 Wahlen

Art. 96 Eröffnung

Zu Beginn der Wahl wird auf die vorhandenen Wahlvorschläge verwiesen.

Es können weitere Wahlvorschläge gemacht sowie die Wahlvorschläge begründet und diskutiert werden.

Über Einwendungen gegen den Gang der Wahl wird unverzüglich entschieden.

Art. 97 Erforderliche Mehrheit

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Leere Wahlzettel fallen nicht in Betracht.

Nach dem zweiten Wahlgang kann nur noch teilnehmen, wer bereits Stimmen erhalten hat.

Bei jedem weiteren Wahlgang scheidet aus, wer am wenigsten Stimmen erhalten hat.

Art. 98 Wahl von Abordnungen

Das Stadtparlament wählt die Abordnungen der Stadt in diejenigen staatlichen Kommissionen und privatrechtlichen Organisationen, die im Anhang zu diesem Geschäftsreglement aufgeführt sind.

Ein Mitglied der Abordnung wird auf Vorschlag des Stadtrats gewählt.

Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus dem Stadtparlament aus, scheidet es auch aus Abordnungen gemäss Abs. 1 aus. Der Wechsel findet spätestens an der nächsten General-, Haupt- oder Mitgliederversammlung der betreffenden Organisation statt.

Art. 99 Offene Wahlen

Das Stadtparlament nimmt die Wahlen offen vor, wenn dieses Reglement nichts anderes bestimmt und nicht geheime Wahl verlangt wird.

Gesamthaft gewählt werden, sofern nicht mehr Wahlvorschläge als zu vergebende Sitze vorliegen:

  1. das Stimmbüro;

  2. Kommissionen;

  3. Abordnungen.

Für die Durchführung der offenen Wahlen gelten im Übrigen sachgemäss die Vorschriften über die Durchführung der offenen Abstimmungen.

Art. 100 Geheime Wahlen
a) Grundsatz

In geheimer Wahl werden gewählt:

  1. die Leitung der Stadtkanzlei; Co-Leitungs-Modelle sind möglich;

  2. Leiterin bzw. Leiter der Finanzkontrolle; Co-Leitungs-Modelle sind möglich;

  3. Ombudsperson;

  4. Stellvertretung der Ombudsperson.

Bei den Wahlen gemäss Bst. a und b wird mit Ja oder Nein abgestimmt. Wird der Vorschlag abgelehnt, so unterbreitet der Stadtrat einen neuen Vorschlag.

Die Geschäftsprüfungskommission unterbreitet dem Stadtparlament einen Vorschlag für die Wahl der Ombudsperson und der Stellvertretung der Ombudsperson.

Geheime Wahl erfolgt im Übrigen, wenn dies von 21 Mitgliedern verlangt wird.

Art. 101 b) Verfahren

Die Mitglieder des Stimmbüros übergeben den an ihrem Platz anwesenden Mitgliedern des Stadtparlaments den Stimmzettel.

Der Weibeldienst sammelt die Stimmzettel ein.

Werden mehr Stimmzettel eingesammelt als ausgeteilt, so ist der Wahlgang ungültig.

3.5 Protokoll

Art. 102 Beschluss-Protokoll
a) Inhalt

Das Beschluss-Protokoll enthält:

  • a) die Namen der abwesenden und der in Ausstand getretenen Mitglieder;

  • b) Namen der Mitglieder, die während der Amtsdauer aus dem Stadtparlament austreten oder neu eintreten;

  • c) das Verzeichnis der Verhandlungsgegenstände;

  • d) Wortmeldungen;

  • e) die Anträge;

  • f) die Beschlüsse des Stadtparlaments;

  • fbis) die Namenslisten, wenn elektronisch abgestimmt wurde;

  • g) die Stimmenzahlen, wenn abgezählt oder geheim gewählt wurde;

  • h) die Namen der Stimmenden und die Stimmabgabe, wenn Namensaufruf beschlossen wurde;

  • i) Berichtigungen zum vorangegangenen Protokoll;

  • k) die eingereichten parlamentarischen Vorstösse;

  • l) anhängige Geschäfte.

Art. 103 b) Genehmigung und Zustellung an das Stadtparlament

Das Beschluss-Protokoll wird vom Präsidium genehmigt und innert 14 Tagen öffentlich zugänglich gemacht.

Art. 104 c) Berichtigungen

Einwendungen können innert einer Woche nach Zustellung zu Handen des Präsidiums eingereicht werden.

Dieses entscheidet über die Einwendungen.

Berichtigungen werden in das Beschluss-Protokoll der nächsten Sitzung genommen.

Art. 105 Audioaufnahmen

Die Beratungen des Stadtparlaments werden aufgezeichnet.

Die Aufzeichnungen werden in der Stadtkanzlei aufbewahrt und können dort abgehört werden. Sie werden zudem öffentlich zugänglich gemacht.

4 Entschädigungen

Art. 106 Sitzungsgelder

Das Stadtparlament legt die Sitzungsgelder und pauschalen Entschädigungen für parlamentarische Tätigkeiten in einem Reglement6 fest.

Art. 107

2005, 27