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Reglement über den Schutz vor Diskriminierung, sexueller Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz
Vom 31.03.2015 (Stand 01.01.2018)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 3 und Art. 6 des Personalreglements (PR) vom 21. Februar 20121 folgendes Reglement:
Art. 1 Grundsatz
Die Stadt trifft die notwendigen und angemessenen Massnahmen, um
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Diskriminierung jeglicher Art, vor Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen;
Hilfe bei Diskriminierung, sexueller Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz anzubieten;
Diskriminierung, sexuelle Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz zu ahnden.
Art. 2 Diskriminierung
Als Diskriminierung am Arbeitsplatz gilt jegliche Benachteiligung oder Ausgrenzung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgrund ihres Geschlechtes, ihres Alters, ihrer sexuellen Neigung, ihrer Nationalität, Hautfarbe, Rasse, Herkunft, Religion, Behinderung oder anderer, für die Berufsausübung nicht relevanter Merkmale oder Eigenschaften.
Auf diskriminierungsfreies Verhalten ist insbesondere in folgenden Bereichen zu achten:
Anstellungsverfahren;
Anstellungsbedingungen;
Weiterbildung, Beförderung, Lohnentwicklung;
Auflösung der Anstellung.
Art. 3 Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Gemäss dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann2 ist sexuelle Belästigung jedes Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt.
Sexuelle Belästigung kann mit Worten, Gesten oder Taten ausgeübt werden. Dazu gehören insbesondere:
anzügliche Blicke;
anzügliche Bemerkungen sexuellen Inhalts;
sexistische Bemerkungen und Witze;
Vorzeigen, Aufhängen, Auflegen und Verschicken von sexistischen Bildern und pornografischem Material;
unerwünschte Annäherungen, Gesten oder Zudringlichkeiten;
Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art.
Art. 4 Mobbing am Arbeitsplatz
Unter Mobbing am Arbeitsplatz wird das systematische Schikanieren oder Diskriminieren von Mitarbeitenden untereinander, durch Vorgesetzte oder gegenüber Vorgesetzten verstanden. Es ist gekennzeichnet durch wiederholtes herabwürdigendes, einschüchterndes, erniedrigendes oder beleidigendes Verhalten, insbesondere:
jemanden ignorieren;
jemanden ausgrenzen;
jemanden verleumden, demütigen;
ständiges Unterbrechen;
ständig ungerechtfertigte Kritik äussern.
Art. 5 Information; Weiterbildung
Die Stadt informiert und sensibilisiert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in geeigneten Abständen zum Thema Diskriminierung, sexuelle Belästigung und Mobbing sowie über die Schritte, welche Opfer unternehmen können.
Sie führt Weiterbildungsveranstaltungen für Vorgesetzte sowie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch.
Art. 6 Beratung
Die Stadt stellt den von Diskriminierung, sexueller Belästigung oder Mobbing am Arbeitsplatz betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Informationen über Ansprechpersonen und Beratungsstellen zur Verfügung.
Alle Beratungspersonen und -stellen sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Informationen an Dritte erfolgen ausschliesslich mit dem Einverständnis der Betroffenen. Ausgenommen sind Ereignisse, wo eine Anzeigepflicht3 gemäss übergeordnetem Recht besteht.
Art. 7 Beschwerdewege
Betroffene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei folgenden Stellen Meldung erstatten und eine interne Untersuchung verlangen:
Dienststellenleiterinnen und -leiter;
Personaldienste.
Diese genannten Stellen veranlassen die für eine Klärung des Sachverhaltes notwendigen Schritte und leiten bei Bedarf entsprechende Massnahmen gemäss Personalreglement4 ein.
Art. 8 Information über Massnahmen
Sind wegen eines Vorfalls gemäss diesem Reglement Massnahmen nach Art. 72 ff. Personalreglement5 ergriffen worden, so wird darüber vom Personalamt in Zusammenarbeit mit der Direktion angemessen informiert.
Art. 9 Rechtsschutz
Der Stadtrat kann dem Opfer gemäss Art. 34 des Personalreglements6 Rechtsschutz gewähren.
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