192.1

Reglement über die Anstellungsbedingungen der Schulleitungen

Vom 16.01.2024 (Stand 01.02.2024)

Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 1 Abs. 2 Bst. b des Personalreglements vom 21. Februar 20121 und Art. 3 Abs. 3 des Reglements über die städtischen Schulen (Schulordnung) vom 29. August 20062 als Reglement:

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement legt in Ergänzung zum Personalreglement3 die Anstellungsbedingungen für gewählte Schulleitungen fest.

Art. 2 Berufliche Vorsorge

Die berufliche Vorsorge richtet sich nach dem Gesetz über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen vom 16. September 20144 und der Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse vom 13. November 19905.

Art. 3 Rentenauskauf

Die Möglichkeit des Auskaufs, die Rentenkürzung und die Berechnung der Auskaufssumme richten sich nach der Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse6.

Art. 4 Unfallversicherung

Die Unfallversicherung richtet sich nach dem Gesetz über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen7.

Art. 5 Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall nach der Probezeit

Nach der Probezeit richtet sich die Lohnzahlung bei Krankheit oder Unfall nach dem Gesetz über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen8.

Art. 6 Kündigung

Das Dienstverhältnis kann im Anschluss an die Probezeit beidseitig schriftlich unter Einhaltung der im Volksschulgesetz vom 13. Januar 19839 festgelegten Fristen gekündigt werden.

Art. 7 Lehrtätigkeit

Teilzeitbeschäftigte Schulleitungen haben Anspruch auf pensenergänzende Lehrtätigkeit.

Schulleitungspensum und Tätigkeit als Lehrperson dürfen ein Vollpensum nur ausnahmsweise und kurzfristig überschreiten.

Art. 8 Arbeitszeit

Die Arbeitszeit der Schulleitungen richtet sich nach dem Modell der Jahresarbeitszeit.

Mehr- und Überstunden werden nicht entschädigt.

Art. 9 Ferien

Ferien sind während der unterrichtsfreien Zeit zu beziehen.

Art. 10 Intensivweiterbildung

Der Anspruch auf Intensivweiterbildung richtet sich nach dem Gesetz über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen10.

Der Anspruch wird durch das ältere Dienstverhältnis ausgelöst. Für die Berechnung bilden Schulleitungs- und Unterrichtsteil eine Einheit.

Art. 11 Treueprämie

Die Ausrichtung von Treueprämien richtet sich nach dem Gesetz über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen11.

Der Anspruch wird durch das ältere Dienstverhältnis ausgelöst. Für die Berechnung bilden Schulleitungs- und Unterrichtsteil eine Einheit.

Art. 12 Kinder- und Ausbildungszulagen

Teilzeitbeschäftigte Schulleitungen mit Lehrtätigkeit erhalten Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss Personalreglement12 oder Gesetz über den Lohn der Volksschul-Lehrpersonen13.

Massgebend ist das grössere Pensum.

Art. 13 Festlegung und Periodische Überprüfung der Führungspensen

Die Dienststelle Schule und Musik legt bei Anstellungsbeginn der Schulleitung einer Schuleinheit deren Führungspensum fest.

Das Führungspensum wird jährlich überprüft und jeweils zu Beginn des 2. Semesters des Schuljahres angepasst.

Grundlage für die Festlegung sowie allfälliger Anpassungen bildet der Bestand der Schülerinnen und Schüler einer Schuleinheit zu Beginn des Vorjahres (Kalenderjahr).

Die Einzelheiten der Festsetzung der Führungspensen legt die Dienststelle Schule und Musik in einer Weisung fest.

2024-005