194.1
Reglement über die Pensionskasse der Stadt St.Gallen
Vom 30.04.2013 (Stand 01.01.2022)
Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 33 Ziff. 3 der Gemeindeordnung vom 8. Februar 20041 folgendes Reglement:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Das Reglement regelt:
die Durchführung der beruflichen Vorsorge für das Personal und die Mitglieder des Stadtrates der Stadt St.Gallen;
die Rechtsform, die Finanzierung und die Organisation der Pensionskasse der Stadt St.Gallen (Pensionskasse).
Art. 2 Pensionskasse
Die Pensionskasse ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt.
Sie ist im Register für berufliche Vorsorge des Kantons St.Gallen eingetragen und untersteht der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht.
Die Pensionskasse firmiert unter dem Namen "Pensionskasse Stadt St.Gallen".
Art. 3 Aufgaben der Pensionskasse
Die Pensionskasse gewährt die Leistungen nach BVG sowie überobligatorische Leistungen.
Für die Altersleistungen gilt das Beitragsprimat. Für die Leistungen bei Invalidität und bei einem Todesfall vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters kann die Verwaltungskommission eine andere Regelung vorsehen.
Art. 4 Weitere angeschlossene Arbeitgeber
Die Pensionskasse kann den Anschluss weiterer Arbeitgeber auf der Grundlage eines von der Verwaltungskommission erstellten Anschlussvertrages zulassen.
Die Pensionskasse kann den angeschlossenen Arbeitgebern Vorsorgepläne (Gesamtheit von Leistungen und Beiträgen einschliesslich Sanierungsmassnahmen bei Unterdeckung) anbieten, die von jenem für das Personal der Stadt St.Gallen abweichen.
Art. 5 Sammeleinrichtung
Die Verwaltungskommission kann die Pensionskasse als Sammeleinrichtung ausgestalten, in welchem grundsätzlich jeder angeschlossene Arbeitgeber ein Vorsorgewerk bildet und für jedes Vorsorgewerk eine eigene Rechnung geführt wird.
Art. 6 Versicherungspflicht
In der Pensionskasse werden versichert:
das Personal der Stadt St.Gallen und der weiteren angeschlossenen Arbeitgeber;
die Mitglieder des Stadtrates der Stadt St.Gallen.
Die Verwaltungskommission regelt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur Pensionskasse im Einzelnen.
2 Finanzierung
2.1 Finanzierung der obligatorischen BVG-Lösung
Art. 7 System der Vollkapitalisierung
Die Pensionskasse wird im System der Vollkapitalisierung im Sinne der Artikel 65 ff. BVG2 geführt.
Art. 8 Jahreslohn
Als Jahreslohn gilt grundsätzlich der Lohn gemäss dem Personalreglement der Stadt St.Gallen3 bzw. dem Arbeitsvertrag ohne Sozialzulagen und Nebenbezüge.
Bei andern Arbeitgebern erzielte Einkommen werden nur versichert, soweit dies durch das Bundesrecht vorgeschrieben ist.
Art. 9 Versicherter Lohn
Der versicherte Lohn entspricht dem Jahreslohn abzüglich des Koordinationsabzuges.
Art. 10 Koordinationsabzug
Der Koordinationsabzug entspricht einem Drittel des Jahreslohns, höchstens aber der maximalen jährlichen Altersrente der AHV.
Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich der maximale Koordinationsabzug entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
Bei Teilinvalidität reduziert sich der maximale Koordinationsabzug entsprechend dem Bruchteil der Invalidenrente.
Art. 11 Finanzierung
Die Leistungen der Pensionskasse werden finanziert durch:
eingebrachte Freizügigkeitsleistungen der aktiven Versicherten;
Einkäufe der aktiven Versicherten und der Arbeitgeber;
Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer;
die Verzinsung der Altersguthaben.
Art. 12 Beiträge
Die Pensionskasse erhebt:
Sparbeiträge zur Finanzierung der Altersleistungen;
Risikobeiträge zur Finanzierung der Leistungen bei Invalidität oder Tod vor Vollendung des ordentlichen Rentenalters;
Verwaltungskostenbeiträge zur Finanzierung der Kosten der Versichertenverwaltung;
allfällige Sanierungsbeiträge zur Behebung einer Unterdeckung gemäss Art. 16 Abs. 2.
Der Arbeitgeber ist Schuldner der gesamten Beiträge an die Pensionskasse.
Er zieht den Arbeitnehmern ihren Anteil vom Lohn ab und überweist ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Pensionskasse.
Die Verwaltungskommission regelt im Rahmen des Bundesrechts die Möglichkeit der Arbeitgeber, Beiträge zur Bildung einer Arbeitgeberbeitragsreserve zu entrichten.
Art. 13 Beitragspflicht
Die Risikobeiträge und die Verwaltungskostenbeiträge werden von den versicherten Personen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres erhoben.
Die Sparbeiträge werden ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres erhoben.
Die Beitragspflicht erlischt vorbehältlich Abs. 4 am 1. Tag des Monats nach Vollendung des 65. Altersjahres.
Die Verwaltungskommission kann reglementarisch vorsehen, dass aktive Versicherte bis längstens zur Vollendung des 70. Altersjahres die Weiterentrichtung der Beiträge verlangen können, sofern sie vom Arbeitgeber weiterbeschäftigt werden.
Das massgebende Alter entspricht der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.
Art. 14 Bemessung und Aufteilung der Sparbeiträge
Die Sparbeiträge werden nach dem massgebenden Alter (Art. 13 Abs. 5) einer aktiven versicherten Person gestaffelt.
Der Sparbeitrag für eine versicherte Person im Alter 25 beträgt 15.1 % des versicherten Lohns. Er wird bis zum 55. Altersjahr jährlich um 0.35 Prozentpunkte erhöht.
Die genaue Aufteilung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergibt sich aus der Tabelle in Anhang I.
Der Stadtrat kann für einzelne Kategorien von Versicherten abweichende Sparbeiträge vorsehen.
Art. 15 Bemessung und Aufteilung der Risiko- und der Verwaltungskostenbeiträge
Der Risikobeitrag wird von der Verwaltungskommission nach Massgabe der versicherungstechnischen Grundlagen der Pensionskasse und des Risikoverlaufs festgelegt. Er darf insgesamt 4 % der versicherten Löhne nicht übersteigen.
Der Beitrag zur Finanzierung der technischen und kaufmännischen Verwaltungskosten wird von der Verwaltungskommission nach Massgabe der Kosten festgelegt. Er darf insgesamt 0.5 % der versicherten Löhne für die aktiven Versicherten und CHF 100 pro Rentenberechtigten und Kalenderjahr nicht übersteigen.
Die Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen je 50 % der Risikobeiträge sowie der technischen und kaufmännischen Verwaltungskosten für die aktiven Versicherten.
Die Arbeitgeber tragen die technischen und kaufmännischen Verwaltungskosten für die Rentenberechtigten.
Art. 16 Massnahmen bei Unterdeckung
Eine Unterdeckung liegt vor, wenn der Deckungsgrad gemäss Jahresrechnung unter 100 % liegt. Die Massnahmen gemäss Abs. 2 gelten jeweils für das Kalenderjahr, welches der Feststellung der Unterdeckung folgt.
Die Verwaltungskommission regelt im Rahmen des Bundesrechts4 die Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die nachfolgenden Grundsätze:
die Massnahmen sind so zu treffen, dass sie aufgrund der für die Pensionskasse massgebenden Modellannahmen und gemäss den Empfehlungen des Experten für berufliche Vorsorge die Unterdeckung innert sieben Jahren beheben;
Arbeitgeber und aktive Versicherte (ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres) entrichten einen zusätzlichen Beitrag (Sanierungsbeitrag);
während der Dauer der Unterdeckung entspricht die Verzinsung der Sparguthaben höchstens dem Mindestzinssatz gemäss BVG5 Sie kann unter den Mindestzinssatz gesenkt werden (Minderverzinsung);
die Sanierungslast des Arbeitgebers (Arbeitgeber-Sanierungsbeiträge) und die Sanierungslast der Versicherten (Summe von Arbeitnehmer-Sanierungsbeiträgen und allfällige Minderverzinsungen) sollen gleichmässig verteilt werden;
die Verwaltungskommission kann vorsehen, dass die den Versicherten angerechnete Sanierungslast erhöht bzw. vermindert wird, wenn die Verzinsung der Sparguthaben während der letzten fünf Jahre den modellmässigen Realzinssatz gesamthaft über- bzw. unterschritten hat.
Die Arbeitgeber können zusätzlich Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht vornehmen und Mittel einer allfälligen ordentlichen Arbeitgeberbeitragssreserve auf dieses Konto übertragen.
2.2 Vorsorgewerk Sparkasse für städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterhalb der BVG-Eintrittsschwelle
Art. 16a Zusätzlich versicherte Personen
Die Pensionskasse versichert - Praktikantinnen und Praktikanten sowie Lernende ausgenommen - zusätzlich AHV-pflichtige zivil- und öffentlich-rechtlich angestellte städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht obligatorisch BVG versichert werden, sofern sie:
das 24. Altersjahr überschritten haben;
noch keine AHV-Altersrente beziehen und das ordentliche Pensionierungsalter noch nicht erreicht haben;
für voraussichtlich mehr als drei Monate angestellt werden;
einen durchschnittlichen Jahreslohn erzielen, der mindestens einem Drittel und höchstens drei Vierteln der maximalen AHV-Altersrente entspricht.
Diese Versicherten werden in ein separates Vorsorgewerk aufgenommen. Die Verwaltungskommission regelt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit dazu im Einzelnen.
Art. 16b Finanzierung
Die Risikobeiträge und die Verwaltungskostenbeiträge werden ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres erhoben.
Die Sparbeiträge betragen unabhängig vom Alter der versicherten Person für Arbeitnehmende und Arbeitgeber je 5 % des versicherten Lohnes. Es wird auf einen Koordinationsabzug verzichtet.
Die Risikobeiträge in der Höhe von 0.75 % des versicherten Lohnes werden vom Arbeitgeber getragen.
Art. 16c Spezialreserve der Sparkasse
Die bestehende Spezialreserve der Sparkasse für das Gemeindepersonal wird in das Vorsorgewerk "Sparkasse für städtische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterhalb der BVG-Eintrittsschwelle" bei der Sammeleinrichtung Pensionskasse Stadt St.Gallen übertragen.
3 Organisation und Verwaltung
Art.
17 Verwaltungskommission
a) Wahl, Zusammensetzung, Amtsdauer
Die Verwaltungskommission besteht aus 8–12 Mitgliedern, welche je zur Hälfte von den aktiven Versicherten und den Arbeitgebern bezeichnet werden.
Die Amtsdauer der Verwaltungskommission entspricht der Amtsdauer der städtischen Behörden. Ergänzungswahlen während der Amtsdauer gelten für den Rest der laufenden Periode.
Der Stadtrat ernennt die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Arbeitgeber, darunter mindestens ein Mitglied aus dem Kreis der angeschlossenen Arbeitgeber.
Die aktiven Versicherten wählen die Vertreterinnen bzw. Vertreter der Versicherten, darunter mindestens ein Mitglied aus dem Kreis der angeschlossenen Arbeitgeber. Die Verbändekonferenz der Stadt St.Gallen hat ein Vorschlagsrecht.
Es können auch aussenstehende Personen ernannt bzw. gewählt werden. Die Verwaltungskommission erlässt ein Anforderungsprofil.
Art. 18 b) Aufgaben
Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Pensionskasse im Sinne von Art. 51 BVG6.
Sie leitet die Pensionskasse gemäss Bundesrecht, den Bestimmungen des vorliegenden Reglements und der von ihr erlassenen Reglemente sowie den Weisungen der Aufsichtsbehörden.
Die Verwaltungskommission legt die Einzelheiten der paritätischen Verwaltung fest.7 Sie legt namentlich im Rahmen von Art.17 für die Verwaltungskommission die Mitgliederzahl, die Zusammensetzung, die Wahlvoraussetzungen, das Wahlverfahren für die Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten, die Konstituierung und das Entscheidverfahren fest.
Art. 19 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle besteht aus der Geschäftsleiterin bzw. dem Geschäftsleiter und dem nötigen Personal.
Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden durch ein Reglement der Verwaltungskommission geregelt.
Art. 20 Vorsorgekommissionen
Wird die Pensionskasse als Sammeleinrichtung ausgestaltet (Art. 5), so bestellt jedes Vorsorgewerk eine aus gleich vielen Arbeitgeber- und Versichertenvertretern zusammengesetzte Vorsorgekommission.
Die Vorsorgekommission des Vorsorgewerks "Stadt St.Gallen" amtet auch als Vorsorgekommission für das Vorsorgewerk "Sparkasse für die städtischen Mitarbeitenden unterhalb der BVG-Eintrittsschwelle". Die im Vorsorgewerk "Sparkasse für die städtischen Mitarbeitenden unterhalb der BVG-Eintrittsschwelle" versicherten Personen können bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden für das Vorsorgewerk Stadt St.Gallen teilnehmen.
Die Vorsorgekommissionen entscheiden im Rahmen der von der Verwaltungskommission erlassenen Reglemente über die Verzinsung der Sparguthaben und die im Fall einer Unterdeckung zu treffenden Massnahmen. Ihre übrigen Aufgaben werden von der Verwaltungskommission geregelt.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 21 Ausgliederung der Versicherungskasse
Die bisher als unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigenem Sondervermögen und eigener Rechnung geführte Versicherungskasse der Stadt St.Gallen wird in eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit umgewandelt.
Die öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit tritt vollumfänglich in die Rechte und Pflichten sowie die Aktiven und Passiven der bisherigen Versicherungskasse bzw. der Stadt St.Gallen ein.
Art. 22 Besitzstandgarantie und Arbeitgeberbeteiligung
Die Besitzstandsgarantie und die Arbeitgeberbeteiligung richten sich nach Anhang II.
Die gemäss Art. 4 angeschlossenen weiteren Arbeitgeber können für ihr Vorsorgewerk eine abweichende Besitzstandsregelung treffen.
Art. 23 Übergang zur Vollkapitalisierung
Die Pensionskasse wird per 31. Dezember 2013 ausfinanziert.
Der auszufinanzierende Betrag entspricht dem auf den 31. Dezember 2013 nach Massgabe der versicherungstechnischen Grundlagen BVG 2010 und mit einem technischen Zinssatz von 3 % berechneten Fehlbetrag.
Soweit der Fehlbetrag nicht durch Auflösung von versicherungstechnischen Rückstellungen der Pensionskasse gedeckt werden kann, leistet die Stadt St.Gallen der Pensionskasse per 31. Dezember 2013 eine Einlage in ein gesondertes Konto "Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht"8. Diese Reserve wird nicht verzinst.9 Sie wird aufgehoben und in eine ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve übertragen, wenn der Deckungsgrad10 ohne sie ununterbrochen während drei aufeinanderfolgenden Jahren mindestens 100 % erreicht; eine vorzeitige Teilauflösung ist nicht zulässig.11
Art. 24 Laufende Renten und Teuerungszulagen
Rentenansprüche, welche vor Aufhebung des geltenden Reglements für die Versicherungskasse der Stadt St.Gallen vom 21. November 200612 entstanden, bleiben unverändert.
Laufende Teuerungszulagen auf den Renten gemäss Art. 33 des geltenden Reglements für die Versicherungskasse der Stadt St.Gallen vom 21. November 200613 werden zu Lasten der Arbeitgeber weiter ausgerichtet.
Art. 25 Bisherige Verwaltungskommission
Die Amtsperiode der im Jahr 2013 gewählten Verwaltungskommission endet vorbehältlich Abs. 2 am 31. Dezember 2013.
Die Jahresrechnung 2013 wird nach dem bis Ende 2013 geltenden Recht von der bisherigen Verwaltungskommission zuhanden des Stadtrates abgenommen.
Art. 26 Erste neue Verwaltungskommission
Der Stadtrat veranlasst im Jahr 2013 die Neuwahl der neuen, acht Mitglieder umfassenden Verwaltungskommission für die erste Amtsdauer bis Ende 2016. Art. 17 Abs. 3 und 4 gelangen sinngemäss zur Anwendung.
Die neu gewählte Verwaltungskommission ist nach der Wahl berechtigt, die nötigen Beschlüsse für die Gewährleistung des ordnungsgemässen Betriebs der neuen Pensionskasse mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 zu fassen; dies umfasst insbesondere die Anstellung des Personals, den Erlass der nötigen Reglemente und die Einsetzung von Kommissionen.
2013, 105