195.1

Reglement über die Sparkasse für das Gemeindepersonal

Vom 24.08.1999 (Stand 01.01.2018)

Die Politische Gemeinde St.Gallen führt eine Sparkasse gemäss den nachfolgenden Bestimmungen:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Mitglieder

In die Sparkasse der Stadt St.Gallen (im folgenden: Kasse) werden zivil- und öffentlichrechtlich angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgenommen, sofern sie

  1. das 24. Altersjahr überschritten haben;

  2. noch keine AHV-Altersrente beziehen;

  3. für voraussichtlich mehr als drei Monate angestellt werden;

  4. einen durchschnittlichen Jahreslohn erzielen, der mindestens einem Drittel der maximalen AHV-Altersrente entspricht.

Nicht aufgenommen werden:

  1. Personen, die in der Pensionskasse versichert sind;

  2. Praktikanten und Praktikantinnen sowie Lehrlinge.

Der Stadtrat kann Sonderfälle regeln.

Art. 2 Dauer der Versicherung

Die Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, frühestens aber am 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres.

Sie erlischt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder spätestens mit Erreichen des 65. Altersjahres.

Art. 3 Wohneigentumsförderung

Der Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften zur Wohneigentumsförderung1 mit Mitteln der beruflichen Vorsorge wird gewährleistet.

2 Finanzierung

Art. 4 Grundlagen

Der versicherte Lohn entspricht dem Jahreslohn (ohne Lohn- und Sozialzulagen).

Art. 5 Beiträge

Das Mitglied und die Stadt entrichten wiederkehrende Beiträge von je 5 % des versicherten Lohnes.

Die wiederkehrenden Beiträge sind letztmals für den Monat zu leisten, in welchem die Versicherung endet, längstens jedoch bis zum 65. Altersjahr.

Beträgt der durchschnittliche Jahreslohn am Jahresende weniger als ein Drittel der maximalen AHV-Altersrente, entfällt die Beitragspflicht im folgenden Jahr. Ebenso entfällt sie bei unbezahltem Urlaub.

3 Versicherungsleistungen der Kasse

Art. 6 Versicherungsleistungen

Die Kasse erbringt folgende Versicherungsleistungen:

  1. Altersleistung

  2. Hinterlassenenleistung

  3. Invalidenleistung

  4. Austrittsleistung

  5. Leistungen in Härtefällen

Art. 7 Altersleistung

Das Mitglied hat Anspruch auf die Kapitalabfindung in Höhe der Austrittsleistung, wenn das Arbeitsverhältnis nach Erreichen des 60. Altersjahres beendet wird und die Austrittsleistung nicht an eine neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden muss.

Art. 8 Hinterlassenenleistung

Beim Tod eines Mitglieds haben der überlebende Ehegatte und die gemäss dem jeweils geltenden Leistungsreglement der Pensionskasse der Stadt St.Gallen bezugsberechtigten Kinder Anspruch auf die um 30 % erhöhte Austrittsleistung. Für jedes über das 35. Altersjahr hinausgehende vollendete Lebensjahr vermindert sich der Zuschlag um 1/30.

Art. 9 Invalidenleistung

Das Mitglied, das seine bisherige oder eine andere ihm zumutbare Tätigkeit nach Befund der IV nicht mehr ausüben kann, hat Anspruch auf die um 30 % erhöhte Austrittsleistung. Für jedes über das 35. Altersjahr hinausgehende vollendete Lebensjahr vermindert sich der Zuschlag um 1/30.

Art. 10 Austrittsleistung

Das Mitglied hat Anspruch auf die Austrittsleistung, wenn die Versicherung ohne Anspruch auf eine Vorsorgeleistung endet.

Die Austrittsleistung richtet sich nach Art. 15 und Art. 17 des Freizügigkeitsgesetzes2.

Art. 11 Leistungen in Härtefällen

Die Kasse kann aus der Spezialreserve besondere Leistungen ausrichten, wenn sich aus der Anwendung dieses Reglements Härtefälle ergeben, oder Mitglieder, ehemalige Mitglieder (ganz oder teilweise invalide Personen sowie Personen, welche die Altersgrenze überschritten haben), Angehörige sowie Pflegebefohlene in eine Notlage geraten.

4 Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen

Art. 12 Auskunftspflichten

Die Mitglieder und die übrigen Anspruchsberechtigten sind verpflichtet, über alle Tatsachen, welche die Beziehungen zur Kasse berühren, Auskunft zu geben und die erforderlichen Nachweise zu beschaffen.

Art. 13 Abtretung und Verpfändung

Der Anspruch auf Leistungen der Kasse kann weder verpfändet noch abgetreten werden. Vorbehalten bleiben Art. 22 FZG3 (Ehescheidung) sowie die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung4.

Art. 14 Rechtsschutz

Die Rechtsmittel richten sich nach dem Personalreglement.5

5 Organisation und Verwaltung

Art. 15 Verwaltungskommission

Der Stadtrat überwacht die Geschäfts- und Rechnungsführung und entscheidet im Rahmen dieses Reglements.

Art. 16 Kontrollstelle

Die Finanzkontrolle der Stadt St.Gallen amtet als Kontrollstelle.

Art. 17 Verwaltungsgrundsätze

Über die Kasse wird eine separate Rechnung geführt. Die Verwaltung wird von den Personaldiensten besorgt. Für die Anlage des Kassenvermögens ist die Dienststelle Finanzen zuständig.

Art. 18 Spezialreserve

Der Spezialreserve werden zugewiesen:

  1. Beiträge und Zinsen, auf die gemäss diesem Reglement kein Anspruch besteht;

  2. Zuweisungen der Stadt und andere ausserordentliche Zuwendungen;

  3. Zinsüberschüsse, die sich aus dem Zinsertrag der Kapitalanlage und der Verzinsung der Sparkonti ergibt.

Die Zuschläge auf Hinterlassenen- und Invalidenleistungen gemäss Art. 8 und 9 werden aus der Spezialreserve finanziert.

2000, 1