196.1

Reglement über Lohnfortzahlung bei Nichtwiederwahl oder vorzeitigem Rücktritt von Mitgliedern des Stadtrats und von durch das Stadtparlament gewählten Angestellten

Vom 25.02.2020 (Stand 01.01.2021)

Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 33 Ziff. 3 der Gemeindeordnung vom 8. Februar 20041

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die Stadt St.Gallen erbringt nach Massgabe dieses Reglements Leistungen für Begünstigte gemäss Art. 2 dieses Reglements bei Nichtwiederwahl oder vorzeitigem Rücktritt.

Art. 2 Begünstigte

Begünstigt werden:

  1. die Mitglieder des Stadtrats;

  2. Angestellte der Stadt, welche vom Stadtparlament gewählt werden.2

2 Lohnfortzahlung

Art. 3 Anspruch

Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht, wenn:

  1. das Arbeitsverhältnis nach Inkraftsetzung dieses Reglements begonnen hat;

  2. ein vorzeitiger Rücktritt nicht innerhalb der ersten zwei Amtsjahre erfolgt;

  3. der Austritt aus dem Amt vor dem ordentlichen Pensionsalter erfolgt.3

Der Anspruch endet mit dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters.4

Der Anspruch entfällt, wenn das Ausscheiden aus dem Amt auf die rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung in Zusammenhang mit der Amtsausübung zurückzuführen ist.

Entfällt der Anspruch auf Lohnfortzahlung infolge rechtskräftiger Verurteilung, sind allfällige bereits bezogene Zahlungen zurückzuerstatten. Die Verzugszinsen regelt der Stadtrat.

2.1 Bemessung

2.1.1 Mitglieder des Stadtrats

Art. 4 Grundsatz

Der begünstigten Person wird nach Massgabe der Zahl der Amtsjahre eine Lohnfortzahlung während wenigstens 12 und längstens 36 Monaten ausgerichtet.

Für jedes ganze und angebrochene Amtsjahr wird eine Lohnfortzahlung während dreier Monate ausgerichtet.

Art. 5 Höhe

Die Lohnfortzahlung beträgt 50 Prozent der bei Ausscheiden aus dem Amt ausgerichteten Besoldung nach Art. 1 Abs.1 des Reglements über die Besoldung der Mitglieder des Stadtrates5. Die Entrichtung der Beiträge an die Pensionskasse erfolgt nach den Bestimmungen des Reglements über die Pensionskasse der Stadt St.Gallen (Pensionskassenreglement, PKR)6.

Die Lohnfortzahlung wird gekürzt, soweit sie zusammen mit den während der Dauer der Lohnfortzahlung erzielten Einkünften die Besoldung nach Art. 1 Abs.1 des Reglements über die Besoldung der Mitglieder des Stadtrates7 übersteigt.

Als Einkünfte gelten das Erwerbseinkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit sowie weitere Einkünfte, wie Entschädigungen aus der Mitgliedschaft in Verwaltungsräten oder Renten.

Art. 6 Lohnfortzahlung bei Rücktritt aus dem Amt infolge Krankheit oder Unfall

Bei Krankheit oder Unfall besteht Anrecht auf eine Lohnfortzahlung gemäss Art. 57 des Personalreglements8. Erfolgt ein Rücktritt aus dem Amt aus medizinischen Gründen, wird die über das Rücktrittsdatum hinaus geleistete Dauer der Lohnfortzahlung gemäss Art. 57 des Personalreglements9 für die Bemessung der Amtsjahre berücksichtigt.

Die Leistungen gemäss Art. 4 und Art. 5 dieses Reglements werden für die Dauer der Lohnfortzahlung infolge Krankheit oder Unfall sistiert und nach Ablauf dieser allenfalls bis zum Ende der effektiven Dauer – gerechnet ab Rücktrittsdatum – ausgerichtet.

2.1.2 Durch das Stadtparlament gewählte Angestellte

Art. 7 Leistungen bei Nichtwiederwahl

Werden Angestellte vom Stadtparlament nicht wiedergewählt, so besteht ein Anspruch auf eine sechsmonatige Lohnfortzahlung.

Die Lohnfortzahlung wird gekürzt, soweit sie zusammen mit den während der Dauer der Lohnfortzahlung erzielten Einkünften die Besoldung – berechnet auf der Grundlage der aktuellen Besoldung – übersteigt.

Als Einkünfte gelten das Erwerbseinkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit sowie weitere Einkünfte, wie Entschädigungen aus der Mitgliedschaft in Verwaltungsräten oder Renten.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss Personalreglement.10

2.2 Pensionskasse

Art. 8 Zugehörigkeit zur Pensionskasse der Stadt St.Gallen

Mit Beendigung der Lohnfortzahlung endet die Zugehörigkeit zur Pensionskasse der Stadt St.Gallen.

Vorbehalten bleibt:

  • a) das Ende der Zugehörigkeit im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt, wenn keine Lohnfortzahlung geleistet wird;

  • b) die Fortdauer der Zugehörigkeit, wenn die begünstigte Person:

  • 1. weiterhin im Arbeitsverhältnis mit der Stadt St.Gallen steht;

  • 2. bei Beendigung der Lohnfortzahlung das 60. Altersjahr vollendet hat und die versicherte Person vorzeitig in Pension geht.

3 Organisation und Verwaltung

Art. 9 Auskunfts- und Meldepflichten

Die Begünstigten und die übrigen Anspruchsgruppen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, welche die Beziehungen zur Stadt St.Gallen berühren, Auskunft zu geben und die erforderlichen Nachweise zu erbringen.

Art. 10 Rechtsmittel

Die Rechtsmittel richten sich nach dem Personalreglement11.

Art. 11 Verwaltung

Die Personaldienste sind für den Vollzug dieses Reglements verantwortlich.

Die Kosten werden in der Jahresrechnung der Stadt ausgewiesen.

4 Übergangsbestimmungen

4.1 Aktive Begünstigte

4.1.1 Angestellte und Mitglieder des Stadtrats

Art. 12 Grundsatz

Den vor Inkrafttreten dieses Reglements aktiven Mitgliedern des Stadtrats (Jg. 1961 und älter), ehemaligen Mitgliedern des Stadtrats sowie aktiven durch das Stadtparlament gewählten Angestellten wird der Besitzstand aufgrund des Reglements über Ruhegehalt und Entschädigungen bei Nichtwiederwahl von Angestellten vom 21. November 200612 nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen gewahrt.

4.1.1.1 Durch das Stadtparlament gewählte Angestellte
Art. 13 Austrittsleistungen

Wird ein Angestellter bzw. eine Angestellte vom Stadtparlament nicht wiedergewählt, so hat sie oder er Anspruch auf Leistungen, sofern:

  1. das 50. Altersjahr und

  2. mindestens 15 Dienstjahre vollendet sind.

Die Leistungen der Stadt St.Gallen bei Nichtwiederwahl werden in Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Bst. b dieses Reglements sinngemäss ausgerichtet. Für Kürzungen wird Art. 18 dieses Reglements sinngemäss angewendet.

Im Zeitpunkt, in welchem der Anspruch auf eine ordentliche Altersrente gemäss jeweils geltendem Reglement der Pensionskasse der Stadt St.Gallen13 entsteht, tritt eine gleich hohe Rente an die Stelle der bisherigen Leistungen.

4.1.1.2 Aktive (Jg. 1961 und älter) und ehemalige Mitglieder des Stadtrats
Art. 14 Ruhegehalt

Anspruch auf ein Ruhegehalt besteht, wenn ein Mitglied des Stadtrats, ohne dass Invalidität vorliegt:

  • a) nach Vollendung des 65. Altersjahrs zurücktritt oder

  • b) vorzeitig zurücktritt, sofern:

  • 1. mindestens 12 Jahre Amtsdauer erfüllt sind, oder

  • 2. mindestens 8 Jahre Amtsdauer erfüllt sind und der Rücktritt zwischen der Vollendung des 60. und des 65. Altersjahrs erfolgt;

  • c) unverschuldet nicht wiedergewählt wird.

Vor Vollendung des 60. Altersjahrs kann anstelle des Ruhegehalts die Freizügigkeitsleistung, ergänzt um die Abgangsentschädigung (Art. 16) verlangt werden.

Art. 15 Höhe

Das Ruhegehalt beträgt:

  1. 60 % des versicherten Lohns abzüglich eines allfälligen Kürzungsbetrags gemäss Abs. 2 bei Rücktritt gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. a oder b;

  2. 45 % des versicherten Lohns abzüglich eines allfälligen Kürzungsbetrags gemäss Abs. 2 bei unverschuldeter Nichtwiederwahl; es steigt mit jedem Amtsjahr um 1,5 % bis höchstens 60 %.

Kürzungen des Ruhegehalts erfolgen gemäss Art. 9 des Reglements über die Versicherungskasse der Stadt St.Gallen in der Fassung vom 21. November 200614.

Im Zeitpunkt, in welchem der Anspruch auf eine ordentliche Altersrente gemäss jeweils geltendem Reglement der Pensionskasse der Stadt St.Gallen15 entsteht, tritt anstelle des Ruhegehalts eine gleich hohe Rente.

Art. 16 Abgangsentschädigung

Scheidet ein Mitglied des Stadtrats ohne Anspruch auf ein Ruhegehalt aus dem Amt, so wird ihm neben der Freizügigkeitsleistung eine Abgangsentschädigung ausgerichtet.

Die Abgangsentschädigung beträgt zwei Jahreslöhne, wenn mindestens acht Amtsjahre vollendet sind.

Sie wird um 12.5 % je nicht erreichtes Amtsjahr gekürzt.

Art. 17 Anwendung der für Renten geltenden Bestimmungen auf die Ruhegehälter

Auf die Ruhegehälter werden die für die Renten der Pensionskasse der Stadt St.Gallen geltenden Bestimmungen sachgemäss angewendet, namentlich betreffend:

  1. Kinder-, Invaliden- und Hinterlassenenrenten;

  2. Kürzung von Leistungen;

  3. Dauer der Beitragspflicht.

Art. 18 Kürzung von Ruhegehältern

Die Ruhegehaltszahlungen werden gekürzt, wenn sie zusammen mit den nach Abs. 2 anrechenbaren Einkünften 90 % des letzten Gesamtverdienstes übersteigen. Als Gesamtverdienst gelten der Jahreslohn zuzüglich Sozialzulagen und regelmässige Nebenbezüge.

Anrechenbare Einkünfte im Sinne von Abs. 1 sind Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, namentlich:

  1. Leistungen der Sozial- oder anderer Versicherungen;

  2. Leistungen anderer in- und ausländischer Vorsorgeeinrichtungen und Freizügigkeitseinrichtungen;

  3. allfällige tatsächlich erzielte oder zumutbarerweise erzielbare Einkünfte aus Erwerbstätigkeit.

4.1.2 Aktive Mitglieder des Stadtrats (Jg. 1962 und jünger)

Art. 19 Lohnfortzahlung

Den vor Inkrafttreten dieses Reglements aktiven Mitgliedern des Stadtrats (Jg. 1962 und jünger) wird während 48 Monaten eine Lohnfortzahlung ausgerichtet.

Die Lohnfortzahlung beträgt 50 Prozent der bei Ausscheiden aus dem Amt ausgerichteten Besoldung nach Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Besoldung der Mitglieder des Stadtrates16. Die Entrichtung der Beiträge an die Pensionskasse erfolgt nach den Bestimmungen des Reglements über die Pensionskasse der Stadt St.Gallen (Pensionskassenreglement, PKR)17.

Die Lohnfortzahlung wird gekürzt, soweit sie zusammen mit den während der Dauer der Lohnfortzahlung erzielten Einkünften die Besoldung nach Art. 1 Abs. 1 des Reglements über die Besoldung der Mitglieder des Stadtrates18 übersteigt.

Als Einkünfte gelten das Erwerbseinkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit sowie weitere Einkünfte, wie Entschädigungen aus der Mitgliedschaft in Verwaltungsräten oder Renten.

4.2 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 20 Lohnfortzahlung bei Rücktritt aus dem Amt infolge Krankheit oder Unfall

Bei Krankheit oder Unfall besteht Anrecht auf eine Lohnfortzahlung gemäss Art. 57 des Personalreglements19. Erfolgt der Rücktritt aus dem Amt aus medizinischen Gründen, wird die über das Rücktrittsdatum hinaus geleistete Dauer der Lohnfortzahlung gemäss Art. 57 des Personalreglements20 für die Bemessung der Amtsjahre berücksichtigt.

Art. 21 Ansprüche der Pensionskasse gegen die Stadt

Die Stadt erstattet der Pensionskasse, soweit diese Leistungen nicht ausfinanziert sind:

  1. Leistungen für laufende Altersrenten;

  2. die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den Leistungen gemäss vorstehender Bst. a.

Auf den Zeitpunkt des Beginns der Altersrente überweist die Stadt der Pensionskasse eine allfällige Differenz zwischen dem erforderlichen Deckungskapital und dem vorhandenen Sparguthaben.

Art. 22 Laufende und allenfalls künftige Ruhegehälter

Vor Inkrafttreten dieses Reglements laufende und allenfalls künftige Ruhegehälter, werden bis zur Beendigung oder bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters sowie allfällige weitere Leistungen (Abgangsentschädigungen) direkt durch die Stadt ausbezahlt.

5. Schlussbestimmungen

Art. 23 Ausführungsbestimmungen

Der Stadtrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen.

2020-009