211.41

Reglement über die besonderen Unterrichtswochen

Vom 05.07.2011 (Stand 01.08.2018)

Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 3 Abs. 1 des Reglements über die städtischen Schulen (Schulordnung) vom 29. August 20061 als Reglement:

Art. 1 Definition

Als besondere Unterrichtswochen gelten Neigungswochen, Schulverlegungen, Werkwochen, Sportwochen, Wanderlager, Arbeitswochen in der Oberstufe, Klassenaustausche als Fremdsprachenaufenthalt, musische Wochen, Konzentrationswochen und die speziellen Themengebieten gewidmeten besonderen Projektwochen vor Ort.

Schulreisen können in die besonderen Unterrichtswochen eingebaut werden.

Art. 2 Zweck

Besondere Unterrichtswochen fördern Schülerinnen und Schüler in ihrer Sozialkompetenz und stärken deren Selbstkompetenz bezüglich Lebensbejahung, Eigenständigkeit und Urteilsfähigkeit.

Art. 3 Anzahl

Projektwochen vor Ort finden auf allen Stufen einmal jährlich statt.

In der Primar- und Oberstufe nehmen die Schülerinnen und Schüler mindestens einmal an einer auswärtigen besonderen Unterrichtswoche teil.

Art. 4 Dauer

Die Dauer der besonderen Unterrichtswoche mit auswärtiger Übernachtung beträgt in der Regel zehn Halbtage, maximal 14 Halbtage.

Projektwochen vor Ort dauern in der Regel zehn Halbtage.

Art. 5 Teilnahme

Die besonderen Unterrichtswochen sind Bestandteil des obligatorischen Unterrichts.

Schülerinnen und Schüler sind zum Besuch der besonderen Unterrichtswochen verpflichtet.

Die Erziehungsverantwortlichen werden von der Schule frühzeitig informiert.

Art. 6 Dispensation

Schülerinnen und Schüler können aus wichtigen Gründen von der Teilnahme an den besonderen Unterrichtswochen befreit werden.

Wer von der Teilnahme befreit ist, wird schulisch sinnvoll beschäftigt.

Art. 7 Beiträge der Erziehungsverantwortlichen

Die Erziehungsverantwortlichen haben sich an den Kosten der besonderen Unterrichtswochen zu beteiligen.

Die Kostenbeteiligung der Eltern richtet sich nach kantonalem Recht. Die zuständige Dienststelle legt unter Mitberücksichtigung allfälliger Empfehlungen des Kantons periodisch einen maximalen Kostenbeitrag fest.

Art. 8 Erlass

Kostenbeiträge der Erziehungsverantwortlichen können auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.

Erlassgesuche sind bei der Schulleitung einzureichen.

Die Leitung der Dienststelle Schule und Musik entscheidet über die Erlassgesuche.

Art. 9 Versicherung

Die Versicherung ist Sache der Erziehungsverantwortlichen.

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