211.6

Reglement über die Benützung von Schulräumen, Sport- und Aussenanlagen durch Privatpersonen und juristische Personen

Vom 21.01.2014 (Stand 01.08.2020)

Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 15 Abs. 1 des Reglements über die Nutzung der Schul-, Sport- und Freizeitanlagen vom 16. Juni 20201 und Art. 1 des Geschäftsreglements des Stadtrats vom 2. Dezember 20042 als Reglement:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement regelt die Nutzung von Schulräumen und Aussenanlagen der Schulhäuser sowie von Sportanlagen der Stadt St.Gallen.

Art. 2 Definitionen

Zu den Schulräumen gehören: Schul- und Nebenräume wie Klassenzimmer, Handarbeitszimmer, Informatikzimmer, Werkstätten, Schulküchen, Offices, Aulen, Singsäle etc.

Zu den Aussenanlagen von Schulhäusern gehören: Spielwiesen, Trockenplätze, Pausenplätze sowie kleinere Schulsportplätze.

Zu den Sportanlagen gehören: Turn- und Sporthallen mit dazugehörigen Aussenanlagen sowie Fussballfelder und Leichtathletikanlagen.

Soweit keine objektspezifischen Regelungen bestehen, ist für Räume und Anlagen die Dienststelle Infrastruktur Bildung und Freizeit zuständig.

Art. 3 Benutzerinnen und Benutzer

Folgende Benutzerinnen und Benutzer werden unterschieden:

  1. Privat- und juristische Personen, für Anlässe und Projekte mit direktem Bezug zur Schule;

  2. Privat- und juristische Personen, für Anlässe und Projekte ohne kommerziellen Charakter;

  3. Privat- und juristische Personen, für kommerzielle Anlässe;

  4. Kantonale und private Schulen.

Bei Benutzenden gemäss Bst. a–c wird zwischen städtischen und nicht städtischen unterschieden.

Art. 4 Gebührenpflicht

Schulräume und Aussenanlagen von Schulhäusern sowie Sportanlagen stehen – soweit sie nicht schulisch genutzt werden – Privatpersonen und juristischen Personen zur bestimmungsgemässen Nutzung zur Verfügung.

Die Benützung ist für Schülerinnen und Schüler der Volksschule unentgeltlich, ebenso für städtische Benutzerinnen und Benutzer, welche einen schulischen Anlass oder ein schulisches Projekt verfolgen.

Alle übrigen Benutzerinnen und Benutzer bzw. Benutzergruppen haben eine Benützungsgebühr zu entrichten.

Die Benützungsgebühren bemessen sich nach der Benutzergruppe, der Dauer und Häufigkeit der Benützung sowie der Art der Räume und Anlagen.

Der Stadtrat erlässt dazu einen Gebührentarif.

Art. 5 Vergabe

Bei der Vergabe der Räume und Anlagen gilt für die Benutzerinnen und Benutzer folgende Priorisierung:

  1. Städtische Privat- und juristische Personen für Anlässe und Projekte mit direktem Bezug zu Schule oder Sport;

  2. Kantonale und private Schulen;

  3. Auswärtige Privat- und juristische Personen mit direktem Bezug zu Schule oder Sport;

  4. Privat- und juristische Personen ohne Bezug zu Schule oder Sport.

Bei Sportanlagen geht die Belegung für Verbandswettkämpfe derjenigen für Trainingszwecke vor.

Art. 6 Bewilligung

Die Benützung bedarf einer Bewilligung der zuständigen Dienststelle.

Bewilligungen werden für einzelne Veranstaltungen oder für wiederkehrende Belegungen während eines Semesters, einer Saison oder eines Jahres erteilt.

Für Sportanlagen wird eine Saison- oder Jahresbewilligung nur an Gruppen von mindestens zwölf Personen erteilt.

An Sonntagen werden in der Regel nur Einzelbewilligungen erteilt.

Die zuständige Dienststelle kann für besondere Anlässe zusätzliche Auflagen – wie den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung – machen, wenn es die Art der Nutzung erfordert.

Art. 7 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsgesuche sind elektronisch bis spätestens drei Wochen vor dem gewünschten Belegungstermin mit Angabe des Zwecks einzureichen.

Wird bei einer Semester-, Jahres-, oder Saison-Belegung bis einen Monat vor Ablauf der Bewilligung von keiner Seite eine Änderung verlangt, wird diese ohne weiteres Gesuch um dieselbe Frist verlängert.

Art. 8 Unterbruch der Bewilligung

Bei Einquartierungen, Ausstellungen, Veranstaltungen, Bauarbeiten und dergleichen kann die Bewilligung vorübergehend unterbrochen werden. In diesen besonderen Fällen werden die Benutzerinnen und Benutzer rechtzeitig informiert. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer Ersatzanlage oder Rückerstattung der Gebühren.

Art. 9 Verweigerung einer Bewilligung

Für Veranstaltungen mit parteipolitischem Charakter, für solche mit ausschliesslich kommerzieller Ausrichtung sowie für Werbe- und Verkündungsanlässe religiöser Organisationen wird in der Regel keine Bewilligung erteilt.

Art. 10 Öffnungszeiten

Es gelten folgende Öffnungszeiten:

Öffnungszeiten

Mo – Fr

Sa – So

Schulferien Feiertage

Schulräume

07.00 - 22.00 h

geschlossen

geschlossen

Turnhallen

07.00 - 22.00 h

geschlossen

teilweise offen, gemäss Veröffentlichung

Sportanlagen

07.00 - 22.00 h

07.00 - 22.00 h

teilweise offen, gemäss Veröffentlichung

Ausnahmeregelungen zu den ordentlichen Öffnungszeiten sind möglich.

Die Turnhallen können während der Winterferien, einer Woche Frühlingsferien und zweier Wochen Herbstferien benützt werden. In den Sommerferien und den Weihnachtsferien bleiben die Anlagen geschlossen.

Für die Wettkampfvorbereitung während der Ferien gewährleistet die Dienststelle Infrastruktur Bildung und Freizeit geeignete Trainingsmöglichkeiten.

Art. 11 Verpflichtungen der Benutzerinnen und Benutzer

Die Benutzerinnen und Benutzer verpflichten sich, der Hausordnung und den Weisungen der Anlageleitungen Folge zu leisten sowie den Gebäudeplätzen und dem Mobiliar Sorge zu tragen. Allfällige Beschädigungen sind unverzüglich dem Personal vor Ort zu melden.

Die in der Bewilligung adressierte Person ist für die Einhaltung der Vorschriften über die Nutzung der Räume und Anlagen verantwortlich. Sie hat sich vor der Benützung der Anlagen über die geltenden Weisungen zu informieren.

Maschinen und Geräte sowie Spezialräume dürfen nur benutzt werden, wenn dazu eine Bewilligung vorliegt und die sachkundige Bedienung gewährleistet ist.

Eigene Geräte und Mobilien dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der zuständigen Dienststelle auf der Anlage aufgestellt und aufbewahrt werden. Die Geräte und Mobilien müssen einen Eigentumsvermerk tragen.

Die benutzten Räume, Anlagen und Plätze sind sauber und aufgeräumt zu verlassen. Maschinen und Geräte sowie Turn- und Spielgeräte sind nach Ablauf der bewilligten Benützungsdauer in Ordnung zu stellen und am bestimmungsgemässen Ort zu versorgen.

Die Turn- und Sporthallen dürfen ohne ausdrückliche Bewilligung der Dienststelle Infrastruktur Bildung und Freizeit nicht mit Strassen-, Nagel- oder Turnschuhen, mit Zapfen oder mit Sohlen, die Abriebspuren hinterlassen, betreten werden. Ebenso bedarf die Verwendung von Harz oder anderen Haftmitteln einer Bewilligung der Dienststelle Infrastruktur Bildung und Freizeit.

Art. 12 Rauchen

Auf sämtlichen Schul- und Sportanlagen herrscht Rauchverbot.

Art. 13 Parkplätze

Motorräder, Mopeds und Fahrräder dürfen nur auf den dafür bestimmten Flächen parkiert werden.

Das Abstellen von Motorfahrzeugen auf dem Schulareal bedarf einer Bewilligung der Leitung der Dienststelle Infrastruktur Bildung und Freizeit und ist nur auf bezeichneten Parkplätzen innerhalb eingezeichneter Parkfelder erlaubt.

Auf Pausenplätzen ist jegliches Befahren mit Motorfahrzeugen oder Abstellen von solchen untersagt.

Das Abstellen von Motorfahrzeugen auf dem Areal von Sportanlagen ist nur auf bezeichneten Parkplätzen innerhalb eingezeichneter Parkfelder erlaubt.

Art. 14 Hunde

Das Mitführen von Hunden in Schulgebäude, Turn- und Sporthallen ist verboten. Auf den Aussenanlagen gilt Leinenpflicht.

Art. 15 Haftung

Die Benutzerinnen und Benutzer haften für verursachte Schäden an Personen, Mobiliar, Geräten, Gebäuden und Anlagen.

Die Versicherung von Veranstaltungen und Wettkämpfen ist Sache der Veranstalter.

2 Anlagenspezifische Bestimmungen

2.1 Allgemein

Art. 16 Garderoben

Die Anlageleitung bzw. Hauswartung teilt die Umkleide- und Duschräume zu.

Die Spielerinnen und Spieler sowie die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sind verpflichtet, vor dem Betreten des Garderobengebäudes die Nagel-, Nocken- und Fussballschuhe auszuziehen.

Art. 17 Rasenspielfelder

Die Anlageleitung bzw. Hauswartung teilt die Plätze zu.

Sie entscheidet über die Bespielbarkeit der Plätze. Sie ist berechtigt, verbindliche Anordnungen zum Schutze der Rasenflächen oder der übrigen Anlagen zu treffen, insbesondere die Benützung einzuschränken oder gänzlich zu untersagen. Die Benutzerinnen und Benutzer werden über die Bespielbarkeit orientiert.

Die Plätze bleiben nach Saisonschluss, in der Regel ab Mitte November bis zur Freigabe im Frühjahr, für Training und Spielbetrieb geschlossen.

In der Sommerpause legt die Anlageleitung bzw. Hauswartung in Absprache mit der Dienststelle Stadtgrün die Schliessung der Plätze zur Regeneration fest.

Im Training dürfen grundsätzlich nur Nockenschuhe getragen werden.

Art. 18 Platzzeichnung, Aufstellen von Toren und Beleuchtung

Dort, wo gezeichnete Plätze zur Verfügung stehen, sind die Hauswartungen für das Zeichnen der Plätze und das Aufstellen der Tore zuständig.

Die Platzbeleuchtung darf nur von der Hauswartung oder dafür instruierten Personen ein- und ausgeschaltet werden.

Art. 19 Werbung

Die Organisatorinnen bzw. die Organisatoren von Veranstaltungen sind berechtigt, auf den speziell bezeichneten Flächen Werbung zu betreiben.

Werbung für Tabak und Alkohol ist generell verboten.

2.2 Sporthalle Kreuzbleiche

Art. 20 Schulturnen

Die Sporthalle steht werktags jeweils von 07.00 bis 17.30 Uhr dem Kaufmännischen Berufs- und Weiterbildungszentrum KBZ St.Gallen für den Sportunterricht zur Verfügung.

Die Belegung richtet sich nach den geltenden Stundenplänen.

Im Einvernehmen mit dem Kaufmännischen Berufs- und Weiterbildungszentrum KBZ St.Gallen kann die Dienststelle Infrastruktur Bildung und Freizeit während der fest zugeteilten Belegung Ausnahmeregelungen für die Belegung der Sporthalle treffen.

Art. 21 Hallensport

Werktags ab 17.30 Uhr sowie am Samstag und Sonntag steht die Sporthalle zu Trainingszwecken und zur Durchführung von Wettkämpfen offen.

Art. 22 Andere Veranstaltungen

Die Sporthalle steht auch für andere Veranstaltungen, insbesondere für Versammlungen, Kongresse, Ausstellungen und Konzerte offen. Die Dienststelle Infrastruktur Bildung und Freizeit legt die Zeitfenster für nicht sportliche Veranstaltungen fest.

Art. 23 Benützungsvorschriften

Das Öffnen und Schliessen der Hallen, die Bedienung der Hub- und Faltwände sowie das Ein- und Ausschalten der Regiekabine und der Matchuhr erfolgt ausschliesslich durch die Hauswartung oder dafür instruierte Personen.

Art. 24 Podestbühne

Für Anlässe steht ein höhenverstellbares Bühnenpodest zur Verfügung. Das Bühnenpodest kann auch an anderen Veranstaltungsorten verwendet werden.

Das Bühnenpodest wird an eine Veranstalterin bzw. einen Veranstalter gegen Gebühr längstens für die Dauer von vier Wochen abgegeben.

Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ist für den Hin- und Rücktransport sowie für den Auf- und Abbau und die Reinigung selber verantwortlich.

Art. 25 Zuständigkeit

Für die Abgabe der Bühne ist die Anlageleitung der Sportanlage Kreuzbleiche zuständig.

Gesuche sind mindestens drei Wochen vor der Benützung bei der Anlageleitung einzureichen.

Art. 26 Cafeteria

Die Cafeteria ist nur bei Publikumsanlässen geöffnet.

2.3 Athletik Zentrum St.Gallen (AZSG)

Art. 27 Schulturnen

Das AZSG steht werktags jeweils von 07.00 bis 17.30 Uhr dem Schulsport zur Verfügung.

Kantonale und städtische Schulen sind bei der Dauerbelegung gleichgestellt.

Die Belegungen legt die Dienststelle Infrastruktur Bildung und Freizeit gemeinsam mit den Schulen fest.

Der Leichtathletik stehen spezielle Trainingsfenster gemäss Vertrag mit Swiss Athletics zur Verfügung.

Art. 28 Hallensport und Veranstaltungen

Werktags ab 17.30 Uhr sowie am Samstag und Sonntag steht das AZSG zu Trainingszwecken, zur Durchführung von Wettkämpfen und für Veranstaltungen, wie Versammlungen, Kongresse, Ausstellungen und Konzerte, offen.

Die Belegung für Wettkämpfe geht derjenigen für Veranstaltungen und diese derjenigen für Trainingszwecke vor.

Art. 29 Ausnahmen

Während des Schulbetriebs kann die Dienststelle Infrastruktur Bildung und Freizeit Ausnahmeregelungen zur Belegung treffen.

Art. 30 Benützung während der Ferien

Die Öffnungszeiten während der Ferien werden frühzeitig bekanntgegeben.

Die Dienststelle Infrastruktur Bildung und Freizeit legt die Belegungszeiten in Absprache mit den Benutzerinnen und Benutzern fest.

Art. 31 Gastrobereich

Der Gastrobereich wird unabhängig von sportlichen Belegungen bewirtschaftet und vermietet.

Die Dienststelle Infrastruktur Bildung und Freizeit legt die Gebühren für den Gastrobereich in einer Preisliste fest.

Art. 32 Material und Tribünen

Die Dienststelle Infrastruktur Bildung und Freizeit legt die Gebühren für Material in einer Preisliste fest.

In der Belegungsgebühr sind die festen und mobilen Tribünen inbegriffen.

Art. 33 Festwirtschaft

Die Benutzerinnen und Benutzer können selbst eine Festwirtschaft betreiben.

Bei Alkoholausschank ist eine Bewilligung einzuholen.

Lieferanten-Verträge können an die Benutzerinnen bzw. die Benutzer übertragen werden.

Art. 34 Spezialräume

Die Dienststelle Infrastruktur Bildung und Freizeit legt die Bedingungen für eine sichere Nutzung der Spezialräume fest.

Art. 35 Leichtathletik

In den Hallen 4 bis 7 sowie der Rundbahn sind Schuhe mit Dornen erlaubt. Grösse und Art der Dornen sind in den Weisungen des AZSG definiert.

Die bestehende Zeitmessanlage kann bei Wettkämpfen der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Der sachgemässe Betrieb der Anlage ist Sache der Veranstalterin bzw. des Veranstalters.

Die Nutzung der Weitsprunganlage hat in Absprache und Zusammenarbeit mit dem Anlagenpersonal zu erfolgen.

Art. 36 Benützungsvorschriften

Das Öffnen und Schliessen der Räume, die Bedienung der Hub- und Faltwände, der Rundbahn, der Matchuhr und der Beschallungsanlage erfolgt ausschliesslich durch den Hauswart oder dafür instruierte Personen.

Art. 37 Übernachtungen

Die Nutzung der Übernachtungsmöglichkeiten erfolgt in der Regel im Verbund mit sportlichen Aktivitäten.

Ausnahmen regelt die Dienststelle Infrastruktur Bildung und Freizeit.

Art. 38 Kleinmaterial

Das Kleinmaterial für Sport steht nur den Schulen zur Verfügung.

Ausnahmen regelt die Dienststelle Infrastruktur Bildung und Freizeit.

Art. 39 Aussenanlagen

Zur Aussenanlage des AZSG gehören der Hartplatz, die Weitsprunganlage, das Beachvolleyballfeld und das Street Workout.

2.4 Leichtathletikanlage Neudorf

Art. 40 Benützungsrecht

Das Training einzelner Personen bedarf keiner besonderen Bewilligung.

Für die Benützung des Kraftraumes im Parterre und die Benützung des Dachgeschosses gelten die Gebrauchsleihe-Verträge vom 25. September 1984 zwischen der Politischen Gemeinde St.Gallen und dem Leichtathletikclub Brühl.

Art. 41 Priorisierung

Bei der Benützung der Anlage gilt folgende Priorisierung:

  1. LA-Wettkämpfe von internationaler, nationaler und kantonaler Bedeutung;

  2. übrige Leichtathletikwettkämpfe;

  3. Wettkämpfe anderer Sportarten;

  4. Schulsportwettkämpfe;

  5. Leichtathletiktraining von Vereinen;

  6. übrige Vereinstrainings;

  7. vereinsungebundener Sport.

Art. 42 Betreuung der Anlage

Die Anlage ist in der Regel von Anfangs April bis Ende Oktober betreut, steht aber ganzjährig zur Benützung frei.

Art. 43 Wurftraining

Kugelstossen, Diskus- und Speerwerfen dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Anlagen trainiert werden.

Das Hammerwurftraining und kleinere Wettkämpfe im Hammerwerfen haben ausschliesslich auf dem Trainingsplatz oberhalb der Leichtathletikanlage zu erfolgen. Rasenschäden nach Hammerwurf-Training oder Wettkämpfen sind sofort zu beheben.

Art. 44 Schuhwerk

Auf der Laufbahn, der Weit-, Dreisprung- sowie der Stabhochsprung-Anlage dürfen nur Spikes mit max. 6 mm Länge verwendet werden. Beim Hochsprung und Speerwerfen sind Spikes mit max. 9 mm Länge erlaubt.

Art. 45 Trainings- und Wettkampfmaterial

Für Trainings und kleinere Wettkämpfe steht den Benutzerinnen und Benutzern das Trainingsmaterial zur Verfügung.

Für die Benützung des Wettkampfmaterials ist eine Bewilligung der Dienststelle Infrastruktur Bildung und Freizeit einzuholen. Es wird vom Hauswart herausgegeben und darf ausschliesslich für Wettkampfzwecke verwendet werden.

Das Trainingsmaterial ist nach Gebrauch zu reinigen und zu versorgen. Das Wettkampfmaterial ist gereinigt dem Hauswart zu übergeben.

Art. 46 Lautsprecheranlagen

Die Lautsprecheranlage darf nur bei Veranstaltungen und mit Bewilligung der Dienststelle Infrastruktur Bildung und Freizeit in Betrieb genommen werden.

Art. 47 Platzbeleuchtung

Die Platzbeleuchtung wird nur für Vereine und Anlässe mit mindestens acht Trainierenden eingeschaltet und muss spätestens um 21.45 Uhr ausgeschaltet werden.

2.5 Mehrzweckhalle Engelwies

Art. 48 Mehrzwecknutzung

Am Samstagnachmittag und Sonntag steht die Turnhalle als Mehrzweckhalle Vereinen und Organisationen für nichtsportlich ungebundene Anlässe zur Verfügung. Die Dienstelle Infrastruktur Bildung und Freizeit übernimmt dazu die Koordination der Belegungen und erteilt die Bewilligungen.

Wird die Halle am Samstagnachmittag und Sonntag nicht als Mehrzweckhalle genutzt, können darin sportliche Anlässe durchgeführt werden. Es gelten dafür die Regelungen für Sportanlagen.

Art. 49 Prioritäten

Bei der Belegung der Halle für nichtsportliche Zwecke haben Quartier- und Jugendveranstaltungen Vorrang.

Ausgeschlossen sind Veranstaltungen für ausschliesslich private Interessen.

Art. 50 Dauer von Veranstaltungen

Veranstaltungen dauern in der Regel längstens bis 24.00 Uhr. Über Verlängerungen entscheidet die Dienststelle Infrastruktur Bildung und Freizeit. Vorbehalten bleibt die Bewilligung durch die Stadtpolizei, welche von der Veranstalterin bzw. vom Veranstalter einzuholen ist.

Art. 51 Benützungsvorschriften

Die Bedienung der Bühnentechnik erfolgt ausschliesslich durch den Hauswart, die Lehrpersonen oder instruierte Personen.

Bei nichtsportlichen Veranstaltungen muss der Boden abgedeckt werden. Abdeckungen können beim Hauswart gemietet werden.

Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter hat unmittelbar nach dem Anlass die Halle auszuräumen und zu reinigen.

2.6 Reitbahn Kreuzbleiche

Art. 52 Benützungsgrundsätze

Die Reitbahn dient in erster Linie dem Pferdesport.

Die Zulassungsbedingungen für nichtsportlichen Anlässe regelt das Reglement über die Benützung des Zentrums Reithalle3.

2.7 Sportanlage Krontal

Art. 53 Benützungsrecht

Für die Benützung gilt der Vertrag vom 31. August 2013 zwischen der Politischen Gemeinde St.Gallen und dem SC Brühl.

3 Schlussbestimmungen

Art. 54 Sanktionen

Bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Reglements kann nach vorgängiger Verwarnung durch die zuständige Dienststelle die erteilte Bewilligung entschädigungslos entzogen werden.

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