251.5

Reglement über die Ausrichtung von Beiträgen an kulturelle Aktivitäten

Vom 23.12.1991 (Stand 01.01.2024)

Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 136 Bst. g des Gemeindegesetzes vom 23. August 19791 als Reglement:

Art. 1 Grundsatz

Die Stadt St.Gallen leistet nach Massgabe der jährlich unter den Budgetpositionen "Unterstützung verschiedener kultureller Veranstaltungen" und "Förderung des aktuellen Kulturschaffens" bewilligten Mittel folgende Beiträge an kulturelle Aktivitäten:

  1. Defizitgarantien für kulturelle Veranstaltungen;

  2. einmalige Beiträge an kulturelle Projekte.

Die Beiträge werden auf ein Gesuch hin bewilligt. Es besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Stadt St.Gallen fördert sämtliche Bereiche des kulturellen Schaffens, insbesondere bildende Kunst, Literatur, Musik, Theater und Tanz, Film; Erforschung von Geschichte, Kultur und Natur der Stadt.

Ausgeschlossen ist die Unterstützung kommerziell ausgerichteter Unterhaltungsanlässe sowie der Erlass von Steuern und Abgaben. In der Regel werden keine Beiträge an Jubiläumsschriften, Ausstellungskataloge, Benefizveranstaltungen sowie an Reise- und Unterhaltskosten bei auswärtigen Auftritten von St.Galler Kulturschaffenden gewährt.

Art. 3 Qualitätsanforderungen

Die unterstützten Projekte und Veranstaltungen müssen qualitativ ausgewiesen sein. Zur Beurteilung der Qualität kann die Leiterin bzw. der Leiter Kulturförderung verwaltungsexterne Fachleute beiziehen. Die erwartete Zuschauerresonanz ist für die Beurteilung nicht massgebend; auch risikobehaftete Projekte sollen unterstützt werden.

Art. 4 Bezug zur Stadt St.Gallen

Die unterstützten Aktivitäten müssen einen Bezug zur Stadt St.Gallen aufweisen.

Bei Veranstaltungen bedeutet dies, dass sie auf dem Boden der Politischen Gemeinde St.Gallen stattfinden müssen. Ausnahmen sind möglich bei auswärtigen Auftritten von St.Galler Kulturschaffenden im Rahmen von Austauschprogrammen.

In der Regel ist Voraussetzung, dass die veranstaltende Person oder Gruppe in St.Gallen domiziliert ist. Ausnahmen sind möglich bei Veranstaltungen, die eine wichtige Lücke im städtischen Kulturleben ausfüllen oder einen aussergewöhnlichen Akzent zu setzen vermögen.

Art. 5 Öffentlichkeit

Äusserungen des kulturellen Lebens sollen der Bevölkerung zugänglich sein. Es werden deshalb nur öffentliche Veranstaltungen unterstützt.

Art. 6 Eigenleistungen

Veranstalterinnen und Veranstalter, die städtische Unterstützung in Anspruch nehmen, haben angemessene Eigenleistungen zu erbringen. An die Bewilligung grösserer Beiträge kann die Bedingung geknüpft werden, einen Trägerverein zu gründen.

Art. 7 Gesuche

Gesuche um Defizitgarantien für Veranstaltungen sollen Angaben zum Projekt, ein Budget, das die wesentlichen Ausgaben- und Einnahmepositionen umfasst, sowie einen Finanzierungsplan enthalten. Die eingesetzten Beträge müssen realistisch sein. Übersetzte Gagen und Werbekosten werden nicht angerechnet.

Gesuche um Beiträge an andere kulturelle Vorhaben müssen einen Projektbeschrieb, Angaben zur Person des Gesuchstellers und eine Zusammenstellung der Kosten enthalten.

Für Gesuche um einen Beitrag von mehr als CHF 2'500 gelten jährlich die folgenden Eingabetermine: 20. März, 20. August, 20. November. Bei Veranstaltungen ist der Eingabetermin so zu wählen, dass der Veranstaltungstermin mindestens sechs Wochen nach dem Eingabetermin liegt. Bei Projektbeiträgen muss der Projektstart nach dem Eingabetermin liegen.

Gesuche um einen Beitrag bis CHF 2'500 können unabhängig von festen Eingabeterminen eingereicht werden. Gesuche, welche Veranstaltungen betreffen, müssen spätestens zwei Wochen vor dem Veranstaltungstermin eingereicht werden. Gesuche um Projektbeiträge müssen vor Projektstart eingereicht werden.

Auf zu spät eingereichte Gesuche und auf nachträgliche Defizitdeckungsgesuche wird in der Regel nicht eingetreten.

Art. 8 Bewilligung

Die Leiterin bzw. der Leiter Kulturförderung entscheidet über

  1. die Ablehnung von Beitragsgesuchen, unabhängig von der Höhe des nachgesuchten Beitrags;

  2. die Zusprechung einmaliger Beiträge bis zu einem Betrag von CHF 5'000.

Sie bzw. er informiert den Stadtrat periodisch über die behandelten Gesuche.

Die Zusprechung einmaliger Beiträge von mehr als CHF 5'000 richtet sich nach dem Reglement über die Kommission für Kulturförderung vom 12. Dezember 20232.

Art. 9

Art. 10 Auszahlung

Die Auszahlung von Defizitgarantien erfolgt nach Vorlage einer Abrechnung mit Belegen. Bei Produktions- und Werkbeiträgen kann sie auch mit anderen Auflagen (Belegsexemplar, Kurzbericht, gesicherte Finanzierung des Projektes, etc.) verbunden werden. Bei Bedarf können auch Teilzahlungen geleistet werden.

VOS 12, 413