251.6

Reglement über den Kulturfonds

Vom 15.04.2003 (Stand 01.01.2018)

Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 136 Bst. g des Gemeindegesetzes vom 23. August 19791 als Reglement:

Art. 1 Name

Unter dem Namen "Kulturfonds" besteht in der Stadt St.Gallen ein Fonds für kulturelle Zwecke der Stadt St.Gallen.

Art. 2 Zweck

Der Fonds bezweckt, kulturelle Projekte in der Stadt St.Gallen zu unterstützen, die aus allgemeinen Mitteln der Stadt kaum finanziert werden könnten.

Art. 3 Finanzierung

Der Fonds wird durch Legate und Schenkungen geäufnet.

Das Kapital des Fonds kann angegriffen und erschöpft werden.

Art. 4 Begünstigte Projekte

Die Leistungen werden zugunsten kultureller Projekte in der Stadt St.Gallen ausgerichtet.

Art. 5 Art der Leistungen

Aus dem Fonds werden in der Regel einmalige Beiträge geleistet.

Art. 6 Bearbeitung

Die Bearbeitung der Gesuche erfolgt durch den Kulturbeauftragten bzw. durch die Kulturbeauftragte.

Art. 7 Entscheidkompetenzen

Der Kulturbeauftragte bzw. die Kulturbeauftragte entscheidet über einmalige Beiträge bis zu einem Betrag von CHF 1'500. Bis zu einem Betrag von CHF 20'000 entscheidet der Stadtpräsident bzw. die Stadtpräsidentin. Darüber hinaus entscheidet der Stadtrat.

Art. 8 Auszahlung

Die Auszahlung der Fondsbeiträge erfolgt durch die Dienststelle Finanzen auf Anweisung des Stadtpräsidenten bzw. der Stadtpräsidentin.

Art. 9 Verwaltung

Die Verwaltung des Fonds wird von der Dienststelle Finanzen besorgt.

Art. 10 Kontrollstelle

Die Jahresrechnung wird von der Finanzkontrolle der Stadt St.Gallen geprüft.

2003, 39