251.6
Reglement über den Kulturfonds
Vom 15.04.2003 (Stand 01.01.2018)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 136 Bst. g des Gemeindegesetzes vom 23. August 19791 als Reglement:
Art. 1 Name
Unter dem Namen "Kulturfonds" besteht in der Stadt St.Gallen ein Fonds für kulturelle Zwecke der Stadt St.Gallen.
Art. 2 Zweck
Der Fonds bezweckt, kulturelle Projekte in der Stadt St.Gallen zu unterstützen, die aus allgemeinen Mitteln der Stadt kaum finanziert werden könnten.
Art. 3 Finanzierung
Der Fonds wird durch Legate und Schenkungen geäufnet.
Das Kapital des Fonds kann angegriffen und erschöpft werden.
Art. 4 Begünstigte Projekte
Die Leistungen werden zugunsten kultureller Projekte in der Stadt St.Gallen ausgerichtet.
Art. 5 Art der Leistungen
Aus dem Fonds werden in der Regel einmalige Beiträge geleistet.
Art. 6 Bearbeitung
Die Bearbeitung der Gesuche erfolgt durch den Kulturbeauftragten bzw. durch die Kulturbeauftragte.
Art. 7 Entscheidkompetenzen
Der Kulturbeauftragte bzw. die Kulturbeauftragte entscheidet über einmalige Beiträge bis zu einem Betrag von CHF 1'500. Bis zu einem Betrag von CHF 20'000 entscheidet der Stadtpräsident bzw. die Stadtpräsidentin. Darüber hinaus entscheidet der Stadtrat.
Art. 8 Auszahlung
Die Auszahlung der Fondsbeiträge erfolgt durch die Dienststelle Finanzen auf Anweisung des Stadtpräsidenten bzw. der Stadtpräsidentin.
Art. 9 Verwaltung
Die Verwaltung des Fonds wird von der Dienststelle Finanzen besorgt.
Art. 10 Kontrollstelle
Die Jahresrechnung wird von der Finanzkontrolle der Stadt St.Gallen geprüft.
2003, 39