321.12
Reglement über den Härtsch-Eberli-Fonds
Vom 30.03.1993 (Stand 01.01.2018)
Art. 1 Name
Unter dem Namen "Härtsch-Eberli-Fonds" besteht in der Stadt St.Gallen ein Fonds für die Leistung von Sozialhilfe.
Art. 2 Zweck
Der Fonds bezweckt, bedürftigen Kindern und Jugendlichen im Kinderheim Riederenholz finanzielle Hilfe zukommen zu lassen.
Die Leistungen müssen Erziehungszwecken dienen. Darunter sind Ausgaben für Schule, Ausbildung, Erholung und Freizeitbeschäftigung zu verstehen.
Art. 3 Finanzierung
Der Fonds wird durch Zinsen, Legate und Schenkungen geäufnet.
Für die Leistungen sind primär die jährlich anfallenden Fondszinsen zu verwenden.
In besonderen Fällen kann auch das Kapital angegriffen werden. Der Fondsbestand soll aber nicht unter die Höhe des seinerzeitigen Vermächtnisses von CHF 20'000 sinken.
Art. 4 Begünstigte Personen
Die Leistungen werden zugunsten von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet, welche im städtischen Kinderheim Riederenholz untergebracht sind. Beitragsgesuche können von den gesetzlichen Vertretern, von der Heimleitung oder betroffenen Volljährigen selber eingereicht werden.
Art. 5 Art der Leistungen
Aus dem Fonds werden in der Regel einmalige Beiträge geleistet.
Art. 6 Bearbeitung
Die Bearbeitung der Gesuche erfolgt durch die Dienststelle Gesellschaftsfragen.
Art. 7 Kompetenzen
Für die Zusprechung von Beiträgen ist zuständig:
bis CHF 5'000 pro Fall der Leiter bzw. die Leiterin der Dienststelle Gesellschaftsfragen;
von CHF 5'001 bis CHF 10'000 pro Fall die Direktorin oder der Direktor Soziales und Sicherheit;
ab CHF 10'001 pro Fall der Stadtrat.
Die Direktorin bzw. der Direktor Soziales und Sicherheit wird jährlich über sämtliche Beitragsleistungen schriftlich orientiert.
Art. 8 Auszahlung
Die Auszahlung der Fondsbeiträge erfolgt durch die Dienststelle Finanzen.
Art. 9 Verwaltung
Die Verwaltung des Fonds wird von der Dienststelle Finanzen besorgt.
Art. 10 Kontrollstelle
Die Jahresrechnung wird von der Finanzkontrolle der Stadt St.Gallen geprüft.
1993, 23