143.4

Ergänzende Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul-Lehrpersonen

vom 15.06.2004 (Stand 01.08.2024)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 57 und 85 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 19801

als Verordnung:2

(1.) I. Arbeitsverhältnis, Lohn und Beförderung

Art. 1 Arbeitsverhältnis
a) unbefristet

In ein unbefristetes Arbeitsverhältnis tritt:

  1. wer die Voraussetzungen von Art. 49 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 19803 erfüllt. Das Amt für Mittelschulen kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen;

  2. wer wenigstens zwei Jahre auf der Sekundarstufe II, wovon in der Regel ein Jahr an einer staatlichen Mittelschule des Kantons St.Gallen, unterrichtet hat;

  3. wem voraussichtlich für wenigstens zwei Jahre Lektionen zugeteilt werden können.

Art. 2

Art. 3

Art. 4 c) befristet

In den übrigen Fällen wird ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet.

Art. 4a d) Wahl als Hauptlehrperson

Als Hauptlehrperson gewählt werden kann, wer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem Beschäftigungsgrad von wenigstens 50 Prozent steht.

Das Amt für Mittelschulen kann den Unterricht an einer anderen kantonalen Schule der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe des Kantons St.Gallen anrechnen.

Art. 5 Lohn
a) Grundsatz

Lehrpersonen werden nach den Klassen A 20 bis A 29 nach Anhang 1 Bst. A zur Personalverordnung vom 13. Dezember 20114 entlöhnt.

...

Art. 6 b) Zuständigkeit

Das Amt für Mittelschulen reiht auf Antrag der Rektorin oder des Rektors die Lehrpersonen nach dem Anhang zu diesem Erlass ein. Es kann Lehrpersonen mit langjähriger Berufserfahrung in eine andere Laufbahn einreihen.

Wer vor Abschluss der Ausbildung an einer nicht-st.gallischen staatlichen oder staatlich anerkannten Schule der Sekundarstufe II unterrichtet hat, wird eingereiht, wie wenn sie oder er vor abgeschlossener Ausbildung an einer staatlichen st.gallischen Mittelschule unterrichtet hätte.

Art. 7 c) Laufbahnjahre
1. Tätigkeiten

Voll als Laufbahnjahr gemäss Anhang zu dieser Verordnung wird angerechnet:

  1. Unterricht an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule nach abgeschlossener Ausbildung;

  2. andere Berufstätigkeit nach entsprechender abgeschlossener Ausbildung mit einem Beschäftigungsumfang von wenigstens 50 Prozent und mit Bezug zum Berufsauftrag.

Zur Hälfte als Laufbahnjahr wird angerechnet:

  1. andere Berufstätigkeit nach entsprechender abgeschlossener Ausbildung mit einem Beschäftigungsumfang von wenigstens 50 Prozent ohne Bezug zum Berufsauftrag;

  2. Erziehungsarbeit.

Art. 8 2. Anrechnung

Berücksichtigt wird nur eine Tätigkeit je Kalenderjahr. Halbe Laufbahnjahre werden abgerundet.

In besonderen Fällen können weitere Tätigkeiten angerechnet werden.

Art. 9

Art. 10 Funktionszulage

Der Rektorin oder dem Rektor steht je vier Stellenprozente nach Art. 14d Abs. 1 und 2 dieses Erlasses ein jährlicher Betrag von Fr. 559.25 zur Gewährung von Funktionszulagen für Schulleitungsmitglieder zur Verfügung.

Beschlüsse der Regierung zur Änderung der Löhne nach Art. 37 des Personalgesetzes vom 25. Januar 20115 werden auf die Funktionszulage angewendet.

Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Funktionszulage im Einzelfall nach Ermessen.

Art. 11 Beförderung
a) allgemein

Innerhalb der Lohnklassen nach dem Anhang zu diesem Erlass wird befördert, wer gute Leistungen erbringt.

In die höhere Lohnklasse nach dem Anhang zu diesem Erlass kann befördert werden, wer gute oder besonders gute Leistungen erbringt. Der Erziehungsrat regelt das Verfahren.

Vorbehalten bleibt Art. 71 der Personalverordnung vom 13. Dezember 2011.6

Art. 12 b) fehlende Voraussetzungen

Wer die Voraussetzungen von Art. 49 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 19807 nicht erfüllt, kann innerhalb einer Laufbahn höchstens drei Mal befördert werden.

Bei Erfüllung der Voraussetzungen erfolgt die Einreihung in den nächsthöheren Lohn der neuen Laufbahn. Ist die Lehrperson bereits in der Laufbahn 145 oder 143 gemäss Anhang zu diesem Erlass eingereiht, erfolgt keine Lohnerhöhung.

Art. 12bis

(2.) II. Jahresarbeitszeit und Lehrauftrag

Art. 13

Art. 13a Jahresarbeitszeit

Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent beträgt die Jahresarbeitszeit 1906 Stunden.

Art. 14 Beschäftigungsgrad und Lehrauftrag

Die Rektorin oder der Rektor vereinbart mit der Lehrperson den im Arbeitsvertrag festzuhaltenden Beschäftigungsgrad und bestimmt jährlich den Lehrauftrag.

Das Amt für Mittelschulen genehmigt für jede Lehrperson auf Antrag der Rektorin oder des Rektors den Arbeitsvertrag und den Lehrauftrag.

Art. 14a Lehrauftrag
a) Zusammensetzung

Der Lehrauftrag setzt sich zusammen aus:

  1. dem Kernauftrag Unterricht;

  2. dem erweiterten Auftrag;

  3. den besonderen Aufträgen.

Der Erziehungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 14b b) Kernauftrag Unterricht

Der Unterricht je Jahreswochenlektion wird im Lehrauftrag angerechnet mit:

  1. in wissenschaftlichen Fächern: 4,09 Stellenprozenten;

  2. in Chorgesang, Gestalten, Werken, berufskundlichen Fächern und Sport: 3,76 Stellenprozenten;

  3. in Instrumentalunterricht: 3,36 Stellenprozenten.

Art. 14c c) erweiterter Auftrag

Bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent beträgt der erweiterte Auftrag 6 Stellenprozente. Bei einem geringeren Beschäftigungsgrad wird der Umfang des erweiterten Auftrags anteilmässig angepasst.

Bei neu angestellten Lehrpersonen ohne Berufserfahrung an einer Mittelschule wird der Umfang des erweiterten Auftrags in den ersten beiden Anstellungsjahren verdoppelt.

Das Amt für Mittelschulen kann in begründeten Fällen auf Antrag der Rektorin oder des Rektors den Umfang des erweiterten Auftrags anpassen.

Art. 14d d) besondere Aufträge

Der Rektorin oder dem Rektor stehen für die Erteilung besonderer Aufträge an Lehrpersonen zur Verfügung:

  • a) je Schule: 80 Stellenprozente, der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen 150 Stellenprozente;

  • abis) je Klasse: 4 Stellenprozente;

  • b) je Schülerin und Schüler der obersten Klassen: 0,9 Stellenprozente;

  • c) je neu angestellte Lehrperson ohne Unterrichtserfahrung während des ersten Anstellungsjahres: 0,8 Stellenprozente;

  • d) je neu angestellte Lehrperson mit Unterrichtserfahrung während des ersten Anstellungsjahres: 0,4 Stellenprozente.

Der Rektorin oder dem Rektor stehen für die Ausübung von Leitungsfunktionen durch Lehrpersonen zudem zur Verfügung:

  1. je Schule: 83 Stellenprozente, der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen 200 Stellenprozente;

  2. je Abteilung: 9 Stellenprozente;

  3. je Klasse: 4 Stellenprozente;

  4. je 10 Lehrpersonen: 1,7 Stellenprozente.

Als Abteilungen gelten:

  1. Untergymnasium;

  2. Gymnasium;

  3. Fachmittelschule;

  4. Wirtschaftsmittelschule;

  5. Informatikmittelschule.

Die Rektorin oder der Rektor reicht dem Amt für Mittelschulen eine Aufstellung der besonderen Aufträge nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung ein.

Das Amt für Mittelschulen kann auf Gesuch der Rektorin oder des Rektors Funktionszulagen in Stellenprozente umrechnen und diese im Lehrauftrag anrechnen.

Art. 15 e) Abweichungen vom Beschäftigungsgrad

Der Lehrauftrag einer Lehrperson mit unbefristetem Arbeitsverhältnis kann im Jahresdurchschnitt den vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad um höchstens 13 Stellenprozente über- oder unterschreiten. Die Anrechnung erfolgt nach Art. 14b dieses Erlasses.

Abweichungen vom Beschäftigungsgrad werden auf den Lehrauftrag des Folgejahres übertragen.

Das Amt für Mittelschulen kann in besonderen Fällen:

  1. eine im Vergleich zu Abs. 1 dieser Bestimmung weitergehende Über- oder Unterschreitung des Beschäftigungsgrads bewilligen. Eine solche ist in der Regel innert zweier Jahre abzubauen;

  2. die Auszahlung einer Überschreitung des Beschäftigungsgrads bewilligen. Die Entschädigung ergibt sich aus dem Betrag des Jahreslohns einschliesslich 13. Monatslohn, jedoch ohne Sozialzulagen8, geteilt durch die zur Auszahlung bewilligten Stellenprozente.

Art. 16 f) Unterrichtsausfall und Mehrleistungen

Lektionen, die wegen Praktika der Schülerinnen und Schüler, besonderer Unterrichtswochen oder infolge von Aufnahme- oder Schlussprüfungen ausfallen, werden kompensiert.

Lehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 Prozent, deren Arbeitsumfang während der Praktika, besonderer Unterrichtswochen oder während der Aufnahme- oder Schlussprüfungen ihren Beschäftigungsgrad überschreitet, wird der Mehreinsatz im Lehrauftrag gutgeschrieben oder ausbezahlt.

Art. 17

Art. 18 g) Altersentlastung

Die Lehrperson mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent wird für längstens fünf Jahre im Lehrauftrag um 12,3 Stellenprozente entlastet, wenn sie zu Beginn des Schuljahres:

  • a) das 60. Altersjahr erfüllt hat;

  • b) das 59. oder 58. Altersjahr erfüllt hat und schriftlich zusichert, dass sie auf das Ende des Schuljahres nach erfülltem 64. oder 63. Altersjahr:

  • 1. den Beschäftigungsgrad um 12,3 Stellenprozent reduziert oder

  • 2. in den Ruhestand übertritt.

Bei einem geringeren Beschäftigungsgrad wird die Altersentlastung anteilmässig gewährt.

Rektorinnen und Rektoren beziehen keine Altersentlastung nach Abs. 1 dieser Bestimmung. Für sie gilt hingegen Art. 61 der Personalverordnung vom 13. Dezember 20119.

Art. 18a Besondere Ressourcen
a) Schulentwicklung

Das Amt für Mittelschulen kann für die Schulentwicklung zur Verfügung stellen:

  1. je Schule: 22 Stellenprozente;

  2. je Klasse: 0,9 Stellenprozente.

Art. 19 b) Amtspool

Dem Amt für Mittelschulen steht für gesamtkantonale Aufträge oder besondere Fälle ein Amtspool zur Verfügung.

(3.) III. Rektorin oder Rektor

Art. 20 Lohn

Der Lohn der Rektorin oder des Rektors setzt sich zusammen aus:

  1. dem Gehalt einer Lehrperson;

  2. der Funktionszulage.

Als jährliche Funktionszulage erhalten:

  1. die Rektorin oder der Rektor der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen: Fr. 38 128.30;

  2. die Rektorinnen oder Rektoren der übrigen Kantonsschulen: Fr. 33 554.10.

Beschlüsse der Regierung zur Änderung der Löhne nach Art. 37 des Personalgesetzes vom 25. Januar 201110 werden auf die Funktionszulage angewendet.

Art. 21 Unterrichtsverpflichtung

Die Rektorin oder der Rektor erteilt im Rahmen der Führungsaufgabe Unterricht im Umfang von rund 25 Prozent des Beschäftigungsgrads.

Die Wahlbehörde setzt die Unterrichtsverpflichtung im Einzelfall fest. Zusätzlicher Unterricht wird nicht entschädigt.

Die Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad und den für die Unterrichtsverpflichtung eingesetzten Stellenprozenten wird auf die für die Ausübung von Schulleitungsfunktionen zur Verfügung stehende Summe der Stellenprozente nach Art. 14d Abs. 2 dieses Erlasses angerechnet.

(4.) IV. Schlussbestimmungen

Art. 21a Übergangsbestimmung des VII. Nachtrags vom 28. Mai 2024

Die Änderungen von Art. 7 nach dem VII. Nachtrag zu diesem Erlass werden angewendet auf Arbeitsverhältnisse, die ab 1. August 2024 oder später beginnen.

Art. 22

Art. 23

Art. 24

Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ergänzende Dienst- und Besoldungsordnung für die Inhaber von Schulämtern und die Lehrer der staatlichen Mittelschulen vom 2. März 198211 wird aufgehoben.

Art. 26 Vollzugsbeginn

Dieser Erlass wird ab 1. August 2004 angewendet.

Anhänge

Anhang 1: Lohn nach Art. 6 der Ergänzenden Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mittelschul-

nGS 39–66