171.2

Grossratsbeschluss über die Israelitische Gemeinde St.Gallen

vom 14.01.1993 (Stand 01.07.1993)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 17. Dezember 1991 Kenntnis genommen und

erlässt als Beschluss:

Art. 1 Anerkennung

Die Israelitische Gemeinde St.Gallen wird als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannt.

Art. 2 Zugehörigkeit

Der Israelitischen Gemeinde St.Gallen gehört an, wer sich nach den Regeln des Judentums als Jude bekennt und im Kanton St.Gallen wohnt.

Jüdische Einwohner des Kantons Appenzell A. Rh. können der Israelitischen Gemeinde St.Gallen beitreten, wenn dieser Kanton eine Mitgliedschaft zulässt.

Art. 3 Anwendbares Recht

Die Gesetzgebung über die Konfessionsteile und über die Spezialgemeinden wird auf die Israelitische Gemeinde St.Gallen sachgemäss angewendet.

Art. 4 Besondere Vorschriften
a) Ratsmitglieder

Der Rat zählt wenigstens fünf Mitglieder.

Ein Mitglied, ausgenommen der Vorsitzende, kann im Kanton Appenzell A. Rh. wohnen.

Art. 5 b) Abgaben

Die Israelitische Gemeinde St.Gallen ordnet die Abgaben in einem rechtsetzenden Reglement.

Erhebt sie Einkommens- und Vermögenssteuern, so sind Einkommens- und Vermögenssteuerfaktoren nach der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern massgebend.

Art. 6 Genehmigung von Erlassen

Der Regierungsrat genehmigt die Gemeindeordnung, das zuständige Departement die rechtsetzenden Reglemente.

Art. 7 Vollzugsbeginn

Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Beschlusses.

Art. 8 Referendum

Dieser Beschluss untersteht nach Art. 5 lit. b des Gesetzes über Referendum und Initiative dem fakultativen Gesetzesreferendum.

nGS 28–37