213.1

Volksschulgesetz

vom 13.01.1983 (Stand 01.09.2024)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 23. Juni 19811 Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 2 bis 8 der Kantonsverfassung vom 16. November 18902

als Gesetz:3

(1.) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die öffentliche Volksschule.

Für die anerkannten privaten Sonderschulen als Teil der öffentlichen Volksschule gelten:

  1. die Bestimmungen dieses Gesetzes über die sonderpädagogischen Massnahmen;

  2. bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die sonderpädagogischen Massnahmen sachgemäss die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

Für den Privatunterricht regelt dieses Gesetz die Aufsicht des Kantons.

Art. 2 Begriff

Die Volksschule besteht aus den Schultypen Kindergarten, Primarschule, Realschule und Sekundarschule.

Der Kindergarten umfasst die ersten beiden Schuljahre.

Die Primarschule umfasst sechs Schuljahre.

Die Real- und die Sekundarschule umfassen drei Schuljahre als Oberstufe.

Art. 3 Erziehungs- und Bildungsauftrag

Die Volksschule unterstützt die Eltern in der Erziehung des Kindes zu einem lebensbejahenden, tüchtigen und gemeinschaftsfähigen Menschen. Sie wird nach christlichen Grundsätzen geführt.

Sie fördert die unterschiedlichen und vielfältigen Begabungen und die Gemütskräfte der Schülerin4 und des Schülers. Sie vermittelt die grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten, öffnet den Zugang zu den verschiedenen Bereichen der Kultur und leitet zu selbständigem Denken und Handeln an.

Sie erzieht die Schülerin und den Schüler nach den Grundsätzen von Demokratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit im Rahmen des Rechtsstaates zu einem verantwortungsbewussten Menschen und Bürger.

(2.) II. Schulträger

(2.1.) 1. Allgemein

Art. 4 Schulträger

Die politischen Gemeinden5 und die Schulgemeinden sind Träger der öffentlichen Volksschule.

Führt eine Schulgemeinde nur einen Teil der Volksschule, so konstituiert sie sich als Primarschulgemeinde oder als Oberstufenschulgemeinde. Sie kann die von ihr geführten Schultypen in den Namen aufnehmen.

Der katholische Konfessionsteil kann als Oberstufenschulgemeinde in der politischen Gemeinde St.Gallen eine Sekundarschule und eine Realschule führen.6

Art. 5

(2.2.) 2. Schulgemeinden

Art. 6 Zuteilung von Grenzgebieten

Der Bildungsrat kann im Interesse der Schülerinnen und Schüler Teile einer Schulgemeinde, wie Einzelhäuser, Weiler, Quartiere, einer anderen Schulgemeinde zuteilen.

Art. 7 Organisation und Verwaltung

Organisation und Verwaltung der Schulgemeinde richten sich nach dem Gemeindegesetz7, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 8 Aufgaben
a) der Primarschulgemeinde

Die Primarschulgemeinde führt den Kindergarten sowie die Regelklassen und Kleinklassen der Primarschule.

Sie gewährleistet ihren Schülerinnen und Schülern den Besuch der Oberstufe.

Art. 9 b) der Oberstufenschulgemeinde

Die Oberstufenschulgemeinde führt die Regelklassen der Realschule und der Sekundarschule sowie Kleinklassen der Realschule.

Art. 9bis

(2.3.) 3. gemeinsame Bestimmungen

Art. 10 Freiwillige Aufgaben

Der Schulträger kann im Rahmen des allgemeinen Schulzwecks freiwillige Aufgaben übernehmen. Er kann die Elternbildung fördern.

Art. 11 Schulanlagen

Der Schulträger beschafft und unterhält die notwendigen Schulanlagen.

Sie stellt die Anlagen Dritten zur Benützung zur Verfügung, soweit der Schulbetrieb es gestattet. Der Rat erlässt ein Benützungsreglement.

Art. 12

(3.) III. Schule

(3.1.) 1. Grundlagen

Art. 13 Aufgaben

Der Kindergarten bereitet auf die Primarschule, die Primarschule auf die Oberstufe, die Realschule auf Sekundarschule und Berufslehre, die Sekundarschule auf Berufslehre und Mittelschule vor.

Art. 14 Lehrplan

Der Lehrplan bestimmt:

  1. Unterrichtsbereiche nach Inhalt und Lektionenzahl;

  2. Bildungs- und Lernziele;

  3. die wöchentliche Unterrichtszeit.

Er berücksichtigt die verschiedenartigen Bildungsbedürfnisse.

Er wird vom Bildungsrat erlassen und bedarf der Genehmigung der Regierung.

Art. 15 Schulversuche

Abweichend vom Lehrplan können an einzelnen Schulen Schulversuche durchgeführt werden. Sie dürfen das Erreichen der Bildungs- und Lernziele nicht gefährden.

Der Bildungsrat ordnet die Versuche mit Zustimmung des Rates an. Sie werden befristet, überwacht und ausgewertet.

Art. 16 Religionsunterricht

Der Religionsunterricht ist Sache der Behörden der als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften.

Der Schulträger stellt die Räumlichkeiten für die Erteilung des Religionsunterrichts unentgeltlich zur Verfügung und nimmt die im Lehrplan vorgesehenen Lektionen in den Stundenplan auf.

(3.2.) 2. Schulorganisation und Unterricht

Art. 17 Schulzeit

Das Schuljahr umfasst zwei Semester mit zusammen wenigstens 39 Schulwochen.

Es beginnen:

  1. das Schuljahr und das erste Semester am 1. August;

  2. das zweite Semester am 1. Februar.

Der Bildungsrat setzt den Unterrichtsbeginn im Semester fest. Die zuständige Stelle des Kantons kann Ausnahmen bewilligen.

Art. 17bis Besondere Veranstaltungen

Der Rat kann besondere Veranstaltungen als Bestandteil des obligatorischen Unterrichts anordnen oder bewilligen.

Er:

  1. beteiligt die Eltern an den Kosten, soweit ihnen Einsparungen erwachsen;

  2. kann Schülerinnen und Schüler aus wichtigen Gründen von der Teilnahme befreien. Wer von der Teilnahme befreit ist, wird schulisch sinnvoll beschäftigt.

Art. 18 Schulferien

Die Schulferien betragen gesamthaft 13 Wochen.

Es bestimmen:

  1. der Bildungsrat zwölf Wochen;

  2. der Rat eine Woche.

Art. 19 Stundenplan

Der Stundenplan wird von der Lehrperson entworfen und vom Rat erlassen.

Der Bildungsrat erlässt Vorschriften über die Verteilung der wöchentlichen Unterrichtszeit.

In Kindergarten und Primarschule wird am Vormittag Unterricht in Blockzeiten erteilt. Der Bildungsrat kann Vorschriften über weitere Blockzeiten erlassen.

Art. 19bis Mittagstisch

Der Schulträger bietet den Schülerinnen und Schülern über Mittag bedarfsgerecht eine gesunde Verpflegung oder einen Aufenthaltsraum an, in dem diese eine mitgebrachte Verpflegung einnehmen können, soweit nicht die politische Gemeinde diese Aufgabe erfüllt.

Der Rat kann von den Eltern einen Beitrag an die Kosten verlangen.

Art. 19ter Schulergänzende Betreuung

Der Schulträger bietet für die Schülerinnen und Schüler in Kindergarten und Primarschule bedarfsgerecht eine schulergänzende Betreuung an, soweit nicht die politische Gemeinde diese Aufgabe erfüllt. Das Angebot umfasst wenigstens:

  1. die Zeitspanne von Montag bis Freitag von 7 bis 18 Uhr;

  2. die Schulwochen und acht Wochen der Schulferien.

Der Schulträger erstellt ein Qualitätskonzept.

Der Besuch der schulergänzenden Betreuung ist für Schülerinnen und Schüler freiwillig.

Der Schulträger kann von den Eltern einen Beitrag an die Kosten verlangen.

Art. 20 Zusätzliche Angebote

Der Schulträger sorgt für:

  • a) den Transport von Schülerinnen und Schülern mit unzumutbarem Schulweg. Kein Anspruch auf einen Transport besteht:

  • 1. vor dem Mittag nach Hause und nach dem Mittag zur Schule zurück, wenn die politische Gemeinde oder der Schulträger einen Mittagstisch eingerichtet hat;

  • 2. von Zuhause zum schulergänzenden Betreuungsangebot und von diesem nach Hause;

  • b) …

  • c) die Betreuung der Schülerinnen und Schüler während Mittagstisch und Wartezeiten.

Art. 20bis Freiwilliger Instrumental- und Vokalunterricht

Der Schulträger ermöglicht Schülerinnen und Schülern der Volksschule und der kantonalen Berufsfachschulen mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen den Zugang zu freiwilligem Instrumental- und Vokalunterricht.

Die Gebühr richtet sich nach Art. 12a des Bundesgesetzes über die Kulturförderung vom 11. Dezember 20098.

Art. 21 Lehrmittel
a) Qualitätskriterien und Empfehlung

Der Bildungsrat legt Qualitätskriterien für Lehrmittel fest.

Die Schulträger empfehlen Lehrmittel auf Grundlage der Qualitätskriterien nach Abs. 1 dieser Bestimmung. Sie sprechen sich in geeigneter Weise untereinander ab und beziehen die fachliche Einschätzung des zuständigen Departementes in ihre Entscheidungsfindung mit ein.

Art. 22 b) Entwicklung und Abgabe durch den Kanton

Der Kanton kann Lehrmittel entwickeln und diese den Schulträgern unentgeltlich abgeben.

Für Lehrmittel, die der Kanton den Trägern anerkannter privater Sonderschulen abgibt, trägt er die Kosten.

Für die Erstellung, den Einkauf und die Abgabe von Lehrmitteln führt der Kanton eine eigene Rechnung auf Vollkostenbasis. Gewinn und Verlust werden auf die nächste Rechnung vorgetragen.

Art. 23 c) Bestimmung und Abgabe durch den Schulträger

Der Schulträger bestimmt die Lehrmittel und stellt diese und das Verbrauchsmaterial zur Verfügung. Er trägt hierfür die Kosten.

Der Rat kann für Fächer und Kurse, deren Durchführung einen ausserordentlichen Materialaufwand erfordert, von den Eltern einen Beitrag an die Kosten verlangen.

Art. 23bis

Art. 24 Unterrichtshilfen

Der Schulträger beschafft und unterhält Unterrichtshilfen, wie technische Geräte und Anschauungsmaterial.

Massgebend ist das vom Bildungsrat bezeichnete Normalinventar.

Art. 25 Bibliothek

Der Schulträger unterhält eine Bibliothek für Schülerinnen und Schüler sowie eine Bibliothek für Lehrpersonen.

Die Bibliothek für Schülerinnen und Schüler kann zusammen mit anderen Institutionen geführt werden.

Art. 26 Klassen
a) Bildung und Zuweisung

Der Rat bildet die Klassen und weist sie den Lehrpersonen zu.

Art. 27 b) Grösse

Die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse beträgt:

  1. in den Regelklassen der Primarschule und der Sekundarschule 20 bis 24 Schülerinnen und Schüler;

  2. in den Regelklassen der Realschule 16 bis 24 Schülerinnen und Schüler;

  3. in den Kleinklassen 10 bis 15 Schülerinnen und Schüler.

Von der Zahl der Schülerinnen und Schüler nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen abgewichen werden.

Die Regierung erlässt Vorschriften über:

  1. die Zahl der Schülerinnen und Schüler im Kindergarten;

  2. ausgleichende Massnahmen für Klassen, in denen die Höchstzahl nach Abs. 1 dieser Bestimmung überschritten wird;

  3. die Zahl der Schülerinnen und Schüler im Unterricht ausserhalb des Klassenverbandes.

Art. 28 c) Zusammensetzung
1. in der Primarschule

In der Primarschule werden einer Lehrperson nicht mehr als drei Jahrgangsklassen zugewiesen.

Wird die Mindestgrösse einer Klasse nicht erreicht, so werden innerhalb des Schulträgers Schülerinnen und Schüler verschiedener Schulorte oder Schulhäuser zusammengezogen.

Ausnahmen bedürfen der Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons.

Art. 29 2. in der Oberstufe

In der Oberstufe wird der Unterricht in Jahrgangsklassen erteilt. Der Bildungsrat kann ausnahmsweise altersdurchmischte Klassen bewilligen, wenn sie den Bestand der Oberstufe im Schulträger und die Qualität des Unterrichts sichern.

In der Oberstufe kann mit Bewilligung der zuständigen Stelle des Kantons Unterricht in typengemischten Jahrgangsklassen erteilt werden. Die Bewilligung wird erteilt, wenn für den typengemischten Unterricht ein angemessenes organisatorisches und pädagogisches Konzept vorliegt.

In der Oberstufe kann in Niveaugruppen unterrichtet werden.

Der Bildungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen.

Art. 30 Beurteilung

Die Leistung je Unterrichtsbereich wird im Zeugnis mit ganzen und halben Noten beurteilt. Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Bildungsrates.

Die Regierung regelt durch Verordnung:

  1. die Notenwerte für die Beurteilung der Leistung je Unterrichtsbereich;

  2. die Bewertung des Arbeits-, Lern- und Sozialverhaltens.

Der Bildungsrat bestimmt durch Reglement den Zeitraum, auf den sich die Beurteilung der Leistung je Unterrichtsbereich und die Bewertung des Arbeits-, Lern- und Sozialverhaltens beziehen.

Art. 31 Beförderung und Übertritt

Der Bildungsrat ordnet durch Reglement:

  1. die Beförderung in die nächsthöhere Klasse am Ende des Schuljahres;

  2. das Wiederholen von Klassen;

  3. den Übertritt in die Oberstufe;

  4. den Übertritt aus einer Privatschule in die öffentliche Schule;

  5. den Wechsel zwischen Real- und Sekundarschule.

Für die Zuteilung zu Real- oder Sekundarschule ist die Beurteilung der Schülerin und des Schülers durch die bisherige Lehrperson zu berücksichtigen.

Art. 31bis Überspringen einer Klasse

Der Rat kann ausserordentlich begabte und sozial reife Schülerinnen und Schüler mit Zustimmung der Eltern und nach Anhören der Lehrperson eine Klasse überspringen lassen.

Lehrperson und Schulpsychologin oder Schulpsychologe sind antragsberechtigt.

Art. 32 Unfallversicherung

Die Regierung kann durch Verordnung Vorschriften über die Pflicht des Schulträgers über die Versicherung der Schülerin und des Schülers gegen Unfälle im Schulbetrieb, bei Schulanlässen und auf dem Schulweg erlassen.

Art. 33 Schulordnung

Die Schulordnung enthält ergänzende Vorschriften über den örtlichen Schulbetrieb sowie über Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten.

Sie kann Vorschriften über das Verhalten der Schülerin und des Schülers ausserhalb der Schule enthalten, soweit es Erziehungsauftrag oder Betrieb der Schule erfordern.

Sie wird vom Rat erlassen.

(3.3.) 3. Sonderpädagogische Massnahmen a) Allgemeine Bestimmungen

Art. 34 Voraussetzungen
a) besonderer Bildungsbedarf

Sonderpädagogische Massnahmen unterstützen Kinder mit besonderem Bildungsbedarf, namentlich mit Schulschwierigkeiten, Verzögerungen oder Beeinträchtigungen in der Entwicklung, Behinderungen oder besonderen Begabungen.9

Art. 34bis b) Schulpflicht

Sonderpädagogische Massnahmen unterstützen schulpflichtige Kinder.

Vorbehalten bleiben:

  1. die heilpädagogische Frühförderung vor der Schulpflicht, wenn insbesondere eine Verzögerung oder Beeinträchtigung in der Entwicklung oder eine Behinderung voraussichtlich die Fähigkeit einschränkt, dem Unterricht zu folgen. Heilpädagogische Früherziehung kann auch Kinder unterstützen, die den Kindergarten besuchen;

  2. die berufliche Nachbetreuung nach dem Besuch der dritten Kleinklasse der Oberstufe;

  3. die fortgesetzte Sonderschulung nach der Schulpflicht, solange grundsätzlich die Eingliederung in Arbeitswelt oder Gesellschaft verbessert werden kann, längstens bis zum Ablauf des Schuljahrs nach Vollendung des 20. Altersjahrs. Vorbehalten bleiben Leistungen des Bundes.

Art. 35 Kindeswohl und Verhältnismässigkeit10
a) allgemein

Sonderpädagogische Massnahmen orientieren sich am Bedarf der Kinder in Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags,11 unter Berücksichtigung des Aufwandes von Schulträger und Kanton.

Einem Kind mit ausgewiesenem Bedarf steht eine ausgewiesene Massnahme zu.

Sonderpädagogische Massnahmen werden in der Regel befristet verfügt.

Art. 35bis b) Regelschule oder Sonderschule

Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf besuchen die Regelklasse oder Kleinklasse, wenn:

  1. sie vom Unterricht profitieren und das soziale Gefüge der Klasse wahrnehmen können;

  2. der Besuch für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags geeignet, erforderlich und zumutbar ist;

  3. nicht überwiegende Interessen der Klasse oder des Umfeldes entgegen stehen.

Der Kanton sorgt für behinderungsspezifische Beratung und Unterstützung.

Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht erfüllt, besuchen Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf eine Sonderschule. Das zuständige Departement und die Sonderschulen stellen gemeinsam sicher, dass jeder Schülerin und jedem Schüler, für die oder den der Besuch einer Sonderschule verfügt wurde, ein entsprechender Platz zur Verfügung steht.

Art. 35ter c) Regelschule oder Schule für Hochbegabte

Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen besuchen die Regelklasse, wenn ihnen nicht wegen besonderer Umstände der Besuch einer Schule für Hochbegabte gestattet worden ist.12

Art. 36 Verfahren
a) Grundsätze

Es verfügen:

  1. der Rat heilpädagogische Früherziehung für Kinder, die den Kindergarten besuchen, sonderpädagogische Massnahmen in der Regelschule, einschliesslich Kindergarten, und den Besuch einer Sonderschule;

  2. die zuständige Stelle des Kantons heilpädagogische Frühförderung vor der Schulpflicht, behinderungsspezifische Beratung und Unterstützung sowie eine fortgesetzte Sonderschulung nach der Schulpflicht.

Verfügt der Rat den Besuch einer Sonderschule, bestimmt er nach Absprache mit den Eltern und der Sonderschule die geeignete Sonderschule. Lehnen die Eltern eine stationäre Unterbringung ab und erachtet er diese als im dringenden Interesse des Kindes liegend, ersucht er die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die stationäre Unterbringung anzuordnen.

Die Sonderschule nimmt die Schülerin oder den Schüler im Rahmen des kantonalen Sonderpädagogik-Konzeptes und der mit ihr abgeschlossenen Leistungsvereinbarung auf.

Art. 36bis b) Gutachten der zentralen Abklärungsstelle

Der Rat holt das Gutachten der zentralen Abklärungsstelle ein, bevor er den Besuch einer Kleinklasse oder einer Sonderschule verfügt.

Der Bildungsrat kann vorschreiben, dass der Rat das Gutachten der zentralen Abklärungsstelle einholt, bevor er individuelle Lernziele oder die Befreiung von Lehrplaninhalten verfügt.13

Die zentrale Abklärungsstelle und ihre Mitarbeitenden führen sonderpädagogische Massnahmen nicht selbst durch.

(3.4) b) Kantonales Sonderpädagogik-Konzept

Art. 37 Inhalt und Verfahren
a) allgemein

Das kantonale Sonderpädagogik-Konzept vollzieht die Grundsätze dieses Gesetzes zu den sonderpädagogischen Massnahmen.14

Es regelt insbesondere:

  1. die weiteren Grundlagen der Sonderpädagogik in fachlich-pädagogischer und organisatorisch-betrieblicher Hinsicht;

  2. die Grundlagen der Förderkonzepte und Förderplanungen des Schulträgers und der Sonderschulen;

  3. wirkungsorientierte Instrumente zur Überwachung und Steuerung der sonderpädagogischen Massnahmen. Ausgaben des Schulträgers für sonderpädagogische Massnahmen sind gebunden,15 wenn sie die Vorgaben der Instrumente einhalten oder im Einzelfall ausgewiesen16 sind;

  4. die Grundlagen für die Tätigkeit der zentralen Abklärungsstelle;

  5. den Berufsauftrag von Lehrpersonen und schulischem Fachpersonal;

  6. Voraussetzungen und Verfahren zur Bewilligung des ausnahmsweisen Besuchs einer ausserkantonalen Sonderschule.

Art. 37bis b) Versorgungskonzept für den Sonderschulunterricht

Für den Sonderschulunterricht enthält das kantonale Sonderpädagogik-Konzept ein Versorgungskonzept.

Das Versorgungskonzept:

  1. erfasst die Bedarfs- und Angebots- sowie die Standort- und Belegungsplanung;

  2. ist Grundlage der Anerkennung der privaten Sonderschulen und der Leistungsvereinbarungen mit ihnen;

  3. ist Gegenstand von Prüfung, Berichterstattung und Anpassung mit Bezug auf die Wirksamkeit.

Art. 37ter c) Anhörung, Erlass und Genehmigung

Der Bildungsrat erlässt das kantonale Sonderpädagogik-Konzept in fachlich-pädagogischer, das zuständige Departement in organisatorisch-betrieblicher Hinsicht. Sie hören vor dem Erlass insbesondere die Schulträger und die anerkannten privaten Sonderschulen sowie zum Versorgungskonzept für den Sonderschulunterricht zusätzlich die politischen Gemeinden an.

Das Konzept bedarf der Genehmigung der Regierung. Sie entscheidet bei fehlender Übereinstimmung von fachlich-pädagogischen und organisatorisch-betrieblichen Inhalten.

Art. 38 Vollzug
a) Schulträger

Der Schulträger führt die sonderpädagogischen Massnahmen der Regelschule durch.

Der Rat:

  1. erlässt das Förderkonzept und die Förderplanungen des Schulträgers;

  2. setzt die Instrumente zur Überwachung und Steuerung der sonderpädagogischen Massnahmen ein.17

Art. 39 b) private Sonderschulen
1. Anerkennung

Die anerkannten privaten Sonderschulen führen die Sonderschulung durch.

Das zuständige Departement kann eine private Sonderschule nach Massgabe des Versorgungskonzeptes für den Sonderschulunterricht18 anerkennen.

Art. 39bis 2. Finanzierung

Der Kanton trägt den Aufwand der anerkannten privaten Sonderschule für die Erfüllung der Leistungsvereinbarung, unter Abzug von Beiträgen der Eltern sowie unter Berücksichtigung von Unterhalt und Sanierung der Infrastruktur.

Er richtet leistungsabhängige Pauschalen aus. Die Sonderschule führt einen Schwankungsfonds zum Ausgleich des in Erfüllung der Leistungsvereinbarung erzielten Betriebsergebnisses.

Der Schulträger leistet dem Kanton jährlich einen pauschalen Beitrag von Fr. 40'000.– je schulpflichtige Schülerin oder schulpflichtigen Schüler in einer Sonderschule. Das zuständige Departement passt den Beitrag jährlich an die Entwicklung der durchschnittlichen Kosten des Besuchs einer Sonderschule, einschliesslich eines Internats, im Kanton an.

Die zuständige politische Gemeinde trägt die Elternbeiträge nach Abs. 1 dieser Bestimmung, soweit diese uneinbringlich sind. Art. 43 Abs. 1 Bst. b des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 199819 wird sachgemäss angewendet.

Art. 39ter 3. Verordnung

Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Vorschriften über Anerkennung und Finanzierung von privaten Sonderschulen.

Art. 40 c) Kanton
1. Genehmigung

Die zuständige Stelle des Kantons genehmigt die Förderkonzepte des Schulträgers.20

Art. 40bis 2. Leistungsvereinbarungen

Das zuständige Departement schliesst die Leistungsvereinbarung ab:

  1. mit den anerkannten privaten Sonderschulen nach Massgabe des Versorgungskonzeptes für den Sonderschulunterricht21;

  2. mit der zentralen Abklärungsstelle. Sie bedarf der Genehmigung des Bildungsrates.

Art. 40ter 3. öffentliche Sonderschule

Die Regierung kann durch Verordnung bestimmen, dass der Kanton eine öffentliche Sonderschule führt, wenn ein dringender Versorgungsbedarf nicht durch anerkannte private Sonderschulen gedeckt wird.

Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Finanzierung der anerkannten privaten Sonderschulen werden für den Besuch einer durch den Kanton geführten Sonderschule sachgemäss angewendet.

Art. 40quater Finanzierung des Besuchs von ausserkantonalen Sonderschulen

Beim Besuch von ausserkantonalen Sonderschulen im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen wird Art. 39bis Abs. 3 dieses Gesetzes angewendet.22

(3.4.) 4. Schulische Dienste

Art. 41 Aufgabenhilfe

Der Schulträger richtet bei Bedarf eine Aufgabenhilfe ein. Sie kann mit privaten Organisationen zusammenarbeiten.

Die Benützung der Aufgabenhilfe ist freiwillig. Der Rat regelt die Kostenbeteiligung der Eltern.

Art. 42

Art. 43 Schulpsychologische Versorgung
a) im Allgemeinen

Kanton und Schulträger sorgen gemeinsam für die schulpsychologische Versorgung.

Sie tragen die Kosten der Grundleistungen hälftig. Die Schulträger können Zusatzleistungen erwerben.

Art. 43bis abis) Stadt St.Gallen

Die Stadt St.Gallen kann selbständig für die schulpsychologische Versorgung sorgen.

Art. 43 Abs. 2 dieses Gesetzes wird sachgemäss angewendet.

Art. 44 b) Zusammenarbeit

Die schulpsychologischen Dienste arbeiten mit ähnlichen Institutionen zusammen und koordinieren die Massnahmen.

(4.) IV. Schülerinnen und Schüler

(4.1.) 1. Schulpflicht

Art. 45 Beginn
a) Grundsatz

Das Kind wird am 1. August nach Vollendung des vierten Altersjahres schulpflichtig.

Art. 46 b) Aufschub und Rückstellung

Der Rat kann nach Anhören der Eltern und der Lehrperson:

  1. den Beginn der Schulpflicht um ein Jahr aufschieben;

  2. die Schülerin oder den Schüler in den ersten drei Monaten des Schuljahres ein Jahr zurückstellen.

Lehrperson, Schulpsychologin oder Schulpsychologe und Schulärztin oder Schularzt sind antragsberechtigt.

Art. 47

Art. 48 Dauer
a) allgemein

Die Schulpflicht dauert bis zum Abschluss der dritten Oberstufenklasse.

Vorbehalten bleibt der Besuch der besonderen Unterrichts- und Betreuungsstätte sowie des Integrationskurses für fremdsprachige Jugendliche.

Art. 49 b) vorzeitige Entlassung

Der Rat:

  1. entlässt auf Antrag der Eltern Schülerinnen und Schüler, die drei Jahre die Oberstufe besucht haben, aus der Schulpflicht;

  2. kann aus wichtigen Gründen Schülerinnen und Schüler, die elf Jahre die Schule besucht haben, aus der Schulpflicht entlassen.

Art. 49bis Inhalt

Die Schülerin oder der Schüler besucht alle obligatorischen Fächer und Unterrichtsveranstaltungen. Vorbehalten bleibt eine Dispensation oder ein Urlaub aus wichtigem Grund im Einzelfall. Eine Dispensation oder ein Urlaub ist nur zulässig, wenn ein ausreichender Grundschulunterricht gewährleistet bleibt.

Art. 50

(4.2.) 2. Schulbesuch

Art. 51 Anspruch

Das im Kanton wohnhafte Kind hat das Recht, jene öffentliche Schule oder anerkannte private Sonderschule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt.

Art. 52 Ort
a) im allgemeinen

Die Schülerin oder der Schüler hat die öffentliche Schule am Ort zu besuchen, wo sie oder er sich aufhält.

Art. 53 b) auswärtiger Schulbesuch

Der Rat kann den auswärtigen Schulbesuch gestatten oder anordnen, wenn besondere Gründe, wie unzumutbare Schulwege oder eine sinnvolle Klassenbildung, es rechtfertigen.

Der Schulträger nimmt Schülerinnen und Schüler aus anderen Schulträgern gegen angemessenes Schulgeld auf, soweit die Platzverhältnisse es erlauben.

Der Schulträger am Ort, wo sich die Schülerin oder der Schüler aufhält, trägt das Schulgeld für den auswärtigen Schulbesuch.

Art. 53bis c) Besuch einer Schule für Hochbegabte

Der Rat gestattet den Besuch einer Schule für Hochbegabte, wenn:

  1. eine Hochbegabung sich in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht entfalten kann;

  2. die Schule den Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt und am Standort öffentlich anerkannt ist.

Die Regierung bezeichnet durch Verordnung:

  1. die Voraussetzungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte;

  2. die anerkannten Schulen und den Beitrag des Schulträgers an das Schulgeld.

Cité dans

Art. 53ter Schulgeld bei zivilrechtlicher Unterbringung innerhalb des Kantons

Bei auswärtiger zivilrechtlicher Unterbringung in ein Kinder- oder Jugendheim oder in eine Pflegefamilie im Kanton entrichtet der Schulträger am zivilrechtlichen Wohnsitz der Schülerin oder des Schülers dem Schulträger am Ort, wo die Schülerin oder der Schüler untergebracht ist, das Schulgeld.

(4.3.) 3. Verhalten

Art. 54 Grundsatz

Die Schülerin oder der Schüler hat sich in Schule und Öffentlichkeit anständig und rücksichtsvoll zu verhalten.

Art. 54bis Bekleidung

Die Schülerin oder der Schüler hat sich in der Schule korrekt zu kleiden, so dass der Unterricht nicht gestört oder der Schulfrieden nicht gefährdet wird.

Der Bildungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen.

Der Rat kann in der Schulordnung oder in einem anderen Reglement ergänzende Vorschriften erlassen.

Art. 55 Disziplinarmassnahmen

Gegen Schülerinnen und Schüler, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können ein auswärtiger Schulbesuch oder andere erzieherisch sinnvolle Disziplinarmassnahmen angeordnet werden.

Als schwerste Massnahme kann der Rat den Ausschluss von der Schule verfügen. Vorbehalten bleibt der Besuch der besonderen Unterrichts- und Betreuungsstätte.

Art. 55bis Besondere Unterrichts- und Betreuungsstätte
a) Besuch

Der Rat kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle des Kantons für Schülerinnen und Schüler, die von der Schule ausgeschlossen wurden, den Besuch der besonderen Unterrichts- und Betreuungsstätte vorsehen.

Er benachrichtigt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Diese verfügt, ob die Schülerin oder der Schüler nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über den Kindesschutz und die fürsorgerische Unterbringung in die besondere Unterrichts- und Betreuungsstätte eintreten muss.

Der Besuch wird an die Schulpflicht angerechnet.

Art. 55ter b) Organisation und Finanzierung

Der Kanton führt die besondere Unterrichts- und Betreuungsstätte. Der Bildungsrat erlässt, die Regierung genehmigt den Erziehungsplan.

Schulträger und Kanton tragen die Kosten nach Abzug eines Beitrags des Bundes je zur Hälfte. Der Schulträger kann von den Eltern einen Beitrag verlangen.

(5.) V. Lehrpersonen

(5.1.) 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 56 Grundsatz

Unterricht erteilen Lehrpersonen mit unbefristetem oder befristetem Arbeitsverhältnis.

Art. 57 Unbefristetes Arbeitsverhältnis

Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wird begründet, wenn die Lehrperson eine ständige Stelle besetzt und für den erteilten Unterricht ein anerkanntes Lehrdiplom oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt.

Art. 58 Befristetes Arbeitsverhältnis

Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird begründet, wenn die Lehrperson eine nicht ständige Stelle besetzt oder wenn sie für den erteilten Unterricht weder ein anerkanntes Lehrdiplom noch eine gleichwertige Qualifikation besitzt, jedoch eine ausreichende Ausbildung nachweist und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt.

Art. 59 Stelle

Die Stelle ist ständig, wenn bei Begründung des Arbeitsverhältnisses davon auszugehen ist, dass die künftige Schülerzahl ihre Beibehaltung erfordert.

Bei Stellvertretung ist die Stelle nicht ständig.

Art. 60 Gleichwertige Qualifikation

Der Bildungsrat stellt fest, ob eine Qualifikation einem anerkannten Lehrdiplom gleichwertig ist.

Art. 61 Berufsverbot

Der Bildungsrat verfügt ein Berufsverbot, wenn die Eignung für die Lehrtätigkeit fehlt.

Haben sich die Verhältnisse wesentlich verändert, verfügt er die Aufhebung des Verbots.

Die zuständige Stelle des Kantons meldet Verbot und Aufhebung den Räten des Kantons St.Gallen und den zuständigen Stellen der Kantone, die das Lehrdiplom durch Vereinbarung anerkennen.

Art. 62

Art. 62bis Berufseinführung

Im ersten Jahr nach der Berufsaufnahme wird die Lehrperson durch die Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen begleitet.

Der Rat bezeichnet eine Lehrperson, welche die Lehrperson während der Berufseinführung berät und fördert. Der Kanton trägt die Kosten.

(5.2.) 2. Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses

Art. 63 Ausschreibung der Stellen für Lehrpersonen

Stellen für Lehrpersonen werden öffentlich ausgeschrieben, in der Regel im Amtlichen Schulblatt.

Genügt das Ergebnis nicht, so kann der Rat die Stelle nochmals ausschreiben oder durch Berufung besetzen.

Art. 64 Begründung

Schulträger und Lehrperson begründen das Arbeitsverhältnis durch schriftlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag.

Art. 65

Art. 66

Art. 67

Art. 67bis Kündigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses
a) durch den Rat

Der Rat kann das Arbeitsverhältnis auf Semesterende kündigen.

Er hat dies der Lehrperson bis Ende Oktober oder April schriftlich mitzuteilen.

Art. 68 b) durch die Lehrperson

Die Lehrperson kann das Arbeitsverhältnis auf Semesterende kündigen.

Sie hat dies dem Rat bis Ende Oktober oder April schriftlich mitzuteilen.

Teilt sie die Stelle mit einer anderen Lehrperson, hat die Mitteilung bis Ende September oder März zu erfolgen.

Art. 68bis c) bei Teilung eines Pensums

Kündigt von zwei Lehrpersonen, die ein Pensum teilen, eine das Arbeitsverhältnis, kann der Rat das Arbeitsverhältnis der anderen Lehrperson kündigen.

Art. 67bis dieses Gesetzes wird sachgemäss angewendet.

Art. 68ter Kündigung und Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses

Das befristete Arbeitsverhältnis, das für länger als ein Semester begründet wurde, kann wie das unbefristete Arbeitsverhältnis gekündigt werden.

Mit Ablauf der Frist endet es ohne Kündigung.

Art. 69

Art. 70

Art. 71

Art. 71bis Kündigungsschutz

Für den Kündigungsschutz wird das Personalgesetz vom 25. Januar 201123 sachgemäss angewendet.

Art. 72 Auflösung des Arbeitsverhältnisses
a) aus wichtigen Gründen

Der Rat kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit mit sofortiger Wirkung oder auf Semesterende auflösen.

Als wichtige Gründe gelten insbesondere die Unfähigkeit, die Lehrtätigkeit richtig auszuüben, und andere Umstände, unter denen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Art. 73 b) aus gesundheitlichen Gründen

Die zuständige Stelle des Kantons bewilligt auf Antrag des Rates die Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen.

Art. 74 c) durch Übertritt in den Ruhestand

Der ordentliche Übertritt der Lehrperson in den Ruhestand erfolgt auf Ende des Semesters nach Vollendung des 65. Altersjahres.

Lehrperson und Rat können das Arbeitsverhältnis einvernehmlich verlängern.

Art. 74bis d) bei Teilung eines Pensums

Für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird Art. 68bis dieses Gesetzes sachgemäss angewendet.

(5.3.) 3. Rechte und Pflichten

(5.3.1.) a) im allgemeinen

Art. 75 Lohn

Die Lehrperson hat Anspruch auf den durch besondere gesetzliche Vorschrift festgelegten Lohn.

Art. 76 Lehr- und Erziehungspflicht

Die Lehrperson hat durch ihre Tätigkeit und durch ihr Vorbild die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags zu fördern und den Unterricht nach den Vorschriften der Gesetzgebung, des Lehrplans und den Weisungen der Schulbehörde zu erteilen. Sie arbeitet mit ihren Kolleginnen und Kollegen24 und den weiteren Stellen zusammen, die für die Schule tätig sind.

Sie benachrichtigt nach Rücksprache mit den Eltern und dem Rat die zuständige Stelle, wenn für eine Schülerin oder einen Schüler besondere Fürsorgemassnahmen angezeigt erscheinen.

Die Methodenfreiheit ist gewährleistet, soweit sie nicht durch Lehrplan und Lehrmittel eingeschränkt wird.

Art. 77
Art. 77bis
Art. 78
Art. 78bis Arbeitszeit und Ferien

Arbeitszeit und Ferien der Lehrperson richten sich im Rahmen der Schulorganisation nach den Vorschriften für das Staatspersonal.

Die Regierung bestimmt durch Verordnung:

  1. die Jahresarbeitszeit und den jährlichen Ferienanspruch;

  2. die Altersentlastung an Stelle der längeren Ferien für das Staatspersonal im zunehmenden Alter.

Der Anspruch auf bezahlte Stillzeit richtet sich sachgemäss nach Art. 60 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 200025. Den Bezug der bezahlten Stillzeit regelt der Schulträger.

Art. 78ter Berufsauftrag
a) Arbeitsfelder
1. Umschreibung und Begrenzung

Die Lehrperson erfüllt den Berufsauftrag in den Arbeitsfeldern:

  1. Unterricht;

  2. Schülerinnen und Schüler;

  3. Schule;

  4. Lehrperson.

Der Bildungsrat umschreibt und begrenzt durch Reglement die Arbeitsfelder.

Art. 78quater 2. Gewichtung

Das Reglement des Bildungsrates:

  1. bestimmt Bandbreiten und empfiehlt Standards für die Gewichtung der Arbeitsfelder;

  2. bestimmt für das Arbeitsfeld Unterricht die Arbeitszeit je Lektion;

  3. kann den Rat ermächtigen, Lehrpersonen mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 30 Prozent von den Arbeitsfeldern Schülerinnen und Schüler oder Schule zu befreien.

Art. 78quinquies b) zusätzlicher Unterricht

Der Rat kann die Lehrperson verpflichten, im Arbeitsfeld Unterricht vorübergehend zusätzlichen Unterricht zu erteilen, soweit eine zumutbare Unterrichtsplanung oder ein ordnungsgemässer Schulbetrieb dies erfordert.

Die Regierung regelt durch Verordnung den Ausgleich von:

  1. zusätzlichem Unterricht;

  2. zusätzlicher Arbeit in den Arbeitsfeldern Schülerinnen und Schüler, Schule oder Lehrperson, die ausnahmsweise nicht durch Gewichtung der Arbeitsfelder ausgeglichen werden kann.

Art. 78sexies c) Arbeitsvertrag

Rat und Lehrperson vereinbaren im Arbeitsvertrag den Beschäftigungsgrad und die Gewichtung der Arbeitsfelder in Prozenten.

Art. 79 Fortbildung

Die Lehrperson ist zu fachlicher und pädagogischer Fortbildung berechtigt und verpflichtet.

Der Kanton gewährt Beiträge.

Der Rat kann Fortbildungsurlaub bewilligen.

Art. 80 Nebenbeschäftigung

Eine zeitraubende Nebenbeschäftigung und die Ausübung eines öffentliches Amtes bedürfen der Bewilligung des Rates.

Ergeben sich erhebliche Nachteile für die Schule, so kann der Rat die Bewilligung verweigern oder entziehen.

(5.3.2.) b) Personalrechtliche Massnahmen

Art. 81 Grundsatz

Für personalrechtliche Massnahmen wird das Personalgesetz vom 25. Januar 201126 sachgemäss angewendet.

Art. 82
Art. 83
Art. 84
Art. 85
Art. 86

(5.3.2bis.) bbis.) Streiterledigung

Art. 86bis Grundsatz

Für die Streiterledigung wird das Personalgesetz vom 25. Januar 201127 sachgemäss angewendet, soweit dieses Gesetz nichts Besonderes bestimmt.

Art. 86ter Schlichtungsverfahren
a) Schlichtungsstelle

Führt die Schlichtungsstelle in Personalsachen ein Schlichtungsverfahren für eine Lehrperson nach diesem Gesetz durch, gehören ihr neben der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden an:

  1. je ein von den Organen der Mitverantwortung, die vom Bildungsrat bezeichnet wurden,28 bezeichnetes Mitglied und Ersatzmitglied;

  2. je ein vom Bildungsrat bezeichnetes Mitglied und Ersatzmitglied als Vertretung der Schulträger.

Art. 86quater b) Eröffnung des Abschlusses

Die Feststellung, dass sich die Vertragsparteien geeinigt haben oder das Schlichtungsverfahren gescheitert ist, wird den Vertragsparteien und dem zuständigen Departement eröffnet.

(5.3.3.) c) Mitverantwortung

Art. 87 Konvente
a) Zusammensetzung

Organe der Mitverantwortung sind:

  1. die kantonalen Stufenkonvente. Sie umfassen die Lehrpersonen einer Stufe;

  2. weitere vom Bildungsrat bezeichnete Vereinigungen.

Die Konvente versammeln sich jährlich wenigstens einmal.

Sie organisieren sich selbst. Sie können die Durchführung der Versammlungen einer Organisation der Lehrpersonen des privaten Rechts übertragen.

Art. 88 b) Versammlungen

Die Konvente versammeln sich in der unterrichtsfreien Zeit.

Der Bildungsrat kann:

  1. die Versammlungen besuchen;

  2. die Einberufung von Versammlungen verlangen,

  3. die Lehrpersonen zur Teilnahme verpflichten.

Der Besuch von Versammlungen mit Teilnahmepflicht wird an die Verpflichtung im Arbeitsfeld Schule angerechnet.

Art. 89 c) Aufgaben

Die Konvente behandeln Schulfragen und nehmen zuhanden der zuständigen Behörden dazu Stellung.

Sie unterbreiten Vorschläge für die Wahl ihrer Vertreter in die pädagogischen Kommissionen des Bildungsrates.

Art. 90 Pädagogische Kommissionen

Pädagogische Kommissionen des Bildungsrates bearbeiten und beraten pädagogische und organisatorische Fragen der Stufen, der Sonderklassen sowie des Handarbeits- und Hauswirtschaftsunterrichts.

Sie können dem Bildungsrat zu Geschäften der Stufe oder der Fachrichtung Anträge stellen.

Der Bildungsrat bestimmt die Zusammensetzung der pädagogischen Kommissionen und stellt ein Pflichtenheft auf.

Art. 91 Teilnahme an Sitzungen des Rates

An den Sitzungen von Rat und Kommissionen mit schulrätlichen Befugnissen nimmt wenigstens eine von den Lehrpersonen gewählte Vertretung29 mit beratender Stimme teil. Die Gemeindeordnung kann die Teilnahme weiterer Lehrpersonen vorsehen.

Die Lehrpersonen sind wie die Behördemitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Der Ausstand richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege30. Rat und Kommissionen mit schulrätlichen Befugnissen können den Ausstand ausserdem verlangen, wenn schutzwürdige Interessen es erfordern.

(5.4.) 4. Fachlehrpersonen31 für sonderpädagogische Massnahmen

Art. 91bis Anwendbares Recht

Für die Fachlehrpersonen32 für sonderpädagogische Massnahmen werden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Lehrpersonen sachgemäss angewendet, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält.

Art. 91ter

Art. 91quater

(5.5) 5. Einsatz der Lehrpersonen

Art. 91quinquies Personalpool

Das zuständige Departement gibt den Schulträgern für den Einsatz der Lehrpersonen einen Personalpool vor.

Der Personalpool dient als Richtlinie. Ausgaben der Schulträger für den Einsatz der Lehrpersonen sind gebunden, soweit der Personalpool eingehalten ist.

Der Rat erstattet dem zuständigen Departement Bericht.

(6.) VI. Eltern

Art. 92 Zusammenarbeit
a) Schule und Eltern

Schule und Eltern arbeiten in Erziehung und Ausbildung zusammen. Sie richten ihr Verhalten auf die Wahrung des Schulfriedens und des ungestörten Unterrichts aus.

Die Schule informiert in geeigneter Weise über wichtige Schulangelegenheiten, über besondere Schulanlässe und über Fragen, die für die Eltern von Interesse sind.

Art. 93 b) Lehrperson und Eltern

Die Lehrperson unterhält durch Gespräche und Veranstaltungen ausserhalb der Unterrichtszeit Verbindung zu den Eltern und fördert ihre Anteilnahme an Leben und Unterricht der Klasse.

Sie informiert die Eltern über die von ihr angebotenen Kontaktformen.

Art. 94 Auskunft über Leistung und Verhalten

Lehrperson und Rat informieren die Eltern und geben ihnen Gelegenheit zur Aussprache, wenn besondere Massnahmen zu treffen sind oder wenn Leistung oder Verhalten des Kindes zu Bemerkungen Anlass geben.

Die Eltern können Auskunft über Leistung und Verhalten des Kindes verlangen und in dessen Arbeiten Einsicht nehmen.

Art. 95 Besuchsrecht

Die Eltern können nach Absprache mit der Lehrperson jederzeit Unterrichtsstunden des Kindes besuchen.

Der Rat ordnet jährlich einen oder mehrere Besuchstage an. Die Lehrperson kann weitere Besuchstage für die Eltern festlegen.

Art. 96 Verantwortung für den Schulbesuch

Die Eltern haben das Kind zum regelmässigen Schulbesuch und zur Befolgung von Anordnungen nach Art. 34 dieses Gesetzes anzuhalten.

Sie können das Kind an höchstens zwei Halbtagen je Schuljahr durch schriftliche Mitteilung an die Lehrperson vom Unterricht befreien.

Art. 96bis Mitwirkungspflicht

Die Eltern:

  1. stehen Lehrperson und Schule für Gespräche und weitere Kontakte zur Verfügung. Sie informieren über Kind und Familie, soweit es der Erziehungs- und Bildungsauftrag erfordert;

  2. unterstützen Lehrperson und Schule in Erziehung und Bildung sowie bei der Umsetzung schulischer Massnahmen;

  3. halten das Kind zur Wahrung des Schulfriedens, zur Befolgung der Schulordnung und zu korrekter Bekleidung nach Art. 54bis dieses Erlasses an.

Art. 97 Ordnungsbusse

Eltern, die das Kind an der Erfüllung der Schulpflicht hindern oder nicht zum Schulbesuch anhalten, werden vom Rat verwarnt oder gebüsst. Die Ordnungsbusse beträgt je versäumter Schulhalbtag wenigstens Fr. 200.–, insgesamt höchstens Fr. 1000.–. In schweren Fällen erstattet der Rat Strafanzeige.

Eltern, die ihre Mitwirkungspflicht erheblich verletzen, werden vom Rat verwarnt oder gebüsst. Die Ordnungsbusse beträgt Fr. 200.– bis Fr. 1000.–.

(7.) VII. Behörden und Schulleitungen

(7.1.) 1. Regierung

Art. 98 Stellung und Aufgaben

Die oberste Leitung der Volksschule obliegt der Regierung.

Ihr ist der Bildungsrat unterstellt.

Art. 99 Vereinbarungen

Die Regierung kann mit anderen Kantonen oder Staaten Vereinbarungen abschliessen über:

  1. die Herausgabe von Lehrmitteln;

  2. den Schulbesuch.

Art. 99bis Gesundheitspolizeiliche Massnahmen

Im Fall einer besonderen oder ausserordentlichen Lage nach Art. 6 oder 7 des eidgenössischen Epidemiengesetzes vom 28. September 201233 ordnet die Regierung befristete und gesamtkantonal geltende gesundheitspolizeiliche Massnahmen in der Volksschule zur Abwehr und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und anderer Gefährdungen der Gesundheit an.

(7.2.) 2. Bildungsrat

Art. 100 Stellung und Aufgaben

Der Bildungsrat leitet und beaufsichtigt die Volksschule.

Neben den durch Gesetz und Verordnung übertragenen Aufgaben obliegt ihm die strategische Schulentwicklung im Sinn des Staatsziels zur Bildung34 sowie des Erziehungs- und Bildungsauftrags nach Art. 3 dieses Gesetzes.

Er arbeitet zusammen mit den zuständigen Stellen des Kantons und den Schulträgern Steuerungswissen in Monitoringberichten auf. Regierung und Kantonsrat nehmen von den Berichten Kenntnis.

Er erlässt ein Geschäftsreglement.

Art. 100bis Wahl

Der Kantonsrat wählt die Mitglieder des Bildungsrates.

Sie können dreimal wiedergewählt werden. Die Amtszeit endet spätestens mit Vollendung des 70. Altersjahres.

Art. 101 Präsidentin oder Präsident und Sekretärin oder Sekretär35

Die Vorsteherin oder der Vorsteher36 des zuständigen Departementes37 gehört dem Bildungsrat von Amtes wegen als Präsidentin oder Präsident38 an.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär39 des zuständigen Departementes40 nimmt an den Sitzungen als Sekretärin oder Sekretär41 mit beratender Stimme teil.

Art. 102 Fachkommissionen

Der Bildungsrat kann für besondere Aufgaben Fachkommissionen bestellen.

Er stellt Pflichtenhefte auf.

(7.3.) 3. Departement

Art. 103 Stellung und Aufgaben

Das zuständige Departement42 erfüllt die Aufgaben, die ihm durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss der Regierung übertragen werden.

(7.4.) 4. Regionale Schulaufsicht

Art. 104

Art. 105

Art. 106

Art. 107

Art. 108

Art. 109

Art. 110

(7.4bis.) 4bis. Rekursstellen Volksschule

Art. 110bis Organisation

Der Bildungsrat wählt vier Rekursstellen Volksschule und bestimmt deren Einzugsgebiete.

Eine Rekursstelle Volksschule besteht aus fünf nebenamtlich tätigen Mitgliedern. Wenigstens ein Mitglied verfügt über ein juristisches Studium mit Lizentiats- oder Master-Abschluss nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a des eidgenössischen Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 200043.

Die Amtsdauer beginnt am 1. September des Jahres, in dem die kantonale Amtsdauer nach dem Gesetz über die Amtsdauer vom 8. Januar 200444 beginnt, und beträgt vier Jahre.

Die Amtszeit endet spätestens mit Vollendung des 70. Altersjahres.

Art. 110ter Unvereinbarkeit

Die Mitglieder der Rekursstelle Volksschule gehören weder dem Rat, der Verwaltung noch dem Lehrkörper eines Schulträgers im Einzugsgebiet an.

Art. 110quater Beschlussfassung

Die Rekursstelle Volksschule entscheidet in Dreierbesetzung.

Die Gemeinde stellt der Rekursstelle Volksschule kostenlos Räumlichkeiten zur Verfügung.

(7.5.) 5. Rat

Art. 111 Aufgaben
a) im Allgemeinen

Der Rat organisiert und führt die Schule.

Er erfüllt die Aufgaben des Schulträgers, die nicht durch Gesetz, Gemeindeordnung, Reglement oder Vereinbarung anderen Organen übertragen sind.

Er erlässt ein Führungs- und Qualitätskonzept.

Art. 112 b) Übertragung
1. an andere Organe

Gemeindeordnung oder Reglement können den Rat ermächtigen, Aufgaben anderen Organen zu übertragen.

Art. 113 2. an Fachkommissionen

Der Rat kann für besondere Aufgaben Fachkommissionen einsetzen.

Er umschreibt die Aufgaben in der Regel in einem Pflichtenheft.

Art. 114

(7.6.) 6. Schulleitungen

Art. 114bis Grundsätze

Der Rat setzt Schulleitungen ein. Für kleine Schulträger kann die zuständige Stelle des Kantons Ausnahmen bewilligen.

Die Gemeindeordnung oder das Reglement bestimmt die Zuständigkeit der Schulleitungen.

An den Sitzungen von Rat und Kommissionen mit schulrätlichen Befugnissen nimmt eine vom Rat bezeichnete Vertretung der Schulleitungen mit beratender Stimme teil.

(7bis.) VIIbis. Integrationskurs für fremdsprachige Jugendliche

Art. 114ter Besuch

Der Rat weist fremdsprachige Jugendliche, die das 17. Altersjahr noch nicht vollendet haben und nicht mit zumutbarem Aufwand unterrichtet oder ausgebildet werden können, dem Integrationskurs für fremdsprachige Jugendliche zu.

Er kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle des Kantons Interessenten nach Vollendung des 17. Altersjahrs zulassen.

Der Integrationskurs für fremdsprachige Jugendliche dauert in der Regel ein Jahr. Wer nach dem Abschluss noch schulpflichtig ist, tritt in die öffentliche Schule am Ort über, wo er sich aufhält.

Art. 114quater Organisation und Finanzierung

Der Kanton führt den Integrationskurs für fremdsprachige Jugendliche.

Der Bildungsrat erlässt, die Regierung genehmigt den Lehrplan.

Der Schulträger trägt die Kosten. Sie kann:

  1. von den Eltern Jugendlicher, die das 17. Altersjahr noch nicht vollendet haben, einen Beitrag an die Kosten der Verpflegung verlangen;

  2. von Interessentinnen und Interessenten45, die das 17. Altersjahr vollendet haben, ein angemessenes Schulgeld verlangen.

(8.) VIII. Privatunterricht46

Art. 115 Aufsicht

Privatschulen, die schulpflichtige Kinder unterrichten, unterstehen wie die öffentlichen Schulen der Aufsicht des Kantons.

Art. 116 Bewilligung
a) Grundsatz

Errichtung und Führung von Privatschulen bedürfen der Bewilligung des Bildungsrates.

Art. 117 b) Erteilung
1. im allgemeinen

Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

  1. Schulleitung, fachliche Führung, Organisation und Schulräumlichkeiten einen der öffentlichen Schule gleichwertigen, auf Dauer angelegten Unterricht gewährleisten;

  2. die obligatorischen Unterrichtsbereiche der öffentlichen Schule unterrichtet werden.

Der Bildungsrat kann die Bewilligung mit Auflagen verbinden, um die Gleichwertigkeit des Unterrichts sicherzustellen.

Art. 118 2. Privatschulen für ausländische Kinder

Privatschulen für ausländische Kinder, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, kann die Bewilligung ausnahmsweise auch erteilt werden, wenn die Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht vollständig gewährleistet ist.

Der Bildungsrat kann durch Reglement die Zulassung von Schülerinnen und Schülern einer besonderen Kommission übertragen und zeitlich beschränken.

Art. 119 3. Massnahmen und Entzug

Der Bildungsrat ordnet unter Androhung des Entzugs der Bewilligung Massnahmen an, wenn:

  1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr bestehen;

  2. Auflagen und Weisungen nicht beachtet werden;

  3. der Unterricht aus anderen Gründen gefährdet ist.

Art. 120 Lehrpersonal

Unterricht an Privatschulen darf erteilen, wer eine Lehrbewilligung für Privatschulen besitzt.

Die zuständige Stelle des Kantons erteilt die Lehrbewilligung in sachgemässer Anwendung von Art. 62 dieses Gesetzes. Sie kann die Lehrbewilligung befristen.

Art. 121

Art. 122 Meldepflicht

Die Inhaberin oder der Inhaber47 der Privatschule meldet Eintritt und Austritt von Schülerinnen oder Schülern innert vierzehn Tagen dem zuständigen Rat am Wohnsitz der Eltern.

Besucht die Schülerin oder der Schüler eine ausserkantonale Privatschule, so haben die Eltern dem Rat eine Bestätigung der Schule einzureichen.

Art. 123 Privater Einzelunterricht

Für den privaten Einzelunterricht werden die Vorschriften dieses Gesetzes über die Privatschulen sachgemäss angewendet.

Der Bildungsrat erteilt die Bewilligung, wenn zudem die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sichergestellt ist.

Art. 124 Private Sonderschulen

Für private Sonderschulen, die Kantonsbeiträge erhalten, bleiben besondere gesetzliche Vorschriften48 vorbehalten.

(9.) IX. Verwaltungsverfahren und Rechtspflege

Art. 125 Grundsatz

Verwaltungsverfahren und Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege49, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 126

Art. 127 Verfügungen und Entscheide von Kommissionen mit schulrätlichen Befugnissen

Verfügungen und Entscheide von Kommissionen mit schulrätlichen Befugnissen sind Verfügungen und Entscheiden des Rates gleichgestellt.

Art. 128 Zuständigkeit
a) Departement

Verfügungen und Entscheide des Rates, die gestützt auf dieses Gesetz oder auf die Gesetzgebung über die Besoldung der Volksschul-Lehrpersonen ergehen, können mit Rekurs beim zuständigen Departement angefochten werden, soweit dieses Gesetz nicht den Weiterzug an die Rekursstelle Volksschule oder an den Bildungsrat vorsieht.

Art. 129 b) Rekursstelle Volksschule

Mit Rekurs bei der Rekursstelle Volksschule können angefochten werden Verfügungen und Entscheide des Rates über:

  1. Stundenplan;

  2. Transport von Schülerinnen und Schülern mit unzumutbarem Schulweg;

  3. Klassenbildung und -zuweisung;

  4. Noten und Zeugnis;

  5. Beförderung in die nächsthöhere Klasse, Wiederholen von Klassen, Übertritt in die Oberstufe, Übertritt aus einer Privatschule in die öffentliche Schule sowie Wechsel zwischen Real- und Sekundarschule;

  6. Überspringen einer Klasse;

  7. sonderpädagogische Massnahmen, ausgenommen der Besuch einer Kleinklasse oder Sonderschule;

  8. Disziplinarmassnahmen der Lehrperson, ausgenommen die Anmerkung einer Beanstandung im Zeugnis.

Art. 129bis

Art. 130 c) Bildungsrat

Mit Rekurs beim Bildungsrat können angefochten werden Verfügungen und Entscheide des Rates über:

  1. Zuweisung zu einer Kleinklasse oder Sonderschule und Rückversetzung;

  2. Schulpflicht;

  3. auswärtigen Schulbesuch und Besuch einer Schule für Hochbegabte;

  4. Disziplinarmassnahmen des Rates;

  5. Kontakt zu den Eltern und Ordnungsstrafen.

(10.) X. Schlussbestimmungen

Art. 131 Strafbestimmung

Wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kind an der Erfüllung der Schulpflicht hindert oder nicht zum Schulbesuch anhält, wird auf Anzeige des Rates in schweren Fällen mit Busse von Fr. 1000.– bis Fr. 5000.– bestraft.

Art. 132 Vollzugsvorschriften

Die Regierung erlässt durch Verordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

Art. 133

Art. 134

Art. 135

Art. 136

Art. 137

Art. 138

Art. 139 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

  1. das Erziehungsgesetz vom 7. April 1952;56

  2. das Gesetz über das Fortbildungsschulwesen vom 26. Februar 1945.57

Art. 140 Übergangsbestimmungen
a) Neuorganisation der Schulträger

Art. 8 und 9 dieses Gesetzes werden mit Bezug auf die Übertragung der bisherigen Primarschuloberstufe an die Sekundarschulgemeinde spätestens ab Beginn des Schuljahres 1993/94, mit Bezug auf die Einrichtung von Sonderklassen spätestens ab Beginn des Schuljahres 1988/89 angewendet.

Art. 27 und 29 dieses Gesetzes werden spätestens ab Beginn des Schuljahres 1988/89 angewendet.

Art. 141 b) Schulordnung

Der Rat hat die Schulordnung bis zum Ablauf der Amtsdauer 1985/88 zu erlassen oder dem neuen Recht anzupassen.

Art. 142 c) Amtsdauer der gewählten Lehrpersonen

Die Amtsdauer der vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes auf unbestimmte Zeit gewählten Lehrpersonen endet am letzten Tag des Schuljahres 1985/86.

Art. 143 d) Besitzstandwahrung für Lehrpersonen

Gewählte Lehrpersonen, die vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes ohne die entsprechende Ausbildung Unterricht an Sonderklassen oder an Realklassen erteilen, dürfen weiterhin unterrichten.

Sie können vom zuständigen Departement58 zum Besuch besonderer Kurse verpflichtet werden.

59

Art. 144 e) Privatschulen

Privatschulen, die der Bildungsrat vor Vollzugsbeginn dieses Gesetzes bewilligt hat, dürfen weitergeführt werden. Vorbehalten bleibt Art. 119 dieses Gesetzes.

Art. 120 dieses Gesetzes wird ab Beginn des Schuljahres 1984/85 angewendet.

Art. 145 Vollzugsbeginn

Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

Art. 146 Übergangsbestimmung des XX. Nachtrags vom 13. Juni 2018

Gestützt auf Art. 9 Abs. 2 dieses Erlasses von der Regierung erteilte Bewilligungen zur Führung einer Realschule durch eine Primarschulgemeinde behalten ihre Gültigkeit.

Übergangsbestimmung des XII. Nachtrags vom 26. Juni 201260 III. Die Amtsdauer 2008/2012 der regionalen Schulaufsicht dauert bis 31. August 2012. Die Amtsdauer 2012/2016 der Rekursstellen Volksschule beginnt am 1. September 2012.

nGS 18–9