217.18

Reglement über die Beschränkung der Studierendenzahl auf der Master-Stufe der Universität St.Gallen

vom 30.03.2026 (Stand 01.08.2026)

Der Universitätsrat der Universität St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 20 Abs. 2 Bst. j Ziff. 3 und Art. 51 Abs. 1 und 4 des Universitätsgesetzes vom 14. November 20231

als Reglement:2

Art. 1 Grundsatz

Sind die Voraussetzungen nach Art. 51 Abs. 1 des Universitätsgesetzes vom 14. November 20233 auf gesamtuniversitärer Ebene gemeinsam erfüllt, kann der Universitätsrat eine Beschränkung der Zahl der Studierenden in konsekutiv studierbaren, nicht-spezialisierten Master-Studienprogrammen (konsekutive Master-Programme) beschliessen.

Zulassungsbeschränkungen für ausländische Bewerbende nach Art. 51 Abs. 3 UG und im Bereich der Humanmedizin nach Art. 51 Abs. 2 UG bleiben vorbehalten.

Art. 2 Beschluss des Universitätsrates
a) Inhalt

Im Beschluss über eine Beschränkung der Zahl der Studierenden und bei dessen Verlängerung:

  1. begründet der Universitätsrat, dass die Voraussetzungen nach Art. 51 Abs. 1 UG auf gesamtuniversitärer Ebene gemeinsam erfüllt sind;

  2. definiert der Universitätsrat, welche konsekutiven Master-Programme einer Zulassungsbeschränkung über ein Eignungsverfahren unterliegen;

  3. legt der Universitätsrat für die kommende Leistungsauftragsperiode eine gesamtuniversitäre Bandbreite als Zielwert für die Anzahl der Studierenden fest.

Der Beschluss des Universitätsrates ist längstens bis zum Ende der kommenden Leistungsauftragsperiode befristet. Vor Ablauf der Frist prüft der Universitätsrat, ob eine Beschränkung der Zahl der Studierenden weiterhin notwendig ist. Eine Verlängerung gilt jeweils längstens bis zum Ende der nächsten Leistungsauftragsperiode.

Der Beschluss des Universitätsrates bedarf der Genehmigung durch die Regierung. Dies gilt auch für eine allfällige Verlängerung.

Art. 3 b) Rahmenbedingungen

Nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses weist der Universitätsrat jedem Bachelor-Programm der Universität St.Gallen wenigstens ein konsekutives Master-Programm nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen vom 29. November 20194 zu.

Zulassungsbeschränkungen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b dieses Erlasses gelten unabhängig davon, ob der Bachelor-Abschluss an der Universität St.Gallen oder an einer anderen anerkannten Hochschule erworben wurde.5

Art. 4 Eignungsverfahren

Der Universitätsrat regelt das Eignungsverfahren für die Zulassung zu konsekutiven Master-Programmen, die einer Zulassungsbeschränkung unterliegen.

Art. 5 Anwendbares Verfahrensrecht

Soweit das Universitätsgesetz, das Universitätsstatut und die Bestimmungen nach diesem Erlass nichts anderes bestimmen, richten sich Verfahren und Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 19656.

nGS 2026-023