713.11
Verordnung zum Einführungsgesetz zum eidgenössischen Eisenbahngesetz
vom 21.10.1997 (Stand 01.01.2014)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
gestützt auf das Einführungsgesetz zum eidgenössischen Eisenbahngesetz vom 7. Februar 1971
als Verordnung:
(1.) I. Abgeltungsberechtigte Linien
Art. 1 Begriff
Als Linie gelten alle durchgehenden Fahrten von Kursen mit gleichem Anfangs- und Endpunkt, eingeschlossen einzelne Verstärkungs-, Früh- und Spätkurse auf Teilstrecken.
Art. 2 Agglomerationsverkehr
Abgeltungsberechtigte Linien des Agglomerationsverkehrs haben alle Haltepunkte innerhalb einer Agglomeration und erschliessen wenigstens eine Kernstadt der Agglomeration.
Art. 3 Regionalverkehr
Abgeltungsberechtigte Linien des Regionalverkehrs verbinden wenigstens zwei politische Gemeinden, erfüllen aber die Voraussetzungen der Linien des Agglomerationsverkehrs nicht.
Art. 4 Ortsverkehr mit regionaler Bedeutung
Abgeltungsberechtigte Linien des Ortsverkehrs mit regionaler Bedeutung erschliessen Einrichtungen mit überörtlicher Bedeutung insbesondere der Bildung, des Gesundheitswesens und der Kultur.
Leistet der Bund nach der eidgenössischen Eisenbahngesetzgebung Abgeltungen, erhalten Linien des Ortsverkehrs regionale Bedeutung.
Art. 5 Bezeichnung
Die abgeltungsberechtigten Linien werden im Anhang 1 zu dieser Verordnung bezeichnet.
(2.) II. Mindestmass an Wirtschaftlichkeit und Nachfrage
Art. 6 Allgemeines
Die Wirtschaftlichkeit einer Linie bemisst sich nach ihrem Kostendeckungsgrad.
…
…
…
…
Die Nachfrage auf einer Linie bemisst sich nach der Anzahl Einsteigerinnen und Einsteiger pro produktivem Kilometer.
Der Kostendeckungsgrad sowie die Anzahl Einsteigerinnen und Einsteiger pro produktivem Kilometer werden anhand der Offerte des Transportunternehmens ermittelt.
Art. 7 Begriffe
Die Begriffe des «Kostendeckungsgrad», «Einsteigerinnen und Einsteiger» sowie «produktiver Kilometer» richten sich nach den Richtlinien des Bundesamtes für Verkehr zum Kennzahlensystem nach Art. 20 der Verordnung über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs vom 11. November 2009.
Beiträge der Gemeinden, die den gesetzlich vorgeschriebenen Gemeindeanteil nach Art. 3 Bst. a des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Eisenbahngesetz vom 7. Februar 1971 übersteigen, und Beiträge Dritter an eine abgeltungsberechtigte Linie gelten für die Berechnung des Kostendeckungsgrads als Erlös.
…
Art.
8 Vorgaben
a) Einteilung
Für den Kostendeckungsgrad sowie die Anzahl Einsteigerinnen und Einsteiger pro produktivem Kilometer gelten Mindestvorgaben und Zielvorgaben.
Innerhalb der Mindestvorgaben und der Zielvorgaben wird nach Angebotsstufen unterschieden.
Vorgaben und Angebotsstufen richten sich nach Anhang 2 dieses Erlasses.
Art. 8a b) Mindestvorgaben
Erfüllt eine Linie die Mindestvorgaben nicht, passt das Transportunternehmen das Angebot für die nächste Fahrplanperiode so an, dass die Linie die Mindestvorgaben erfüllt.
Erfüllt die Linie die Mindestvorgaben erneut nicht, kürzt oder verweigert der Kanton die Abgeltung für diese Linie. Die Kürzung bemisst sich nach der Abgeltung, die für ein Angebot zu leisten wäre, das die Mindestvorgaben erfüllt.
Auf die Kürzung oder Verweigerung der Abgeltung kann verzichtet werden, wenn:
durch eine Anpassung oder Streichung des Angebots keine Einsparung erzielt werden kann;
es eine kantonsübergreifende oder grenzüberschreitende Linie betrifft, die für den Nachbarn wichtig ist;
die Linie die Mindestvorgaben entweder beim Kostendeckungsgrad oder bei der Nachfrage erfüllt. Massgebend sind die tatsächlichen Zahlen der laufenden Fahrplanperiode;
die Linie Teil eines Gesamtsystems gemäss Anhang 1 dieses Erlasses ist und das Gesamtsystem als Ganzes die Mindestvorgaben der Linie mit der höchsten Angebotsstufe erfüllt.
Art. 8b c) Zielvorgaben
Die Transportunternehmen bemühen sich, die Zielvorgaben auf allen abgeltungsberechtigten Linien zu erfüllen.
Der Kanton leistet Abgeltungen für Angebotsausbauten ausschliesslich auf Linien, welche die Zielvorgaben erfüllen.
(3.) III. Gemeindeanteile
Art.
9 Berechnung
a) Grundsatz
Für die Berechnung der Gemeindeanteile werden gewichtet:
die Erschliessung der politischen Gemeinde durch Transportunternehmungen: drei Viertel;
die Einwohnerzahl: ein Viertel.
Die Gemeindeanteile werden für ein Fahrplanjahr berechnet und im September und im März anteilmässig erhoben.
Vereinbarungen zwischen politischen Gemeinden über die gegenseitige Verrechnung der Anteile werden bei der Erhebung berücksichtigt.
Art.
10 b) Erschliessung der politischen Gemeinde durch Transportunternehmungen
1. Bemessung
Die Erschliessung der politischen Gemeinde durch Transportunternehmungen wird nach der Zahl aller gewichteten, fahrplanmässigen Abfahrten auf den Linien nach dem Anhang 1 zu dieser Verordnung bemessen.
Gezählt werden die Abfahrten auf dem Gemeindegebiet je Fahrplanjahr. Massgebend ist das offizielle Kursbuch, allenfalls die Fahrpläne der Transportunternehmungen. Unregelmässig verkehrende Kurse werden gezählt, wenn sie an wenigstens zehn Tagen je Fahrplanjahr verkehren.
Die Zahl der gewichteten, fahrplanmässigen Abfahrten wird für eine zweijährige Fahrplanperiode erhoben. Sie kann in den Zwischenjahren neu erhoben werden, wenn:
sich das Angebot erheblich verändert hat;
wenigstens 15 politische Gemeinden dies verlangen.
Art. 11 2. Fahrplanjahr
Ein Fahrplanjahr umfasst:
253 Wochentage (Montag bis Freitag);
52 Samstage;
60 Sonn- und allgemeine Feiertage.
Art. 12 3. Gewichtung der Abfahrten
Die Abfahrten der Verkehrsmittel werden wie folgt gewichtet:
a) Bahnen (Schmal- oder Normalspurbahnen):
1. Eurocity- und Intercityzüge: 5
2. Schnellzüge: 4
3. Regionalzüge: 3
b) andere Verkehrsmittel:
1. im Agglomerationsverkehr: 1,5
2. im Regionalverkehr: 1
3. im Ortsverkehr mit regionaler Bedeutung: 1,5
Art. 13 4. Zuordnung der Haltepunkte
Das Volkswirtschaftsdepartement kann einen Haltepunkt mehreren politischen Gemeinden oder einer anderen politischen Gemeinde als der Standortgemeinde zuordnen.
Die betroffenen politischen Gemeinden werden angehört.
Art. 14 5. Bedarfsangebote
Das Volkswirtschaftsdepartement kann für linienverkehrsähnliche Fahrten, Spättaxis und dergleichen die Abfahrten nach dem Nutzen der erschlossenen politischen Gemeinden festsetzen.
Die betroffenen politischen Gemeinden werden angehört.
Art. 15 c) Einwohnerzahl
Die Einwohnerzahl einer politischen Gemeinde wird nach der ständigen Bevölkerung bemessen.
Grundlage ist die eidgenössische Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes.
Art. 16 Beiträge Dritter
Berührten politischen Gemeinden werden angerechnet:
a) Beiträge Dritter an abgeltungsberechtigte Linien: zu 50 Prozent;
b) Beiträge Dritter an die Erschliessung durch öffentliche Verkehrsmittel:
1. nach Massgabe des Anteils abgeltungsberechtigter Linien: zu 50 Prozent;
2. nach Massgabe des Anteils nicht abgeltungsberechtigter Linien: zu 100 Prozent.
Die berührten politischen Gemeinden vereinbaren die Aufteilung der Beiträge. Kommt keine Einigung zustande, legt die Regierung die Aufteilung nach Massgabe der Zahl der Abfahrten auf den durch den Beitrag unterstützten Linien fest.
Art. 17 Neues Angebotskonzept
Wird ein neues Angebotskonzept eingeführt, werden die Mehrkosten nach dem Gesetz zur Förderung des öffentlichen Verkehrs vom 25. September 1988 finanziert.
(4.) IV. Schlussbestimmungen
Art. 18
Art. 19 b) Aufhebung
Der Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung der Linien des Agglomerations-, des Regional- und des Ortsverkehrs mit regionaler Bedeutung vom 10. Juli 1990 wird aufgehoben.
Art. 20 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1997 angewendet.
nGS 32–103