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Übereinkommen zwischen den Kantonen Graubünden und St.Gallen betreffend Ausübung der Fischerei auf der Grenzstrecke im Rhein

vom 14.01.1937 (Stand 01.01.1937)

Die Regierungen der Kantone Graubünden und St.Gallen haben sich bezüglich der Fischerei auf der Grenzstrecke im Rhein

geeinigt wie folgt:

Art. 1

Die Angelfischerei unterliegt der Regelung durch die einschlägigen kantonalen Vorschriften.

Das Waten zwecks Fischfanges ist verboten.

Die Inhaber des bündnerischen Patentes dürfen von der rechten Flusseite, die Inhaber der st.gallischen Bewilligung von der linken Flusseite bis an den Hauptwasserlauf hinantreten.

Art. 2

Die Netzfischerei mit Ausnahme des Laichfischfanges ist verboten.

Art. 3

Zwecks Ausübung des Laichfischfanges ist jeder Kanton berechtigt, ein Netz mit entsprechender Spezialbewilligung zu gestatten.

Dem Inhaber einer Laichfischfangbewilligung ist die Befischung der ganzen Flussbreite erlaubt. Der gewonnene Laich ist der nächsten Fischbrutanstalt abzuliefern.

Die aus dem Laichfischfang gewonnenen Eier oder Jungbrut sind zu gleichen Teilen an die beiden Kantone abzugeben.

Dem Kanton Graubünden bleibt vorbehalten, an Stelle von Seeforelleneiern Bachforelleneier bzw. -jungbrut zu beziehen. Die speziellen Bedingungen für die Ausübung des Laichfischfanges werden periodisch durch besondere Vereinbarungen geregelt.

Art. 4

Die Fischerei-Aufsichtsorgane der beiden Kantone üben, unabhängig von der Kantonsgrenze, die Fischereiaufsicht auf ihrer Kantonsseite bis zum Hauptwasserlauf aus.

Die Fischereiaufsicht hat mit gegenseitiger Unterstützung und Einvernehmen zu erfolgen.

Art. 5

Fischereiübertretungen auf der rechten Seite des Hauptwasserlaufes werden von den bündnerischen Strafinstanzen, solche auf der linken Seite von den st.gallischen Behörden verfolgt.

Art. 6

Diese Übereinkunft tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und Genehmigung durch den Bundesrat am 1. Januar 1937 auf die Dauer von drei Jahren in Kraft. Sie bleibt jeweilen für weitere drei Jahre in Kraft, sofern sie nicht ein Jahr vor Ablauf der Vertragsdauer durch einen Kanton gekündigt wird.

nGS GS 16, 171