862.12

Grossratsbeschluss betreffend die Fusion des Elektrizitätswerkes des Kantons St.Gallen, des Elektrizitätswerkes Kubel und der Rheintalischen Binnenkanalwerke sowie die Gründung einer Aktiengesellschaft «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke»

vom 15.09.1914 (Stand 15.09.1914)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen,

in Anwendung von Art. 55 Ziff. 6 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890, nach Einsicht einer Botschaft des Regierungsrates vom 28. August 1914,

beschliesst:

Ziff. 1

Dem Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. betreffend die Gründung einer Gesellschaft «St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG» vom 28. August 1914 sei die Genehmigung erteilt.

Ziff. 2

Der Regierungsrat sei im Sinne von Art. 9 des Gesetzes über Benützung von Gewässern ermächtigt, den St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken AG für die Ausnützung der vorhandenen Gefällsstufen am rheintalischen Binnenkanal eine Konzession zu erteilen und die Konzessionsbedingungen dem vorliegenden Vertrage und den im Regierungsratsbeschlusse vom 30. Dezember 1910 enthaltenen sowie weiteren vom Regierungsrat als notwendig erachteten wasserpolizeilichen Vorschriften entsprechend aufzustellen.

Ziff. 3

Die St.Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke AG seien pflichtig erklärt, für die Benützung des rheintalischen Binnenkanals als Ober- und Unterwasser-Kanal der Turbinenanlagen neben den Wasserrechtsabgaben an den Unterhalt des rheintalischen Binnenkanals 50%, im Maximum Fr. 6000.–, zu zahlen.

Ziff. 4

Durch vorstehenden Beschluss wird das Organisationsstatut für das Elektrizitätswerk des Kantons St.Gallen vom 15. März 1911 aufgehoben und ersetzt.

nGS GS 11, 339