962.101

Verordnung über die Zuständigkeit für den Vollzug von Landesverweisungen

vom 05.07.2016 (Stand 01.10.2016)

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 und in Ausführung der Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3 bis 6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer)

als Verordnung:

Art. 1 Vollzugsbehörde

Das Migrationsamt vollzieht die Landesverweisungen.

Es entscheidet über den Aufschub des Vollzugs einer Landesverweisung nach Art. 66d des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937.

Art. 2 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965.

Art. 3 Urteilszustellung

Das Gericht stellt dem Migrationsamt das rechtskräftige Urteil zu, wenn es eine Landesverweisung anordnet.

Art. 4 Zusammenarbeit

Das Amt für Justizvollzug und die Staatsanwaltschaft koordinieren in Fällen, in denen eine Landesverweisung angeordnet wurde, die Vollzugsverfahren und -verfügungen mit dem Migrationsamt.

Das Amt für Justizvollzug orientiert das Migrationsamt zudem über den Vollzug der unbedingten Strafen oder Strafteile sowie der freiheitsentziehenden Massnahmen.

nGS 2016-083