StB 080 Nr. 8

StB 80 Nr. 8

Steuerbefreiung wegen Kultuszweck

1. Allgemeines

Bezüglich der Steuerbefreiung von Institutionen mit Kultuszweck wird in erster Linie auf die allgemeinen Ausführungen in StB 80 Nr. 2 Ziff. 3 verwiesen. Die nachfolgenden Ausführun- gen gelten verschiedenen Abgrenzungsproblemen in diesem Bereich, insbesondere der Abgrenzung des Kultuszwecks von der weltanschaulichen, lebensphilosophischen Zweck- bestimmung.

Juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, sind von der Steuerpflicht befreit. Eine Definition des Begriffes des Kultuszwecks ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. In der Praxis stellen sich in vielfältiger Weise Abgrenzungsprobleme, insbesondere zu weltanschaulichen, philosophischen oder ideellen Zwecken, die nicht unter die Steuerbefreiungsnorm von Art. 80 Abs. 1 lit. h StG fallen. Für die Rechtsanwendung hilfreich sind deshalb Kriterien, die eine justiziable wie auch praktikable Handhabung von teils schwierigen Grenzfällen ermöglichen.

2. Begriffe

2.1 Religion

Mit der Steuerbefreiung von juristischen Personen, die Kultuszwecke verfolgen, hat der Ge- setzgeber die Ausübung der verfassungsmässig geschützten Glaubens- und Gewissens- freiheit erleichtern wollen. Das Wort „Kultus“ stammt vom lateinischen Begriff „cultus“ ab, welcher „Verehrung“ im Sinne einer religiösen Tätigkeit bedeutet. Demzufolge bedingt die Ausübung des "Kultus" die Zugehörigkeit zu einer Religion. Das Wort „religio“ bezeichnete die Erfüllung von Pflichten gegenüber staatlich anerkannten höheren Mächten. Im heutigen Sprachgebrauch wird unter Religion jenseitsgerichtete Lehren verstanden. Dieser Bezug findet sich denn auch bei den Weltreligionen wie Christentum, Judentum, Islam, Buddhis- mus und Hinduismus. Diese Religionen gehen davon aus, dass höhere Mächte auf die menschlichen Schicksale einwirken.

Auch zeichnet sich eine Religion dadurch aus, dass sie auf bestimmte Gottheiten bzw. hö- here Mächte ausgerichtet ist. Mit anderen Worten muss es sich dabei um eine Begegnung des Menschen mit dem Transzendenten (Bindung des Menschen zu Gott, mehreren Göt- tern oder sonst zu einem höchsten, überirdischen Wesen) handeln.

2.2 Öffentlich-rechtlich anerkannte und übrige Religionsgemeinschaften

Im Kanton St. Gallen sind als öffentlich-rechtliche Körperschaften folgende Religionsge- meinschaften anerkannt (Art. 109 Abs. 1 KV):

  1. a) der Katholische Konfessionsteil und seine Kirchgemeinden;

  2. b) die Evangelische Kirche und ihre Kirchgemeinden;

  3. c) die Christkatholische Kirchgemeinde;

  4. d) die Jüdische Gemeinde.

Ihnen steht die Kompetenz zu, von ihren Mitgliedern eine Kirchensteuer zu erheben.

Diese öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften sowie ihre Anstalten sind gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. c und d StG ohne Weiteres von der Steuerpflicht befreit.

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Andere Religionsgemeinschaften, die nicht zu den öffentlich-rechtlich anerkannten Religi-

onsgemeinschaften zählen, unterstehen hinsichtlich ihrer Organisationsform dem Privat-

recht. Hierzu gehören unter anderem die Freikirchen

Gemeinden ohne öffentlich-rechtliche Anerkennung.

sowie buddhistische und muslimische

Eine Steuerbefreiung können solche Glaubensgemeinschaften nur unter der Bestimmung

von Art. 80 Abs. 1 lit. h StG

(Kultuszweck) erlangen.

2.3

Sekten

Praxisgemäss wird bei der Steuerbefreiung nach Art.

80 Abs. 1 lit. h StG keine Einschrän-

kung zugunsten einer bestimmten Konfession oder Religion gemacht. Umgangssprachlich

wird als Sekte in der Regel eine Gruppe bezeichnet,

deren Mitglieder allein die eigene Welt-

sicht gelten lassen, womit allerdings auch nichtreligiöse Gruppierungen in den Sektenbegriff

einbezogen werden. Im theologischen Sprachgebrauch beschreibt der Begriff „Sekte“ eine

Abspaltung von einer Mutterreligion, und zwar aufgrund neuer Offenbarungsquellen oder

Überbewertung einzelner Glaubensaspekte (vgl. „Sekten“ oder vereinnahmende Bewegun-

gen in der Schweiz,

Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 1.

Juli 1999

auf

der Homepage:

http://www.admin.ch/ch/d/ff/1999/

9884.pdf). Gestützt

auf diese

Definition ist es möglich, dass Sekten unter die Steuerbefrei-

ungsnorm von Art. 80 Abs. 1 lit. h StG fallen können, wenn die anderen Voraussetzungen

erfüllt sind. Soweit also eine Sekte sich aus einer

der Weltreligionen ableitet oder eine Mi-

schung verschiedener Religionen (neue Offenbarungsquellen) darstellt, besteht auch bei

dieser religiösen Sondergruppierung das Element der

jenseitsgerichteten Lehre (transzen-

dentes Element). Im

Hinblick auf die Steuerbefreiung mangelt es vielen Sekten jedoch an

der Voraussetzung der gesamtschweizerischen bzw. kantonalen Bedeutung.

Religionsgemeinschaften, die zu strafrechtlichen Handlungen auffordern bzw. diese prakti-

zieren oder gegen den schweizerischen Ordre public verstossen und somit als Gefahr für

den Rechtsstaat anzusehen sind, fallen für eine Steuerbefreiung selbstverständlich ausser

Betracht. Ebenfalls

ausgeschlossen von der Steuerbefreiung sind Institutionen, welche wi-

derrechtliche oder sittenwidrige Zwecke verfolgen oder die Unterwanderung des politischen

Systems auf religiöser Grundlage bezwecken (z. B. mit aggressiver Werbung).

Die Beurteilung, ob

es sich bei einer Institution um eine Sekte handelt oder ob ein Kultus-

zweck vorliegt, kann die Veranlagungsbehörde im Regelfall nicht selber vornehmen. Offizi-

elle von Bund oder Kantonen eingerichtete Beratungs- bzw. Fachstellen gibt es keine. Hin-

gegen besteht seitens der Landeskirchen und privater Institutionen ein grosses Angebot an

Auskunftsstellen

über

Religionsfragen

(http://www.relinfo.ch/sekten/stufen.html;

http://www.cic-info.ch). In konkreten Einzelfällen werden diese Informationsstellen in die Ab-

klärungen mit einbezogen.

3.

Verfolgung von Kultuszwecken

Nach der Praxis verfolgt eine

juristische Person dann eine Kultustätigkeit, wenn sie ein

Glaubensbekenntnis in Lehre und Gottesdienst pflegt

und fördert. Lehre und Praxis gehen

davon aus, dass nicht nur Gottesdienste im engeren Sinn unter die Kultustätigkeiten fallen,

sondern auch gottesdienstähnliche Handlungen. Grundsätzlich sind auch wesensfremde

Elemente (UFO, andere Gottheiten, Medium etc.) in einer gottesdienstähnlichen Handlung

zu dulden. Auch das

Halten von Vorträgen ist als Kultustätigkeit zu betrachten, sofern damit

der religiöse Glaube erneuert

oder gefördert werden

soll. In diesem Zusammenhang ist

auch die Herausgabe

von Schriften, die Ausstrahlung

von Radio- oder Fernsehsendungen

usw. als Kultustätigkeit zu betrachten, soweit inhaltlich dadurch eine Glau-

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benserneuerung bzw. -förderung beabsichtigt wird. Gleiches gilt für die Verwaltung kirchli- cher Liegenschaften, welche für die genannten Kultuszwecke zur Verfügung stehen (SGE 2006 Nr. 11).

4. Kantonale bzw. gesamtschweizerische Bedeutung / Tradition

Die juristische Person muss ihre Kultuszwecke gesamtschweizerisch oder zumindest kan- tonal ausüben, damit sie steuerbefreit werden kann. Als Indiz hierfür kann die überregionale Organisation einer Glaubensgemeinschaft dienen. Hingegen ist ein grosser Verbreitungs- grad im Ausland nicht massgeblich; der Verbreitungsgrad ist aus Schweizer Optik zu beur- teilen. Für die Befreiung nach Art. 80 Abs. 1 lit. h StG genügt es, wenn die Glaubensrichtung im Kanton St. Gallen als Sitzkanton verbreitet ist. Im Zweifelsfall hat die um Steuerbefreiung ersuchende Institution den Nachweis zu erbringen, dass ihre Glaubensgemeinschaft von kantonaler bzw. gesamtschweizerischer Bedeutung ist und eine gewisse Tradition aufweist. Einmaligen/singulären Gruppierungen kommt diese Bedeutung nicht zu. Grösse und Mit- gliederzahl einer Gruppierung sind jedoch nicht allein massgebend.

5. Abgrenzungen

5.1 Weltanschauliche, lebensphilosophische, ideelle Zwecke

Im Gegensatz zu einer Religion nimmt eine weltanschauliche, philosophische oder ideelle Zwecksetzung nur Bezug auf das Diesseits. Die religiöse Verehrung einer höheren, über- sphärischen Macht im engeren Sinne fehlt. Vielmehr erschöpft sich beispielsweise die le- bensphilosophische Zwecksetzung in der Bekenntnis zu einer Erkenntnistheorie des Seins. Wesentlicher Unterschied zur Religion ist das Fehlen einer Anknüpfung an eine göttliche Macht. Das Element des göttlichen Schicksals ist den lebensphilosophischen Lehren fremd.

Schwierigkeiten bereitet die Abgrenzung zwischen Religionsgemeinschaften und solchen Gemeinschaften mit parareligiösen Zielen, die sich ebenfalls darauf berufen, eine Religion zu sein, obwohl es sich tatsächlich um eine lebensphilosophische Erlösungslehre handelt. Eine Religion erschöpft sich weder in der Anerkennung von sittlichen oder moralischen For- derungen noch in der Erfassung von ästhetischen Werten. Die Bekenntnis- bzw. Befol- gungsintensität von philosophischen Weisheiten macht den Mangel an Jenseitsbezogenheit (göttliche Macht) nicht wett.

Somit wird juristischen Personen, welche weltanschauliche, philosophische, ideelle, wirt- schaftliche oder berufliche Aufgaben auf religiöser Grundlage erfüllen, die Steuerbefreiung gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. h StG grundsätzlich verweigert.

5.2 Verfolgen von Erwerbszwecken

Eine juristische Person, welche die Steuerbefreiung wegen Verfolgung von Kultuszwecken für sich beanspruchen will, darf im Rahmen ihrer Tätigkeit - entsprechend der Steuerbefrei- ung zufolge Gemeinnützigkeit - grundsätzlich keine Erwerbszwecke verfolgen. Unschädlich für die Steuerbefreiung ist das Verfolgen eines Erwerbszwecks nur dann, wenn dieser nach den Satzungen sowie aufgrund der tatsächlichen Tätigkeit dem Kultuszweck klar unterge- ordnet ist. Steht der Erwerbszweck im Vordergrund, so muss die Steuerbefreiung wegen Kultuszwecken verweigert werden (z.B. Führen eines Reisebüros, Restaurants, Hotelbe- triebs, Buchhandels usw.).

5.3 Gemeinnützigkeit

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Glaubensgemeinschaften üben oft auch gemeinnützige Tätigkeiten aus. Trotzdem können diese Institutionen nicht zufolge Gemeinnützigkeit (Folge: Abzugsfähigkeit der Zuwendun- gen) steuerbefreit werden, wenn bei einer Gesamtbeurteilung der einzelnen Tätigkeiten der Kultuszweck im Vordergrund steht. Unter Umständen ist jedoch eine teilweise Steuerbefrei- ung möglich (StB 80 Nr. 2 Ziff. 4).

Missionswerke sowohl der Landeskirchen als auch der Freikirchen sind in vielen Ländern der Dritten Welt karitativ tätig. Gleichzeitig verfügen sie regelmässig über einen religiösen Hintergrund bzw. werden von einer religiösen Gesinnung getragen. Da jedoch die gemein- nützige Arbeit regelmässig im Vordergrund steht, sind die Missionswerke in der Regel zu- folge Gemeinnützigkeit steuerbefreit, was bedeutet, dass Zuwendungen zum Abzug ge- bracht werden können (SGE 2002 Nr. 4; SGE 2006 Nr. 8).

6. Beispiele

Als Kultuszwecke gelten:

  • der Bau und Unterhalt von Kirchen und Pfarrhäusern, wenn diese im ausschliesslichen Eigentum einer Religionsgemeinschaft stehen und ausschliesslich religiösen Zwecken dienen;

  • die Besoldung der Geistlichen und der Kirchendiener oder die Anschaffung kirchlicher Gerätschaften;

  • die Organisation von Pilgerreisen, Gebetswanderungen, Meditationen und Vorträge (SGE 1999 Nr. 25). Diese dürfen aber nicht Erwerbszwecken dienen.

  • Ein Verein, der den religiösen Glauben durch Meditation und Gebet, durch Vorträge und persönliche Aussprachen sowie durch Herausgabe von Schriften erneuern oder fördern will, ohne dabei Erwerbszwecken zu dienen, verfolgt Kultuszwecke.

Keine Kultuszwecke (aber allenfalls gemeinnützige oder öffentliche Zweckverfolgung) stel- len folgende Beispiele dar:

  • der Betrieb einer öffentlichen (protestantischen) Schule durch eine protestantische Schulgemeinde;

  • der Religionsunterricht einer Schulgemeinde.

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