StB 080 Nr. 9
StB 80 Nr. 9
Steuerbefreiung für Kultur, Denkmalpflege und Heimatschutz
1. Allgemeines
Die allgemeinen Ausführungen in StB 80 Nr. 2 gelten grundsätzlich auch für diesen The- menbereich.
2. Öffentlicher Zweck
2.1 Massgeblichkeit der kantonalen Gesetzgebung
Eine Institution verfolgt öffentliche Zwecke, wenn ihre Zwecksetzung auf die Erfüllung von Aufgaben gerichtet ist, die zugleich auch öffentliche Aufgaben sind oder doch in den staat- lichen oder kommunalen Aufgabenbereich fallen bzw. fallen könnten. Gemäss Bundesver- fassung sind die Kantone sowohl für den Bereich der Kultur (Art. 69 KV) als auch für den Heimatschutz (Art. 78 KV) zuständig. Die öffentlichen Aufgaben im Bereich Kultur/Heimat- schutz müssen demnach in der kantonalen Gesetzgebung definiert sein (Art. 11 KV). Als öffentliche Zwecke gelten gemeinhin der Betrieb von Bibliotheken, Theatern und Museen, die Durchführung von Ausstellungen sowie die Denkmalpflege und der Heimatschutz. Be- steht Unklarheit darüber, ob eine bestimmte kulturelle Tätigkeit dem staatlichen oder kom- munalen Aufgabenbereich zuzuordnen ist, so wird beim kantonalen Amt für Kultur eine ent- sprechende Stellungnahme eingeholt.
2.2 Denkmalpflege / Heimatschutz
Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) sollen das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Na- tur- und Kulturdenkmäler des Landes geschont, geschützt sowie ihre Erhaltung und Pflege gefördert werden. Die Denkmalpflege obliegt dem Kanton. Er führt öffentliche Verzeichnisse der unter Schutz gestellten Denkmäler. Unter dem Begriff "Kulturdenkmal" werden beweg- liche oder unbewegliche Werke verstanden, die wegen ihrer historischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Bedeutung erhaltenswürdig sind. Ob ein Bau- oder Kunstwerk un- ter Denkmalschutz steht, kann beim Amt für Kultur in Erfahrung gebracht werden.
Wird der Erhalt oder die Renovation von Kulturdenkmälern mit öffentlichen Mitteln unter- stützt, so ist dies ein Indiz für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Für eine Steuer- befreiung wegen Verfolgung von öffentlichen Zwecken ist es nicht erforderlich, dass Opfer erbracht werden.
Erfahrungsgemäss wird zum Zwecke des Erhalts oder der Renovation eines Kulturdenk- mals häufig ein Verein (z.B. Kapellenverein) oder eine Stiftung gegründet.
3. Gemeinnützigkeit
Kann eine Institution nicht zufolge öffentlicher Zwecksetzung steuerbefreit werden, ist eine Steuerbefreiung aufgrund der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke zu prüfen.
3.1 Allgemeine Voraussetzungen
Eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit erfordert in jedem Fall die Rechtsform einer juristischen Person. Die kulturelle Tätigkeit muss auf das Wohl Dritter ausgerichtet und die
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Unwiderruflichkeit der Zweckbindung gewährleistet sein. Eine Steuerbefreiung wegen Ge- meinnützigkeit bedingt zudem eine Opfererbringung von Dritten oder von der juristischen Person selbst.
3.2 Allgemeininteresse
Das Gemeinwohl kann mit Tätigkeiten im kulturellen Bereich gefördert werden. Gelegentlich wird die Verfolgung von kulturellen Zwecken generell als gemeinnützig bezeichnet. Damit ein Allgemeininteresse bejaht werden kann, muss eine kulturelle Veranstaltung grundsätz- lich für jedermann zugänglich sein. Richtet sie sich an einen zum Voraus bestimmten engen Personenkreis, so fehlt es am geforderten offenen Destinatärkreis.
Ein Allgemeininteresse wird etwa bejaht, wenn künstlerisch hochstehende Produktionen, die allgemeinbildenden und das (geistige) Volkswohl fördernden, allenfalls auch religiös er- bauenden Charakter haben, für eine breite Öffentlichkeit angeboten werden. Ein Allgemein- interesse liegt auch vor, wenn von einem Verein künstlerische Publikumsveranstaltungen zur uneigennützigen Förderung von Künstlern durchgeführt werden, die einer solchen För- derung bedürfen. Ebenfalls im Allgemeininteresse tätig ist eine Stiftung, welche den inter- nationalen Kulturaustausch zwischen Kulturschaffenden aus Ländern der Dritten Welt und der Schweiz bezweckt.
3.3 Ausschluss von Erwerbs- und Selbshilfezwecken
Nicht gemeinnützig ist die Förderung und Sicherung von wirtschaftlichen Interessen der ju- ristischen Person oder ihrer Mitglieder. Werden (überwiegend) Erwerbszwecke verfolgt o- der besteht die Absicht der Gewinnerzielung, ist eine Steuerbefreiung ausgeschlossen. Ob Erwerbszwecke vorliegen, muss im Einzelfall geprüft werden. Werden über einen längeren Zeitraum konstant Defizite erzielt, so ist dies ein Indiz für das Fehlen einer Gewinnerzie- lungsabsicht. Der Umstand, dass von den Besuchern ein marktüblicher Eintrittspreis ver- langt wird, spricht eher gegen eine Steuerbefreiung, ist per se betrachtet aber noch kein Ablehnungsgrund.
Kulturelle und künstlerische Publikumsveranstaltungen gelten dann als gemeinnützig, wenn mit ihnen keine Eigeninteressen der juristischen Person und ihrer Mitglieder verfolgt wer- den. Juristische Personen, welche mit ihren Zwecken ideelle, gesellige oder vorwiegend persönliche Interessen ihrer Mitglieder verfolgen, sind nicht gemeinnützig, auch wenn sie im kulturellen Bereich tätig sind. Dazu zählen etwa Theatergruppen, Musikgesellschaften, Gesangvereine oder Quartiervereine. Solche Vereine sind primär auf die Pflege und Förde- rung der Eigeninteressen der jeweiligen Vereinsmitglieder ausgerichtet. Freizeitgestaltung
auch wenn sie sinnvoll ist – gilt nicht als gemeinnützig.
Die Verfolgung von eigenen ideellen Interessen ist unter dem Aspekt der Gemeinnützigkeit nicht ausgeschlossen. So kann die Bildersammlung eines Kunstmäzens steuerbefreit wer- den, wenn die Gemälde einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, selbst wenn der Stifter mit der Sammlung auch eigene ideelle Bedürfnisse befriedigt. Gleich ver- hält es sich bei einem Museumsverein, wenn nicht nur die Mitglieder selber, sondern auch die breite Öffentlichkeit ein Interesse an der Tätigkeit des Vereins haben. In solchen Fällen wird verlangt, dass die Aktivitäten der juristischen Person nicht unmittelbar auf die Eigenin- teressen der juristischen Person bzw. ihrer Mitglieder ausgerichtet sind. Vielmehr muss die Tätigkeit einer Institution im kulturellen Bereich auf die Interessen von Dritten ausgerichtet sein. Die altruistischen Momente müssen gegenüber den Eigeninteressen überwiegen.
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4. Musikfestivals, Open-Air- und ähnliche Veranstaltungen
Bei Musikfestivals und Open-Airs kann regelmässig vom Bestehen eines Allgemeininteres- ses ausgegangen werden. Häufig dürfte es aber an einer Opfererbringung im Sinne des Gemeinnützigkeitsbegriffs fehlen. Auch können Erwerbszwecke überwiegen. Träger von solchen Veranstaltungen sind erfahrungsgemäss Vereine oder Kapitalgesellschaften, wel- che kommerziell ausgerichtet sind und sich in einem Marktumfeld bewegen, das von Kon- kurrenz und Wettbewerb geprägt ist. Die Konkurrenzsituation besteht sowohl in Bezug auf die Artisten als auch hinsichtlich des Publikums. Wo mehrere Anbieter im gleichen Markt auftreten und einander konkurrenzieren, haben sie Anspruch auf eine wettbewerbsneutrale Behandlung. Wettbewerbsverhältnisse bestehen insbesondere zwischen den Musik-Open- Airs, die jeweils im Sommer über die ganze Schweiz verteilt stattfinden. Demgegenüber gibt es Veranstaltungen, die einzig auf die Förderung von Artisten ausgerichtet sind, einen spe- ziellen Publikumskreis ansprechen (Behinderte, Betagte usw.) oder einfach uneigennützig (z.B. Gratis-Eintritt) erfolgen. Es ist daher unumgänglich, das Vorhandensein eines Marktes im Einzelfall zu prüfen und eine Steuerbefreiung nur zu gewähren, wenn diese die Wettbe- werbsneutralität nicht gefährdet.
Gelegentlich kann auch bei Stadtfesten und ähnlichen Veranstaltungen die Frage der Steu- erbefreiung zur Diskussion stehen. Sofern die Veranstaltungsteilnehmer die aus dem An- lass erzielten Erträge im Rahmen ihrer ordentlichen Erwerbstätigkeit versteuern, ergeben sich keine besonderen Probleme. Besteht für den Anlass aber eine gemeinsame Träger- schaft, welche beispielsweise für die Gewinnverteilung verantwortlich ist, muss die Organi- sationsstruktur im Einzelfall geprüft werden.
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