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StB 84 Nr. 1

Arbeitsbeschaffungsreserven (ABR)

1. Einführung und Abschaffung

Steuerbegünstigte Arbeitsbeschaffungsreserven (ABR) waren ein Instrument der Konjunk- turpolitik, welches die Unternehmer ermuntern sollte, in guten Zeiten Reserven zu bilden und diese in wirtschaftlich schwierigen Zeiten wieder zu verwenden und so ein antizykli- sches Verhalten zu fördern. Die rechtliche Grundlage wurde mit dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven im Jahr 1985 (SR 823.33) und der Verordnung über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (SR 823.331) geschaffen.

Das Instrument der ABR erwies sich als konjunkturell wirkungslos und wurde deshalb mit der Unternehmenssteuerreform II Mitte 2008 abgeschafft. Die Auflösung des noch vorhan- denen Reservebestandes erfolgte über ein letzte allgemeine Freigabe (Verordnung des EVD über die letztmalige allgemeine Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven vom 12. Dezember 2008, AS 2008, 6481). Demnach haben die ABR im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 durch Arbeitsbeschaffungsmassnahmen im Sinne des ABGR aufgelöst werden müssen. Als zulässige Arbeitsbeschaffungsmassnahmen gelten insbe- sondere:

  • Bauliche Massnahmen

  • Anschaffung, Eigenbau und Unterhalt von Ausrüstungen

  • Ausgaben für Forschung, Entwicklung und Verbesserung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen

  • Massnahmen zur Exportförderung

  • Umschulung und Weiterbildung von Arbeitnehmenden

Dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO muss bis spätestens am 31. Dezember 2011 die zweckkonforme Durchführung der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen in der vorge- schriebenen Auflösungsperiode gemeldet werden.

2. Steuerliche Behandlung

Die ABR sind steuerrechtlich den offenen, aus versteuertem Gewinn gebildeten Reserven gleichgestellt worden. Sie unterlagen der Kapitalsteuer.

Bei der Auflösung können die mit den ABR finanzierten Betriebs- oder Investitionsausgaben der Erfolgsrechnung belastet, beziehungsweise in der Bilanz aktiviert und abgeschrieben werden.

Wenn das Unternehmen den Nachweis über die gesetzeskonforme (letztmalige) Verwen- dung nicht ordnungs- und fristgemäss erbringt, muss auf dem Reservebetrag eine pau- schale Nachsteuer erhoben werden (separate Jahressteuer zum Höchstsatz).

01.07.2011 -1- ersetzt 01.09.2003