StB 084 Nr. 2

StB 84 Nr. 2

Freiwillige Leistungen

1. Rechtsgrundlagen

Den geschäftsmässig begründeten Aufwendungen der juristischen Personen sind gleich- gestellt die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind. Zu den freiwilligen Leistungen zählen auch Zuwendungen an den Bund, die Kantone, Gemeinden und deren Anstalten (Art. 84 Abs. 2 lit. c StG).

2. Abzugsvoraussetzungen

Die Abzugsvoraussetzungen entsprechen sachgemäss den Anforderungen, die an den Steuerabzug bei der Einkommenssteuer natürlicher Personen gestellt werden. Es kann deshalb auf die Ausführungen zu Art. 46 lit. c StG in StB 46 Nr. 4 verwiesen werden.

3. Bemessung

Der Abzug freiwilliger Leistungen ist beschränkt auf 20 % des Reingewinns. Die Mass- grösse entspricht der Regelung bei der direkten Bundessteuer (Art. 59 Abs. 1 Bst. c DBG). Damit errechnet sich die Abzugslimite nach dem Reingewinn vor Abzug der freiwilligen Zu- wendungen (KS Nr. 12 vom 8. Juli 1994, www.estv.admin.ch).

Beispiel

Eine AG weist gemäss Erfolgsrechnung einen Gewinn von Fr. 100'000.- aus. Im Aufwand ist eine Zahlung an eine gemeinnützige Institution mit Sitz in der Schweiz im Umfang von Fr. 50'000.- verbucht worden.

Gewinn gemäss Erfolgsrechnung

Fr.

100'000

Freiwillige Leistung

Fr.

50'000

Reingewinn vor Abzug der freiwilligen Leistung

Fr.

150'000

Steuerlich zulässiger Abzug 20 % Fr. 30'000

01.07.2011 -1- ersetzt 01.01.2007