StB 099bis Nr. 1

StB 99bis Nr. 1

Mindeststeuer

1. Gesetzliche Regelung

Gemäss Art. 99bis StG entrichten die Kapitalgesellschaften und die Genossenschaften ab dem fünften Geschäftsjahr nach der Gründung eine einfache Mindeststeuer von Fr. 250.--, wenn die einfachen Gewinn- und Kapitalsteuern zusammen diesen Betrag nicht erreichen. Art. 320 StG hält als Übergangsbestimmung fest, dass Art. 99bis StG auf alle Geschäftsjahre angewendet wird, die nach dem 31. Dezember 2014 enden. Diese Normen traten am 1. Ja- nuar 2015 in Kraft.

2. Rechtsnatur

Die Mindeststeuer ist keine eigene Steuerart im Sinn von Art. 1 StG. Vielmehr erreichen mit ihr die Gewinn- und Kapitalsteuern eine bestimmte Mindesthöhe. Jede im Kanton St.Gallen steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft soll wenigstens einen minimalen Betrag zur Deckung des Finanzbedarfs des Gemeinwesens zahlen. Rechtlich gehört die Min- deststeuer zum Tarif im weiteren Sinn bzw. zur Steuerberechnung. Sie ist ein Berechnungs- element nach dem Steuersatz, aber vor dem Steuerfuss.

Die Berechnungsart ist wie folgt:

1. Berechnung der einfachen Gewinnsteuer

2. Berechnung der einfachen Kapitalsteuer

3. Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer

4. Zwischenergebnis nach Anrechnung: einfache Steuer netto

5. Erhebung der Mindeststeuer, wenn die einfache Steuer netto < Fr. 250.--

6. Anwendung des Steuerfusses

3. Kreis der Abgabepflichtigen

Der Mindeststeuer unterliegen Kapitalgesellschaften (AG, Kommandit-AG, GmbH) und Ge- nossenschaften (Art. 99bis i.V.m. Art. 70 Abs. 1 Bst. a StG). Darunter fallen auch Personen, die wie Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften besteuert werden, namentlich be- stimmte ausländische juristische Personen (Art. 99bis i.V.m. Art. 70 Abs. 2 und 3 StG). Nicht betroffen sind dagegen die übrigen juristischen Personen, wie z.B. Vereine oder Stiftungen. Die Abgrenzung sieht wie folgt aus:

Kollektive Kapitalanlagen mit direktem Mindeststeuer wird nicht erhoben Grundbesitz

Investmentgesellschaften mit festem Kapi- Mindeststeuer wird erhoben tal nach Art. 110 des eidg. Kollektivanla- gengesetzes vom 23. Juni 2006

Ausländische juristische Personen, die wie Mindeststeuer wird erhoben Kapitalgesellschaften oder Genossenschaf- ten besteuert werden

01.01.2016 -1- neu

StB 99bis Nr. 1

Ausländische Handelsgesellschaften und Mindeststeuer wird erhoben andere ausländische Personengesamt-hei- ten ohne juristische Persönlichkeit (auf- grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuer- pflichtig), die wie Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften besteuert werden

Ausländische juristische Personen, die wie Mindeststeuer wird nicht erhoben übrige juristische Personen nach Art. 95 StG besteuert werden

Ausländische Handelsgesellschaften und Mindeststeuer wird nicht erhoben andere ausländische Personengesamt-hei- ten ohne juristische Persönlichkeit (auf- grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuer- pflichtig), die wie übrige juristische Perso- nen nach Art. 95 StG besteuert werden

4. Schonfrist

Die Mindeststeuer soll aus wirtschaftspolitischen Gründen nicht die Neugründungen belasten und kommt deshalb erst ab dem fünften Geschäftsjahr nach der Gründung zur Anwendung. Die ersten Jahre nach einer Gründung sind in der Regel die härtesten (Aufbauphase), wes- halb der Gesetzgeber die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften während dieser Zeit von der Mindeststeuer verschonen möchte.

4.1 Gründung

Die Gründung ist gleichbedeutend wie die zivilrechtliche Errichtung gemäss Art. 52 ZGB. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erlangen ihre Rechtspersönlichkeit mit der Ein- tragung im Handelsregister und gelten somit in diesem Zeitpunkt als gegründet (siehe im Einzelnen StB 77 Nr. 1).

Als Regel gilt: Jede erstmalige Eintragung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in ein schweizerisches Handelsregister gilt als Gründung und löst eine Schonfrist von vier Ge- schäftsjahren aus. Die Abgrenzung sieht wie folgt aus:

Übertragung eines Betriebes oder Teilbe- Juristische Person wurde gegründet → triebes von einer Personenunternehmung Schonfrist auf eine juristische Person

Zusammenschlüsse, Umwandlungen, Spal- Bei Gesellschaften, die neu ins Handelsre- tungen, Ausgliederungen von Kapitalgesell- gister eingetragen werden → Schonfrist schaften und Genossenschaften

Umwandlung eines Vereins, einer Stiftung Bei Gesellschaften, die neu ins Handelsre- oder einer übrigen juristischen Person in gister eingetragen werden → Schonfrist eine Kapitalgesellschaft oder Genossen- schaft

neu -2- 01.01.2016

Umwandlung eines Instituts des öffentli- chen Rechts in eine Kapitalgesellschaft o- der Genossenschaft

Umwandlung einer AG in eine Genossen- schaft Verfügung unbeschränkte Steuerpflicht ei- ner schweizerischen Kapitalgesellschaft o- der Genossenschaft infolge tatsächlicher Verwaltung im Kanton St.Gallen oder Sitz- verlegung aus einem anderen Kanton

Eintrag einer Zweigniederlassung oder sonstige Begründung einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit einer schweizerischen Kapi- talgesellschaft oder Genossenschaft im Kanton St.Gallen

Sitzverlegung vom Ausland in den Kanton St.Gallen oder Verfügung unbeschränkte Steuerpflicht einer ausländischen Kapital- gesellschaft oder Genossenschaft infolge tatsächlicher Verwaltung im Kanton St.Gal- len

Eintrag einer Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Ge- nossenschaft im Kanton St.Gallen

Begründung einer wirtschaftlichen Zugehö- rigkeit einer ausländischen Kapitalgesell- schaft oder Genossenschaft im Kanton St.Gallen ohne Eintragung ins Handelsre- gister (z.B. Kauf Grundstück)

Wechsel Steuerstatus z.B. von

  • privilegierter Besteuerung in die ordent- liche Besteuerung

  • der Steuerbefreiung in die ordentliche Besteuerung

StB 99bis Nr. 1

Bei Gesellschaften, die neu ins Handelsre- gister eingetragen werden → Schonfrist

Es handelt sich nur um einen Rechtskleid- wechsel → keine neue Schonfrist Die Gesellschaft war bereits in einem schweizerischen Handelsregister eingetra- gen, keine Gründung → keine neue Schon- frist

Die Gesellschaft war bereits in einem schweizerischen Handelsregister eingetra- gen, keine Gründung → keine neue Schon- frist

Es erfolgt in der Schweiz eine erstmalige Eintragung ins Handelsregister/Behandlung als Gründung → Schonfrist

Es erfolgt in der Schweiz eine erstmalige Eintragung ins Handelsregister → Schon- frist

Gründungszeitpunkt im Ausland massge- bend → keine neue Schonfrist

Es wird keine Gesellschaft neu ins Han- delsregister eingetragen → keine neue Schonfrist

Der Mantelhandel wird steuerlich wie eine Liquidation mit anschliessender Neugründung be- handelt. Konsequenterweise muss daher der Mantelhandel bei der Mindeststeuer als Grün- dung im Sinn von Art. 99bis StG behandelt werden. Als Gründung gilt der Zeitpunkt der Ak- tienveräusserung (StB 77 Nr. 1 Ziff. 3).

4.2 Zählung der Geschäftsjahre

Während der ersten vier Geschäftsjahre nach der Gründung wird die Mindeststeuer nicht erhoben. Bei der Zählweise ist nicht massgebend, ob ein Geschäftsjahr 12 Monate dauert, kürzer oder länger ist. Es kommt stets nur auf die Anzahl Geschäftsjahre an.

01.01.2016 -3- neu

StB 99bis Nr. 1

Mit der Übergangsbestimmung von

Art. 320 StG wurde sichergestellt, dass die Mindeststeuer

nicht für alle

offenen Veranlagungen gilt, sondern nur für Geschäftsjahre, die nach dem 31.

Dezember 2014 enden. Die Gründung kann aber durchaus vor Inkrafttreten der Mindeststeu-

ernormen erfolgt sein. Bei allen Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2014

enden,

wird auf das effektive Gründungsdatum abgestellt und berechnet, ob die Schonfrist von vier

Jahren noch läuft.

Beispiel 1

Gründung 1.5.2012, 1.

Abschluss

31.12.2012, dann jeweils 31.12., ab 31.3.2015 Umstellung

auf 31.3.

2012

2013

2014

2015

2016

2017

1.GJ

2.GJ

3.GJ

4.

5.GJ

6.GJ

7.GJ

Die Mindeststeuer ist

ab dem 5.

Geschäftsjahr

zu entrichten.

Beispiel 2

Gründung 1.5.2012, 1.

Abschluss

31.12.2013, dann jeweils 31.12. Ab 2015 bzw. 2016 Um-

stellung mit Zustimmung des kantonalen Steueramtes auf 30.6. gemäss Art.

53 Abs.

1 StV.

2012

2013

2014

2015

2016

2017

1.GJ

2.GJ

3.GJ

4.GJ

5.GJ

Die Mindeststeuer ist

ab dem 5.

Geschäftsjahr

zu entrichten.

5. Steuerausscheidung

Da

die Mindeststeuer aufgrund ihrer Rechtsnatur zum

Tarif im weiteren Sinn gehört (Ziff. 2),

findet im Rahmen der Ausscheidung keine Reduktion statt. Die Mindeststeuer wird weder

pro rata temporis erhoben noch auf eine andere Art gewichtet. Sie

ist stets voll

geschuldet.

neu

-4-

01.01.2016