StB 093 Nr. 1

StB 93 Nr. 1

Domizilgesellschaften

1. Allgemeines

Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen, die in der Schweiz nur eine Ver- waltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben, können das sogenannte Domi- zilprivileg beanspruchen (Art. 93 StG). Für die Anerkennung des Domizilprivilegs nicht not- wendig ist die ausländische Beherrschung dieser Gesellschaft. Ausländischen Gesellschaf- ten kann für die Gewinne ihrer schweizerischen Betriebsstätten ebenfalls das Domizilprivi- leg gewährt werden, soweit diese die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

2. Voraussetzungen für das Domizilprivileg

2.1 Verwaltungstätigkeit

Die Domizilgesellschaft darf in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Ge- schäftstätigkeit ausüben. Sie darf in der Schweiz Grundeigentum besitzen.

Als zulässige Verwaltungstätigkeit gilt insbesondere die Verwaltung des eigenen Vermö- gens, d.h. des Vermögens, welches die Gesellschaft bereits besitzt und das sie ohne aktive kommerzielle Tätigkeit dazuerwirbt.

Im Konzernverbund wird die Verwaltung, Verwertung und Vermittlung von Immaterialgüter- rechten als zulässig erachtet, solange die Domizilgesellschaft nicht eigene Aktivitäten zur Wertschöpfung entfaltet und das Betätigungsfeld vorwiegend im Ausland liegt. Hilfstätigkei- ten wie Fakturierung, Inkasso, Informationsvermittlung und Finanzierung sind mit dem Do- mizilprivileg vereinbar, wenn sie beispielsweise aufgrund von ausländischen Instruktionen erfolgen und die eigentliche kommerzielle Wertschöpfung nicht in der Schweiz erzielt wird. Daraus ergibt sich, dass der Personaleinsatz wegen der Beschränkung auf Hilfsfunktionen in der Schweiz nicht besonders umfangreich werden kann.

2.2 Verbot der Geschäftstätigkeit in der Schweiz

Als Geschäftstätigkeit gilt grundsätzlich die Fabrikation, der Handel, das Erbringen von Dienstleistungen, die Ausübung von Treuhandfunktionen, die Akquisition, die Werbung und die Vermittlung von Geschäften.

Im Ausland ist jegliche Art von Geschäftstätigkeit erlaubt. Massgebend ist der Wirkungsort. Damit ist insbesondere die Durchführung von sogenannten Ausland-/Ausland-Geschäften zulässig. Für die Beurteilung, ob die Geschäftstätigkeit überwiegend im Ausland ausgeübt wird, ist grundsätzlich kumulativ sowohl auf die Beschaffungs- wie auch auf die Absatzseite abzustellen. Handelstätigkeiten müssen sich also ausschliesslich auf ausländischen Märk- ten abspielen, d.h. sowohl der Lieferant als auch der Käufer müssen im Ausland ansässig sein und die gehandelte Ware darf grundsätzlich nicht in die Schweiz gelangen. Zulässig ist die Zwischenlagerung in einem Zollfreilager.

Für Dienstleistungen ist der Ort der Erarbeitung massgebend. Dies bedeutet u.a., dass das in der Schweiz arbeitende Personal nur eine Verwaltungs-, jedoch keine Geschäftstätigkeit ausüben darf. Eine Geschäftstätigkeit wäre nur dann zulässig, wenn diese durch im Aus- land stationiertes Personal ausgeführt würde. So ist die Besteuerung als Domizilgesell- schaft beispielsweise ausgeschlossen für eine inländische Dienstleistungsgesellschaft mit

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ausschliesslich ausländischer Kundschaft, wenn die erbrachte Leistung (Wertschöpfung) ganz oder auch nur teilweise in der Schweiz erarbeitet wird.

Der Nachweis, dass eine allfällige Geschäftstätigkeit ausschliesslich im Ausland entfaltet wird, hat die Gesellschaft mit geeigneten Mitteln selbst zu erbringen.

3. Gewinnbesteuerung

3.1 Beteiligungserträge / Kapitalgewinne

Auf in- und ausländischen Erträgen aus Beteiligungen sowie auf Kapital- und Aufwertungs- gewinnen auf solchen Beteiligungen wird keine Gewinnsteuer erhoben (Art. 93 Abs. 1 lit. a StG). Als Beteiligungen gelten Anteilsrechte am Grundkapital anderer Gesellschaften von mindestens 10 % oder Fr. 1'000'000.- Verkehrswert (Art. 90 StG). Von diesen Erträgen wird der damit zusammenhängende Verwaltungs- und Finanzierungsaufwand sowie die Kapital- verluste abgezogen. Der anteilige Finanzierungsaufwand wird im Verhältnis des Buchwer- tes der Beteiligungen zum Buchwert der Gesamtaktiven festgelegt. Ein Gesamtverlust aus Beteiligungen kann dabei nicht mit Gewinnen aus schweizerischer oder aus ausländischer Quelle verrechnet werden.

3.2 Übrige Erträge aus der Schweiz

Als übrige Einkünfte aus der Schweiz gelten Erträge aus schweizerischer Verwaltungstä- tigkeit (z.B. Wertschriftenerträge von schweizerischen Schuldnern, Entschädigungen von inländischen Konzerngesellschaften für die Ausführung von Hilfsfunktionen und Lizenzein- nahmen aus schweizerischer Quelle), Kapitalerträge und Kapitalgewinne von in der Schweiz ansässigen Schuldnern, soweit diese nicht auf Beteiligungen entfallen. Ferner zäh- len Einkünfte aus schweizerischem Grundeigentum naturgemäss zu den schweizerischen Erträgen. Für die Zuordnung von Zinserträgen wird in unklaren Fällen auf die Behandlung bei der Verrechnungssteuer abgestellt. Der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit diesen Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, wird von diesen abgezogen.

Die Berücksichtigung von Finanzierungskosten erfolgt im Verhältnis der Aktiven, welche einen inländischen Passivertrag ausweisen, zu den Gesamtaktiven.

Reinverluste können mit dem steuerbaren Teil der Gewinne aus ausländischer Tätigkeit verrechnet werden.

3.3 Übrige Auslanderträge

Zu den übrigen Auslanderträgen gehören insbesondere die passiven Einkünfte aus auslän- dischen Quellen (z.B. Lizenzeinnahmen, Zinsen und Dividenden, sofern diese nicht aus einer massgebenden Beteiligungen i.S. von Art. 90 StG stammen). Ebenso gehören Ent- schädigungen von ausländischen Konzerngesellschaften für die Ausübung von Hilfsfunkti- onen dazu. Der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit diesen Erträgen in wirt- schaftlichem Zusammenhang steht, wird von diesen abgezogen. Der Finanzierungsauf- wand kann dabei im Verhältnis der entsprechenden Aktiven zu den Gesamtaktiven verteilt werden.

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Die Einkünfte werden nach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz or- dentlich besteuert. Diese äussert sich einerseits in der Intensität der tatsächlichen Präsenz der Gesellschaft in der Schweiz und andererseits im Grad des wirtschaftlichen Bezugs der ausländischen Einkünfte zur Schweiz. Fehlender oder geringfügiger Personaleinsatz in der Schweiz und fehlende wirtschaftliche Beziehungen der Auslandeinkünfte zur Schweiz wir- ken sich grundsätzlich quotenmindernd aus, während die umgekehrten Verhältnisse die Quoten erhöhen. Quotenmässige Reinverluste können mit dem Reingewinn aus schweize- rischer Quelle verrechnet werden.

3.4 Einkünfte, für die eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht

wird

Einkünfte, für die eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und für die das Doppelbesteuerungsabkommen die ordentliche Besteuerung in der Schweiz vo- raussetzt, werden zusammen mit den Einkünften aus inländischer Quelle nach Abzug des darauf fallenden Aufwandes zum ordentlichen Tarif besteuert (Art. 93 Abs. 3 StG).

3.5 Steuersatz

Die ordentlich zu besteuernden Gewinne einer Domizilgesellschaft werden mit einer einfa- chen Steuer von 3.75 % besteuert.

4. Kapitalbesteuerung

Nach Art. 97 StG gehört zum steuerbaren Eigenkapital das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, das Partizipationsscheinkapital, die offenen und die aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. Ferner zählen zum steuerbaren Eigenkapital auch die- jenigen stillen Reserven, die im Fall der Gewinnbesteuerung als Gewinn versteuert worden wären. Ferner wird das steuerbare Eigenkapital um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, welches von nahestehenden Gesellschaften oder Personen stammt und dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt (Art. 97 Abs. 1 lit. b StG und StB 97 Nr. 1).

Die einfache Steuer beträgt für Domizilgesellschaften 0.01 Promille des steuerbaren Kapi- tals, mindestens aber Fr. 300.- (Art. 99 Abs. 1 lit. a StG).

5. Statuswechsel

5.1 Erstmaliges Erfüllen des Domizilprivilegs

Beansprucht eine bisher ordentlich besteuerte Gesellschaft erstmals das Domizilprivileg, führt dies grundsätzlich zu einer steuersystematischen Realisation der vorhandenen stillen Reserven. Die Besteuerung zum ordentlichen Tarif erfolgt jedoch erst im Zeitpunkt der tat- sächlichen Realisation oder der Beendigung der Steuerpflicht im Kanton, soweit die stillen Reserven dannzumal noch vorhanden sind (Art. 93 Abs. 1 lit. c StG). Zu diesem Zweck müssen die in jenem Zeitpunkt vorhandenen stillen Reserven festgehalten werden. Handelt es sich bei den in Frage stehenden Aktiven um Beteiligungen, müssen die stillen Reserven nur dann ermittelt werden, wenn Kapital- und Aufwertungsgewinne aufgrund von Art. 91 Abs. 2 und 3 StG nicht – oder nicht in vollem Umfange – zum Beteiligungsabzug berechtigt hätten.

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5.2 Wegfall des Domizilprivilegs

Erfüllt eine Gesellschaft die Voraussetzungen für das Domizilprivileg nicht mehr, unterliegt sie wieder der ordentlichen Besteuerung. Im Gleichklang mit den Bestimmungen, dass im Zeitpunkt des erstmaligen Erfüllens des Domizilprivilegs die vorhandenen stillen Reserven festgehalten werden können, werden auch beim Wegfall des Domizilprivilegs diejenigen vorhandenen stillen Reserven ermittelt, die unter dem Domizilprivileg nie oder nur zum Teil zur Besteuerung gelangt wären. Diese stillen Reserven unterliegen im Zeitpunkt der effek- tiven Realisation derselben nicht oder nur zum Teil der ordentlichen Besteuerung.

Verluste aus Geschäftsjahren vor dem Statuswechsel können nach dem Übergang zur or- dentlichen Besteuerung nur im Rahmen der steuerbaren Quoten zur Verrechnung gebracht werden.

5.3 Übergangsfristen

Die Voraussetzungen für die Besteuerung als Domizilgesellschaft müssen in jedem Ge- schäftsjahr erfüllt sein. Sind die Voraussetzungen in einem Geschäftsjahr nicht gegeben, entfällt für dieses Jahr die privilegierte Besteuerung, selbst wenn in einem späteren Jahr die Voraussetzungen wieder erfüllt werden.

6. Verfahren

Domizilgesellschaften unterliegen dem ordentlichen Veranlagungsverfahren. Sie haben die normale Steuererklärung mit dem Geschäftsabschluss einzureichen sowie den Antrag auf Besteuerung als Domizilgesellschaft (Formular JP8 unter www.steuern.sg.ch / Formu- lare/Gesuche) auszufüllen. Das Kantonale Steueramt entscheidet über die Besteuerung als Domizilgesellschaft nach Art. 93 StG.

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