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StB 96 Nr. 1
Kapitalsteuer
1. Gegenstand
Gegenstand der Kapitalsteuer bildet das Eigenkapital (Art. 96 StG). Das steuerbare Eigen- kapital, das gesetzlich definiert wird (Art. 97 f. StG) hat nichts mit dem betriebswirtschaftli- chen Kapitalbegriff gemein, sondern stellt eine davon unabhängige steuerrechtliche Grösse dar. Die nachfolgenden Ausführungen gelten für die Kapitalbesteuerung ab Steuerperiode
2020.
2. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
2.1. Bemessung des steuerbaren Eigenkapitals
Das steuerbare Eigenkapital setzt sich bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Grundkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie dem verdeckten Eigenkapital zusammen (Art. 97 Abs. 1 StG).
Steuerbar ist das einbezahlte Grundkapital bestehend aus Aktien- sowie Partizipationskapital bei Aktien- und Kommanditaktiengesellschaften, das Stammkapital bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie das Anteilsscheinkapital bei Genossenschaften.
Zum steuerbaren Eigenkapital zählen auch die offenen Reserven. Es handelt sich hierbei um einen Sammelbegriff, der mit Ausnahme des Grund- und Stammkapitals alle Teile des ge- mäss Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 OR in der Handelsbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals umfasst. Dazu gehören als negative Reserven auch die gesetzlich vorgesehenen Minusposten (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. d und e OR). Diese sind im Rahmen der Bemessung der Kapi- talsteuer in Abzug zu bringen.
Als steuerbares Eigenkapital gelten auch die als Gewinn versteuerten stillen Reserven. Diese setzen sich zusammen aus der Summe der in früheren Geschäftsjahren steuerlich nicht an- erkannten Abschreibungen und Rückstellungen sowie der beim Zuzug aus dem Ausland of- fengelegten stillen Reserven (Art. 83quater StG). Nicht in die Bemessung der Kapitalsteuer werden hingegen stille Reserven einbezogen, die gemischte Gesellschaften bei Wegfall der fiktiven ausländischen Betriebsstätte steuerfrei offengelegt haben. Steuerliche Minderwerte wie etwa Aufwertungen, die steuerlich nicht anerkannt werden, sind beim Eigenkapital in Ab- zug zu bringen.
Sodann ist das Fremdkapital, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt (sog. verdecktes Eigenkapital), dem steuerbaren Eigenkapital zuzurechnen (Art. 97 Abs. 1 Bst. b StG; vgl. dazu im Einzelnen StB 97 Nr. 1).
2.2. Ermässigungen
Das steuerbare Eigenkapital ermässigt sich im Verhältnis der Beteiligungen nach Art. 90 Abs. 1 StG, der nach Art. 83bis StG für die Patentbox qualifizierenden Immaterialgüterrechte und der Darlehen an Konzerngesellschaften zu den gesamten Aktiven (Art. 97 Abs. 2 StG). Die Ermässigung beträgt 100 Prozent und erfolgt in der Bemessungsgrundlage (direkte Frei- stellung).
Zu den Aktiven, die für eine Ermässigung bei der Kapitalsteuer qualifizieren, gehören Betei- ligungen nach Art. 90 Abs. 1 StG. Vorausgesetzt ist somit, dass eine Kapitalgesellschaft oder
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Genossenschaft zu mindestens 10 Prozenten am Grund- oder Stammkapital | oder am Ge- | |||
winn und Reserven anderer Gesellschaften beteiligt ist oder ihre Beteiligung einen Verkehrs- | ||||
wert von wenigstens Fr. 1'000'000.-- erreicht. | ||||
Zur Bestimmung der zur Ermässigung qualifizierenden Konzerndarlehen wird auf den Kon- | ||||
zernbegriff gemäss Art. 963 | OR abgestellt. Dabei muss es sich um Darlehen des Anlagever- | |||
mögens handeln. Eine Verrechnung von Aktiv- und Passivdarlehen gegenüber anderen Kon- zerngesellschaften erfolgt nicht. Fälle von Steuerumgehung bleiben vorbehalten. | ||||
2.3. Berechnungsbeispiel mit steuerermässigten Aktiven
Steuerbilanz per 31.12.2020
Aktiven | Passiven | |||
Flüssige Mittel Debitoren Konzerndarlehen Beteiligungen Patente Sachanlagen Besteuerte Mehrwerte | 7'000 12'000 10'000 5'000 15'000 16'000 55'000 120'000 | Fremdkapital Eigenkapital | 40'000 80'000 120'000 | |
Berechnung des steuerermässigten Eigenkapitals:
Anteil Aktiven, die für eine Steuerermässigung berechtigen:
Konzerndarlehen Beteiligungen Patente Zwischentotal | 10'000 5'000 15'000 30'000 |
30'000 / 120'000 = 0,25 (Anteil steuerermässigter Aktiven)
ermässigtes Eigenkapital: 0.25 x 80'000 = 20'000
Berechnung des steuerbaren Eigenkapitals:
Eigenkapital | 80'000 | |||
./. ermässigtes Eigenkapital 20'000 | ||||
steuerbares Eigenkapital | 60'000 | |||
3. | Übrige juristische Personen | und kollektive Kapitalanlagen | ||
Bei den übrigen juristischen Personen besteht | das Eigenkapital aus dem Reinvermögen und | |||
bei den kollektiven Kapitalanlagen lediglich aus dem auf den direkten | Grundbesitz entfallen- | |||
den Anteil am Reinvermögen (Art. 98 Abs. 1 StG). Die Vermögenswerte werden dabei nach | ||||
den für die Vermögenssteuer | natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet (Art. 98 | |||
Abs. 2 StG). | ||||
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4. Steuerberechnung
Die einfache Steuer vom Eigenkapital beträgt unabhängig von der Rechtsform 0.2 Promille (Art. 99 Abs. 1 StG). Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet (Art. 99 Abs. 2 StG), womit keine Kapitalsteuer anfällt, soweit diese grösser als die Gewinnsteuer ist.
Bei den übrigen juristischen Personen und den kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz wird Eigenkapital unter Fr. 50'000.-- nicht besteuert (Art. 99 Abs. 4 StG). Dabei handelt es sich um eine Freigrenze.
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