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I/1-2025/162, 163

Rubrum

Fall-Nr.: I/1-2025/162, 163 Stelle: Verwaltungsrekurskommission Rubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten Publikationsdatum: 31.08.2026 Entscheiddatum: 02.07.2026

Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 02.07.2026 Indirekte Teilliquidation, Steuerfolgen: Art. 33bis Abs. 1 lit. a StG, Art. 33bis Voraussetzungen für die Annahme einer indirekten Teilliquidation waren erfüllt. Streitig war einzig, ob die Steuerpflichtigen an der Finanzierung des Kaufpreises durch die Zielgesellschaft bzw. der Ausschüttung der Substanz mitgewirkt haben. Dies wurde im vorliegenden Fall bejaht, da die Ausschüttung einer Substanzdividende ohne Mitwirkung der Steuerpflichtigen nicht möglich gewesen wäre.

Entscheid siehe PDF

Kanton St. Gallen Gerichte

Verwaltungsrekurskommission Abteilung I - 1. Kammer

Entscheid vom 2. Juli 2026

Besetzung Präsident Titus Gunzenreiner, Richter Markus Frei und Richterin Isabelle Krüse, Gerichtsschreiber Philipp Lenz

Geschäftsnr. I/1-2025/162, 163

Rekurrenten und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Oesterhelt, Hardstrasse 201, 8005 Zürich,

gegen

Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,

Gegenstand Nachsteuern (Kantons- und Gemeindesteuern 2017 sowie direkte Bundessteuer 2017)

Sachverhalt

A.- W.__ und M.__ hatten im Jahr 2017 steuerrechtlichen Wohnsitz in S.__. Sie waren bis 2011 alleinige Eigentümer der K.__ AG mit Sitz in S.__. Diese bezweckt […] sowie den Handel mit Waren aller Art. Im Rahmen der Generationennachfolge haben die Eheleute W.__ und M.__ mit ihren Söhnen R.__, J.__ und R.__ am 26. Februar 2011 einen Erb- und Aktienkaufrechtsvertrag abgeschlossen. Darin räumen sie ihren Söhnen das Recht ein, je 30 Prozent der Aktien der K.__ AG zu kaufen. Am 21. Mai 2011 veräusserten W.__ und M.__ 30 Prozent des Aktienpakets (36 Namenaktien) an die seit __ 2011 im Handelsregisherrscht wird. Die drei Parteien – W.__, F1.__ AG und R.__ – unterzeichneten am __ 2012 einen Aktionärsbindungsvertrag, worin unter anderem Einstimmigkeit bei Beschlüssen über die Gewinnverwendung vereinbart wurde. Weitere 36 Namenaktien verkaufte das Ehepaar delsregister eingetragenen Gesellschaft ist J.__. Der Kaufpreis für die 36 Namenaktien belief sich auf Fr. __ und wurde zu 100 Prozent durch einen von der __ Kantonalbank gewährten Kredit finanziert. Sowohl die F1.__ AG als auch die F2.__ AG bezwecken im Wesentlichen den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen.

B.- Am 24. März 2018 reichten W._ und M._ die Steuererklärung für das Jahr 2018 ein. Sie deklarierten ein steuerbares Einkommen von Fr. __, davon Fr. __ Einkünfte aus Beteiligungen, und ein steuerbares Vermögen von Fr. __. Das Kantonale Steueramt nahm einzelne Korrekturen vor und veranlagte die Steuerpflichtigen am 30. Januar 2019 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 mit einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. __ und einem satzbestimmenden Vermögen von Fr. __ und für die direkte Bundessteuer 2017 mit einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. __.

C.- Am 4. September 2020 verkauften W.__ und M.__ weitere 36 Namenaktien (30 Prozent) der K.__ AG an die L.__ AG, S.__. Diese von R2.__ beherrschte Gesellschaft bezweckt – wie die F1.__ AG und die F2.__ AG – den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen. eine Zusatzvereinbarung zum Aktionärsbindungsvertrag der K.__ AG.

D.- Mit Schreiben vom 18. November 2024 teilte das Kantonale Steueramt W.__ und M.__ mit, bei der Überprüfung der Steuerakten sei festgestellt worden, dass im Zusammenhang

mit dem Verkauf von 36 Namenaktien der K.__ AG an die F2.__ AG steuerbares Einkommen in der Höhe von Fr. __ nicht erfasst worden sei (Tatbestand der indirekten Teilliquidation). Das zur Erfassung dieser Position eingeleitete Nachsteuerverfahren wurde mit Verfügung vom 13. Mai 2025 abgeschlossen. Das Kantonale Steueramt veranlagte W.__ und M.__ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2017 neu mit einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. __ und einem satzbestimmenden Vermögen von Fr. __ und für die direkte Bundessteuer 2017 mit einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. __. Die dagegen am 2. Juni 2025 erhobene Einsprache wies das Kantonale Steueramt mit Entscheid vom 15. September 2025 ab.

E.- Gegen den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts vom 15. September 2025 erhoben W.__ und M.__ am 16. Oktober 2025 durch ihren Rechtsvertreter Rekurs (Kantons- und Gemeindesteuern 2017) und Beschwerde (direkte Bundessteuer 2017). Sie beantragten, (1.) der Einspracheentscheid sei aufzuheben und das steuerbare Einkommen für die Zwecke der Kantons- und Gemeindesteuern 2017 auf Fr. __ (davon Fr. __ aus Beteiligungen) und für die Zwecke der direkten Bundessteuer 2017 auf Fr. __ festzusetzen, (2.) eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonale Steueramt zurückzuweisen, (3.) unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Das Kantonale Steueramt beantragte mit Vernehmlassung vom 13. November 2025, der Rekurs und die Beschwerde seien abzuweisen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich mit Schreiben vom 24. November 2025 zur Beschwerde vernehmen und beantragte ebenfalls deren Abweisung. W.__ und M.__ verzichteten auf eine Stellungnahme zu den Eingaben der Steuerbehörden.

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.- [Verfahrensvereinigung]]

2.- [Eintretensvoraussetzungen]

3.- Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren ist streitig, ob die Vorinstanz dem Einkommen der Rekurrenten und Beschwerdeführer (nachfolgend: Rekurrenten) in der Steuerperiode 2017 zu Recht Erträge aus Beteiligungen des Privatvermögens (ab einer Beteiligungsquote von 10 %) in Höhe von Fr. __ hinzugerechnet und der Nachbesteuerung unterworfen hat. Zu prüfen ist vorerst, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens vorliegen.

a) [Nachsteuerverfahren]

b) [Nachsteuerverfahren]

4.- Die Vorinstanz begründete die Nachsteuer mit dem Umstand, dass die K.__ AG in den Jahren 2019 bis 2021 Substanz in der Gesamthöhe von Fr. __ ausgeschüttet habe. Da dies nach dem Verkauf der 36 Namenaktien an die von J.__ gehaltene F2.__ AG erfolgt sei, habe es sich um eine indirekte Teilliquidation gehandelt. Entsprechend sei der Erlös aus dem Verkauf der Beteiligung im Umfang von 30 Prozent der ausgeschütteten Substanz (Fr. __) als Ertrag aus beweglichem Vermögen zu versteuern.

a) aa) Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen u. dgl.), steuerbar, soweit sie keine Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital darstellen. Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. c StG und Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG gilt auch der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Nachsteuerverfahren besteuert (Art. 33bis Abs. 1 lit. a StG, Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG). Mitwirkung liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden

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bb) Die Art. 33bis Abs. 1 lit. a StG und Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG regeln einen Sondertatbestand des Vermögensertrags im Zusammenhang mit der Veräusserung von Beteiligungen des Privatvermögens. Veräusserungsgewinne gelten nicht als steuerfreie private Kapitalgewinne, sondern werden in steuerbaren Vermögensertrag umqualifiziert. Diese Normen umschreiben als lex specialis – mit ausschliesslichem Bezug auf den Privatvermögensbereich – die Voraussetzungen der indirekten Teilliquidation und regeln deren Steuerfolgen. Werden Beteiligungsrechte aus dem Privatvermögen an einen Erwerber mit Geschäftsvermögen veräussert, findet ein Wechsel des Besteuerungssystems vom Nennwert- bzw. Kapitaleinlageprinzip zum unternehmenssteuerlichen Buchwertprinzip statt (sog. Systemwechsel). Eine allfällige latente Einkommenssteuerlast auf den noch nicht ausgeschütteten Reserven der Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte veräussert werden, kann mit der Veräusserung untergehen, weil für den Erwerber die Anlagekosten für die künftige Gewinnermittlung auf der Beteiligung massgebend sind. Bei der indirekten Teilliquidation findet ein Verkauf von Beteiligungsrechten an einen Dritten statt, der nach dem Kauf auf vorhandene Substanz der Gesellschaft greift (REICH/HELBING/DUSS, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], 4. Aufl. 2022, Art. 20a DBG N 1 f.). In diesem Sinn liegt eine Kaufpreisfinanzierung aus Mitteln der Zielgesellschaft vor (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., Art. 20a N 7).

cc) Für die Qualifikation des gesamten oder eines Teils des vom Verkäufer erzielten Verkaufspreises als Beteiligungsertrag müssen folgende Merkmale kumulativ erfüllt sein:

1. Wechsel der Beteiligung vom Privatvermögen einer natürlichen Person in das Geschäftsvermögen einer natürlichen Person oder zu einer juristischen Person.

2. Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.

3. Tatsächliche Ausschüttung aus der übertragenen Gesellschaft, d.h. Zielgesellschaft, innerhalb von fünf Jahren nach dem Verkauf.

4. Ausschüttung von im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhandener, nicht betriebsnotwendiger Substanz.

5. Ausschüttung von im Zeitpunkt des Verkaufs handelsrechtlich ausschüttungsfähigen Reserven.

6. Mitwirkung des Verkäufers bei der Finanzierung des Kaufpreises durch die Zielgesellschaft, d.h. bei der Ausschüttung von Substanz.

(vgl. M. SIMONEK, Unternehmenssteuerrecht, 2. Aufl. 2025, § 18 N 31; ESTV, Kreisschreiben Nr. 14: Verkauf von Beteiligungsrechten aus dem Privat- in das Geschäftsvermögen eines Dritten [«indirekte Teilliquidation»], 6. November 2007, Ziff. 3).

b) aa) Die Vorinstanz erwog, die Rekurrenten hätten am 18. Dezember 2027 36 Namenaktien der K.__ AG an die von J.__ beherrschte F2.__ AG verkauft. In den folgenden Geschäftsjahren habe die K.__ AG Reingewinne von insgesamt Fr. __ erwirtschaftet und zwischen 2018 und 2022 Fr. __ Dividenden ausgeschüttet. Der Gesellschaft sei dadurch in den Jahren 2019 bis 2021 Substanz in der Höhe von Fr. __ entzogen worden. Davon seien 30 Prozent bzw. Fr. __ auf das von den Rekurrenten an ihren Sohn veräusserte Aktienpaket entfallen. Dieses Vorgehen erfülle den Tatbestand der indirekten Teilliquidation, weil im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhandene Substanz ausgeschüttet worden sei. Bis auf das Element der «Mitwirkung» seien sämtliche Tatbestandsmerkmale unbestritten. Beim Verkauf der Aktien sei es zu einem Zusammenwirken zwischen den Rekurrenten und der F2.__ AG gekommen. Dies habe sich daran gezeigt, dass die K.__ AG im Zeitpunkt des Verkaufs über Eigenkapital von über Fr. __ und somit bei einem Aktienkapital von Fr. __ über erhebliche handelsrechtlich ausschüttbare Reserven verfügt habe. Hinzu komme, dass die F2.__ AG den Kaufpreis vollständig durch einen Kredit der __ Kantonalbank finanziert habe. Es sei davon auszugehen, dass die Rekurrenten von dieser Fremdfinanzierung Kenntnis gehabt und in Kauf genommen hätten, dass der K.__ AG zur Finanzierung des Kaufpreises resp. der Darlehensrückzahlung bei schlechter Wirtschaftslage Substanz entnommen würde.

bb) Die Beschwerdebeteiligte schloss sich der Argumentation der Vorinstanz an und führte ergänzend aus, dass die Rekurrenten während der massgebenden Steuerperioden 2017 bis 2021 zusammen mit der F2.__ AG über 70 Prozent der Beteiligungsrechte an der K.__ AG verfügt und zusammen – zumindest gesellschaftsrechtlich – das Ausschüttungsverhalten der K.__ AG bestimmt hätten. Allein schon vor diesem Hintergrund sei ihrer Ansicht nach das Tatbestandselement der Mitwirkung im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG klar erfüllt. Selbst für den Fall, dass die Rekurrenten zusammenhängend mit dem per 17. September 2020 erfolgten Eintritt von R.__ in den Verwaltungsrat der K.__ AG weitere 36 Namenaktien an eine R.__ gehörende Aktiengesellschaft veräussert haben sollten, wäre hinsichtlich der schädlichen Ausschüttungen immer noch von einer (aktiven) Mitwirkung auszugehen, zumal die Käuferin und die Verkäufer zusammen immer noch den "Hauptaktionär" der K.__ AG verkörpert hätten. Zudem hätten die Rekurrenten mittels des Aktionärsbindungsvertrags die Möglichkeit gehabt, die schädlichen Auswirkungen zu unterbinden oder

diesen zumindest entgegenzuwirken. Dass sie diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hätten, müsse als Mitwirkung im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a DBG begriffen werden. Weiter sei anzunehmen, dass die Rekurrenten als Hauptaktionäre der K.__ AG und Eltern in Bezug auf Ausschüttungen der K.__ AG wohl auch auf das Abstimmungsverhalten der von den Söhnen beherrschten Unternehmen hätten Einfluss nehmen können.

cc) Die Rekurrenten machen geltend, der Aktionärsbindungsvertrag enthalte weder eine implizite noch eine explizite Verpflichtung der Aktionäre, einer Empfehlung des Verwaltungsrats betreffend Gewinnverwendung anlässlich der Generalversammlung zuzustimmen. Aufgrund der blossen Minderheitsbeteiligung und der geforderten Einstimmigkeit für die Beschlussfassung bei Gewinnverwendung sei es der F2.__ AG unmöglich (gewesen), Einfluss auf Generalversammlungsbeschlüsse über Dividendenausschüttungen zu nehmen. In den Jahren 2019 bis 2021 sei es zu erheblichen Gewinneinbrüchen gekommen, weil X.__ im Jahr 2020 entschieden habe, die Produktion von G.__ einzustellen, was für sie als Hauptlieferantin erhebliche wirtschaftliche Folgen gehabt habe. Die Folgen dieses politischen Ereignisses hätten sich auf die Jahre 2020 und 2021 ausgewirkt. Diese Gewinneinbrüche seien jedoch nur temporär gewesen. Bereits im Jahr 2023 habe die K.__ AG wieder einen Reingewinn von Fr. __ erzielt. Vor diesem Hintergrund sei es unmöglich gewesen, die im Steuerjahr 2019 plötzlich eingetretenen und bis und mit 2021 anhaltenden Gewinneinbrüche vorauszusehen. Dass die Reingewinne ab 2019 für die jährliche Dividendenausschüttung nicht mehr ausreichen würden und dass auch bis dahin thesaurierte Reserven ausgeschüttet werden müssten, sei somit objektiv nicht absehbar gewesen. Für die Amortisation des Bankdarlehens habe die F2.__ AG eine anteilmässige Dividende von rund Fr. __ erhalten, was der jährlichen Amortisationsrate von Fr. __ zuzüglich einer angemessenen Reserve für die eigenen Betriebskosten entsprochen habe. Dazu habe sich die jährliche Ausschüttung einer Mindestdividende für 100 Prozent der Aktien von Fr. __ als notwendig erwiesen. Die F2.__ AG habe mit 36 Namenaktien, entsprechend 30 Prozent des Aktienkapitals der K.__ AG, lediglich eine Minderheitsbeteiligung erworben. Ausserdem sehe der Aktionärsbindungsvertrag vor, dass jeder Dividendenbeschluss der Einstimmigkeit bedürfe. Die F2.__ AG habe somit weder gesellschaftsrechtlich noch vertraglich die Möglichkeit gehabt, eine Substanzdividende selbständig zu beschliessen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei eine Mitwirkung jedoch zu verneinen, wenn der Verkäufer vor und der Käufer nach dem Verkauf je über eine Minderheitsbeteiligung verfügten, da es ihnen in diesem Fall nicht möglich sei, eine Dividendenausschüttung zu beschliessen

bzw. Einfluss auf den Beschluss der Mehrheitsaktionäre zu nehmen. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass die passive Mitwirkung auch bei Veräusserung einer Minderheitsbeteiligung theoretisch erfüllt sein könne, sei dies vorliegend zu verneinen, weil den Rekurrenten die Kenntnis über die nach dem Aktienverkauf aufgetretene Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der K.__ AG rückblickend auf den Verkaufszeitpunkt hin nicht zugerechnet werden könne. Im Zeitpunkt des Aktienverkaufs sei es angesichts der früher erzielten hohen Reingewinne nicht möglich gewesen, die eingetretene Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der K.__ AG und damit die Notwendigkeit, eine Substanzdividende auszuschütten, vorauszusehen.

c) aa) Es ist nicht streitig, dass es sich bei der zu beurteilenden Aktientransaktion um den Verkauf einer Beteiligung von 30 Prozent aus dem Verkauf aus dem Privatvermögen einer natürlichen Person in das Geschäftsvermögen einer juristischen Person handelte. Ebenso wird nicht bestritten, dass in den Jahren 2019 bis 2021 im Dezember 2017 (Zeitpunkt des Aktienverkaufs) bereits vorhandene und handelsrechtlich ausschüttungsfähige Substanz der Zielgesellschaft ausgeschüttet wurde. Die Voraussetzungen für die Annahme einer indirekten Teilliquidation sind hinsichtlich der Merkmale 1 bis 5 (vgl. vorne E. 4a/cc) somit erfüllt. Uneinigkeit besteht einzig bezüglich der Frage, ob die Rekurrenten an der Finanzierung des Kaufpreises durch die Zielgesellschaft bzw. der Ausschüttung der Substanz mitgewirkt haben. Letztere machen geltend, eine Mitwirkung könne nur dann angenommen werden, wenn die Käuferin über die Stimmenmehrheit verfüge, um die Ausschüttung einer Substanzdividende überhaupt beschliessen zu können. Aus den von ihnen in diesem Zusammenhang zitierten Bundesgerichtsentscheiden (BGer 2C_702/2018 vom 28. März 2019 E. 8.1, 8.2 und 8.6 und 2C_648/2020 vom 19. November 2021 E. 2.1) geht dies in dieser Absolutheit jedoch nicht hervor. Das Bundesgericht stellte nämlich nur fest, dass nachweislich die Käuferin nicht die Initiatorin der Ausschüttungsentscheidung gewesen sei, sondern allein die Mehrheitsaktionärin dahintergesteckt habe (BGer 2C_702/2018 vom 28. März 2019 E. 8.6). Auch die von den Rekurrenten zitierten REICH/HELBING/DUSS stützen deren Argumentation nicht. Die Autoren halten zwar fest, dass der Veräusserer einer Minderheitsbeteiligung an der beschlossenen Substanzdividende nicht mitwirke, wenn die erwerbende Gesellschaft ihrerseits bloss eine Minderheitsbeteiligung an der Zielgesellschaft halte. Dies betrifft jedoch Fälle, in denen die Substanzdividende vom Mehrheitsaktionär beschlossen wurde (vgl. REICH/HELBING/DUSS, a.a.O., Art. 20a DBG N 70). Entscheidend sind ohnehin nicht allein die Stimmenverhältnisse, sondern die gesamten für die Finanzierung massgebenden Umstände (vgl. FISLER/TOTH, Das Element der Mitwirkung bei der indirekten Teilliquidation, in: StR 80/2025, S. 278).

bb) Vorliegend steht ausser Frage, dass die Rekurrenten mit den weiteren Aktionären im Aktionärsbindungsvertrag vom 20. Oktober 2012 bei Beschlüssen über die Gewinnverwendung Einstimmigkeit vereinbarten. Die Ausschüttung einer Substanzdividende wäre ohne ihre Zustimmung daher gar nicht möglich gewesen. Es ist somit von einer Mitwirkung im Sinn von Art. 33bis Abs. 2 StG bzw. auszugehen. Ob es sich um eine aktive Teilnahme handelte oder nicht, ist nicht entscheidend, da bereits eine passive Mitwirkung genügt; bspw. indem der Verkäufer mit dem Verkauf eine Situation schafft, bei der er weiss oder wissen muss, dass sie zu einer Substanzentnahme durch den Käufer führt (vgl. RICH- NER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., Art. 20a N 67). Dies kann insbesondere auch darin

bestehen, dass sich der Verkäufer nicht ausreichend über die Zahlungsfähigkeit der Käuferin informiert hat. Beim Kriterium der Bonitätsprüfung handelt es sich um eine Sorgfaltspflicht des Verkäufers (vgl. BGer 9C_665/2022 vom 14. Dezember 2023 E. 4.2.3.; SIMONEK, a.a.O., § 18 N 38).

cc) Ob die Rekurrenten im Zeitpunkt des Verkaufs der Aktien nicht von einer Verschlechterung des Geschäftsgangs ausgehen konnten, wie geltend gemacht wurde, lässt sich anhand der Akten nicht überprüfen. Fest steht einzig, dass die K.__ AG ihre Dividendenpolitik auch in den weniger gewinnträchtigen Jahren 2019 bis 2021 nicht änderte und damit Substanz an die Aktionäre ausschüttete:

[Tabelle]

Somit flossen der F2.__ AG in den Jahren 2019 und 2020 je Fr. __ und in im Jahr 2021 Fr. __ (insgesamt Fr. __) zu. Damit konnte die Gesellschaft das Darlehen der __ Kantonalbank in der Höhe von Fr. __ im vertraglich vereinbarten Umfang von jährlich Fr. __ amortisieren. Ob die F2.__ AG den Kredit auch ohne Ausschüttung von Substanzdividenden hätte bedienen können, geht aus den Akten nicht hervor. Es liegt jedoch nahe, dass die __ Kantonalbank Kenntnis vom Umfang der ausschüttbaren Substanz der K.__ AG hatte und deshalb auf die Bestellung weiterer Sicherheiten verzichtete. Im familiären Kontext ist sodann davon auszugehen, dass alle Beteiligten über den Mittelbedarf der F2.__ AG informiert waren. Die Rekurrenten führen denn auch aus, dass die F2.__ AG für die Amortisation des Bankdarlehens eine anteilmässige Dividende von rund Fr. __ erhalten habe, was der jährlichen Amortisationsrate von Fr. __ zuzüglich einer angemessenen Reserve für die eigenen Betriebskosten entsprochen habe. Folglich musste allen Beteiligten – namentlich auch den Rekurrenten, die den Nachfolgeprozess planten und lenkten – von Anfang an klar gewesen

sein, dass es im Falle eines Gewinnrückgangs bei der K.__ AG zu einer Substanzausschüttung kommen musste. Dass die Möglichkeit eines Gewinneinbruchs gänzlich ausser Acht gelassen wurde, erscheint insbesondere aus unternehmerischer Sicht nicht glaubhaft.

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Tatbestand der indirekten Teilliquidation erfüllt ist. Insbesondere schafften die Rekurrenten mit dem Verkauf der Aktien an die F2.__ AG eine Situation, bei der sie zumindest in Kauf nahmen, dass sie zu einer Substanzentnahme durch den Käufer führen könnte. Dazu kam es schliesslich in den Jahren 2019 bis 2021 unter Mitwirkung der Rekurrenten, die einer Substanzdividende jeweils zustimmten. Dies wäre zu vermeiden gewesen, wenn die Rekurrenten geprüft hätten, ob die Käuferin ohne Rückgriff auf die Mittel der Zielgesellschaft imstande war, den Kaufpreis aus eigener Kraft zu finanzieren (BGer 2C_648/2020 vom 19. November 2021 E. 2.4). Dass sich die F2.__ AG in Ziffer 4 des Aktienkaufvertrags vom 18. Dezember 2017 dazu verpflichtete, sämtliche Handlungen zu unterlassen, welche die Verkäufer nach dem Vollzug des Aktienkaufvertrags negative Steuerfolgen mit sich bringen könnten, ändert aus steuerrechtlicher Sicht nichts an dieser Beurteilung. Der Rekurs und die Beschwerde erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen.

5.- [Kostenspruch]

Dispositiv

Entscheid:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 3'000.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

4. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen, unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

5. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct, Art. 20 et Art. 20a — lu dans la version du 1 janvier 2026; l’acte a été consolidé à nouveau le 2 septembre 2026.