SJD RDRM.2025.146
Rubrum
Fall-Nr.: RDRM.2025.146 Stelle: Generalsekretariat Sicherheits- und Justizdepartement Instanz: Sicherheits- und Justizdepartement Publikationsdatum: 27.08.2026 Entscheiddatum: 08.06.2026
SJD RDRM.2025.146 Entzug einer Sicherheitsdienst Mitarbeiterbewilligung, Art. 51bis PG, Art. 6 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bew-Vo-SG, Art. 28 VRP. Eine Mitarbeiterbewilligung kann nicht nur entzogen werden, wenn das Sicherheitspersonal wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde, vielmehr genügt die Führung eines Strafverfahrens wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen die betreffende Person. Die Vorinstanz ist mit Erlass der Verfügung vom 6. August 2025 faktisch auf die zuvor ergangene Verfügung vom 27. Juni 2025 zurückgekommen, obwohl sich die beiden Verfügungen auf denselben Sachverhalt stützen. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 27. Juni 2025 hat sich die Vorinstanz somit nicht in einem Irrtum über die Schwere der Tat befunden und es sind auch keine neuen Tatsachen hinzugekommen, die eine Neubeurteilung der Gesamtsituation notwendig gemacht hätte. Weder vermag die rechtskräftige Verurteilung des Rekurrenten die Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 27. Juni 2025 zu begründen, noch legte die Vorinstanz dar, inwiefern diese Verfügung fehlerhaft sein soll. Der faktische Widerruf der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Juni 2025 erweist sich demnach als unzulässig. Gutheissung des Rekurses. Entscheid vom 8. Juni 2026 / Berichtigung vom 23. Juni 2026
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Kanton St.Gallen Sicherheits- und Justizdepartement
RDRM.2025.146
Entscheid vom 8. Juni 2026 / Berichtigung vom 23. Juni 2026
Rekurrent A.___,
und
gegen
Vorinstanz Kantonspolizei St. Gallen, Klosterhof 12, 9001 St. Gallen (Verfügung vom 6. August 2025)
Betreff Entzug einer Sicherheitsdienst Mitarbeiterbewilligung
Sachverhalt
A. Mit Bewilligung vom 3. August 2023 entsprach die Kantonspolizei, Abteilung Sicherheitsfirmen, Waffen und Sprengstoffe (nachfolgend SIWAS), dem Gesuch der Firma B.___ (ehemals C.___) vom 11. Juli 2023 um Erteilung einer Mitarbeiterbewilligung im Sicherheitsdienst gemäss der Verordnung über die Ausübung von Bewachungs-, Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben (sGS 451.14; abgekürzt Bew-Vo-SG) für den Mitarbeiter A.___.
Die SIWAS verwarnte A.___ mit Verfügung vom 27. Juni 2025, nachdem am 21. August 2024 Anzeige gegen diesen erstattet worden sei wegen Tätlichkeiten, begangen am 16. August 2024. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass ein Entzug der Bewilligung für Sicherheitsmitarbeiter geprüft werden müsse, sollte es zu einer Verurteilung kommen.
A.___ wurde mit Strafbefehl vom 3. März 2025 (Eingang bei der SIWAS am 7. Juli 2025) wegen versuchter einfacher Körperverletzung sowie Tätlichkeiten schuldig gesprochen.
Mit Verfügung vom 6. August 2025 entzog die SIWAS die Mitarbeiterbewilligung von A.___ gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. a Bew- Vo-SG. Zur Begründung wurde angegeben, A.___ sei wegen versuchter einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten schuldig gesprochen worden, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung gemäss Art. 4 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. d Bew-Vo- SG nicht mehr gegeben seien.
B. Gegen diese Verfügung der SIWAS (nachfolgend Vorinstanz) erheben A.___ (nachfolgend Rekurrent), Z.___, und die B.___ (nachfolgend Rekurrentin) mit Eingabe vom 1. September 2025 Rekurs beim Sicherheits- und Justizdepartement (nachfolgend SJD) und stellen folgende Anträge:
1. Die Verfügung der SIWAS vom 06.08.2025 sei aufzuheben. 2. Die dem Rekursführer erteilte Mitarbeiterbewilligung im Sicherheitsdienst sei weiterhin aufrechtzuerhalten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
Die Rekurrenten machen geltend, der Rekurrent sei seit über zwei Jahren als Mitarbeiter bei der Rekurrentin angestellt und zuvor während knapp 20 Jahren im Sicherheitsdienst tätig gewesen. Er habe sich in dieser Zeit weder beruflich noch privat etwas zu Schulden kommen lassen. Sodann seien die Umstände der Straftat mitzuberücksichtigen. Der Anzeigeerstatter D.___ sei mehrfach negativ aufgefallen und habe den Rekurrenten sowie dessen Arbeitskollegen mehrmals provoziert, tätlich angegangen und massiv bedroht. Aufgrund dessen sei ein Hausverbot für sämtliche Lokalitäten und Veranstaltungen ausgesprochen worden, bei welchen die Rekurrentin für die Wahrung der Sicherheit beauftragt worden sei. Hierüber sowie über die konkrete Drohung seitens D.___, er werde bewaffnet zurückkehren, sei auch die Polizei in Kenntnis gesetzt worden. Der Rekurrent sei damit unwillentlich sowie unverschuldet in eine akute Gefahrensituation geraten und habe sowohl um seine eigene körperliche Unversehrtheit als auch um diejenige seiner Mitarbeitenden fürchten müssen. Die Videoaufnahme der Auseinandersetzung zeige jedoch nur eine kurze Sequenz des gesamten Vorfalls. Leider habe der Rekurrent die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl aufgrund der privaten Doppelbelastung verpasst; dies sei aber keinesfalls als Schuldeingeständnis zu werten. Vielmehr habe er im September 2024 Gegenanzeige gegen D.___ eingereicht. Für den Entzug einer Mitarbeiterbewilligung seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung alle relevanten Umstände zu würdigen. So habe sich dieser Vorfall ausserhalb seiner beruflichen Tätigkeit ereignet und es sei aufgrund der Gesamtsituation nicht von einer generellen Gefährdung der korrekten Berufsausübung auszugehen. Es sei vielmehr zu einer reaktiven Handlung gekommen aufgrund der wiederholt erheblichen Bedrohung ausgehend von D.___. Sodann erweise sich der Entzug der Mitarbeiterbewilligung als unverhältnismässig, widerspreche dem Grundsatz des öffentlichen Interessens und greife in die Wirtschaftsfreiheit des Rekurrenten ein, weil es sich einerseits um einen einmaligen, ausserdienstlichen Vorfall gehandelt und er die vorausgehende Bedrohungssituation belegt habe. Andererseits verfüge er über einen einwandfreien Leumund und seine bisherige Berufsausübung habe keinen Anlass zur Klage gegeben. Daher reiche die ausgesprochene Verwarnung aus.
C. Mit Eingaben vom 10. Oktober 2025 ersuchen die Rekurrenten sinngemäss um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Das SJD bestätigt den Rekurrenten mit Schreiben vom 21. Oktober 2026, dass ihrem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zukomme und diese durch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen worden sei, weshalb der Entzug der Sicherheitsdienst Mitarbeiterbewilligung bis zum Rekursentscheid nicht umgesetzt werde. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei folglich gegenstandslos.
D. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2025 beantragt die Vorinstanz, den Rekurs unter Kostenfolge abzuweisen. Der Rekurrent sei durch das Untersuchungsamt Y.___ rechtskräftig verurteilt worden. Die konkreten Umstände, die zur Verurteilung geführt hätten, würden ausserhalb ihres Zuständigkeitsbereichs liegen und seien demnach in vorliegendem Verfahren nicht weiter zu prüfen. Die Videoaufnahmen würden jedoch das deutlich aggressive Verhalten des Rekurrenten zeigen, selbst wenn die Auseinandersetzung nicht von ihm ausgegangen sei. Entgegen seinen Aussagen habe er gemäss Auskunft des Untersuchungsamtes gegen den Strafbefehl vom 3. März 2025 Einsprache erhoben. Dennoch sei es zur Verurteilung gekommen wegen versuchter einfacher Körperverletzung sowie Tätlichkeiten, womit die Voraussetzungen für die Erteilung der Sicherheitsdienst Mitarbeiterbewilligung nicht mehr gegeben seien. Auch das Verhalten des Rekurrenten ausserhalb seiner Arbeitszeit wirke sich auf das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitsbranche aus; er habe aber ohnehin bei der Auseinandersetzung noch die Dienstkleidung getragen und sei damit als Vertreter eines Sicherheitsdienstunternehmens erkennbar gewesen. Er könne folglich keine Gewähr für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung mehr bieten. Die gestützt auf Art. 6 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0; abgekürzt StPO) gestellten Beweisanträge seien abzuweisen, weil es sich um ein Verwaltungsverfahren handle, womit die StPO nicht anwendbar sei. Die gerügte Einschränkung in die Wirtschaftsfreiheit des Rekurrenten sei vorliegend als zulässig zu erachten, zumal der Entzug der Mitarbeiterbewilligung auf gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit verfügt worden sei. Somit überwiege das öffentliche Interesse an der öffentlichen Sicherheit das private Interesse an der Ausübung dieser Tätigkeit. Es stehe ihm frei, einer anderen Tätigkeit nachzugehen oder eine Bewilligung in einem anderen Kanton zu beantragen. Eine Wiedererteilung sei zudem zu einem späteren Zeitpunkt und nach Bewährung nicht ausgeschlossen. Damit bleibe der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit gewahrt.
In seiner Stellungnahme vom 31. Dezember 2025 stellt der Rekurrent klar, er habe zwar am 19. März 2025 Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, sei aber der Einvernahme unentschuldigt ferngeblieben, weshalb der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Es sei aber zu betonen, dass es sich um ein einmaliges Ereignis in seiner immerhin fast zwanzigjährigen Tätigkeit als Mitarbeiter im Sicherheitsdienst handle. Er sei bereits von seiner Arbeitgeberin, der Rekurrentin, abgemahnt worden und es seien firmeninterne Massnahmen getroffen worden. Dies sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, vielmehr sei aufgrund der einmaligen sowie erstmaligen Verurteilung pauschal auf seine berufliche Unzuverlässigkeit geschlossen worden. Der Hinweis der Vorinstanz, die Prüfung der konkreten Tatumstände obliege ausschliesslich den Strafbehörden, sei insbesondere vor dem Hintergrund stossend, als die Vorinstanz ausgeführt habe, im Beweisvideo sei sein aggressives Verhalten deutlich erkennbar. Seine Wirtschaftsfreiheit sei deshalb betroffen, weil er seine Eignung als Mitarbeiter bei seiner aktuellen im Kanton St.Gallen tätige Arbeitgeberin unter Beweis stellen wolle. Insgesamt halte die Verfügung der Vorinstanz einer Verhältnismässigkeits-prüfung nicht stand.
Die Rekurrentin weist in ihrer Stellungnahme vom 31. Dezember 2025 darauf hin, sie toleriere oder akzeptiere keineswegs aggressives Auftreten oder gewalttätige Handlungen ihrer Mitarbeitenden, der besagte Vorfall könne allerdings nicht isoliert und ohne Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten betrachten werden. Es werde darauf hingewiesen, dass sich der Rekurrent im Anschluss an die Geschehnisse vom 21. August 2024 sogleich an die Geschäftsleitung gewandt und sein Fehlverhalten eingestanden habe. Er sei daraufhin verwarnt worden und habe noch vor Eingang der Sanktionierungsmeldung der Vorinstanz gemeinsam mit der Geschäftsleitung an einem Awareness-Workshop teilnehmen müssen. Von der Aufgabe als Einsatzleiter sei er vorübergehend entbunden und dazu verpflichtet worden, am Entwurf des firmeninternen Awareness-Konzepts mitzuwirken sowie die Themen Deeskalation und gewaltfreie Konfliktlösungen in das Trainingskonzept zu integrieren. Sie vertrete die Ansicht, die Vorinstanz hätte die konkreten Umstände berücksichtigen und eine Interessenabwägung vornehmen müssen. Stattdessen habe sie sich lediglich auf den Strafbefehl vom 3. März 2025 abgestützt. Angesichts seines ansonsten einwandfreien Leumunds sowie Strafregisterauszugs sei nicht ersichtlich, weshalb keine mildere Massnahme getroffen worden sei.
Erwägungen
1. a) Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Rekursvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit als auch in Bezug auf die Frist- und Formerfordernisse erfüllt sind (Art. 43bis, Art. 45 Abs. 1, Art. 47 und Art. 48 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]).
b) Gemäss Art. 45 VRP ist zur Erhebung des Rekurses berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung oder des Entscheids ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Der Rekurrent ist Adressat der vorinstanzlichen Verfügung und damit ohne Weiteres rekursberechtigt. Die Rekurrentin ist zwar nicht Verfügungsadressatin, steht jedoch als Arbeitgeberin des Rekurrenten in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache, ist durch die angefochtene Verfügung stärker betroffen als beliebige Dritte und der Ausgang des Verfahrens beeinflusst ihre Situation in relevanter Weise. Sie ist demnach ebenfalls rekursberechtigt.
c) Auf den Rekurs ist einzutreten.
2. a) Wer gewerbsmässig Bewachungsaufträge erfüllt oder andere Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben erfüllt, bedarf nach Art. 51bis Polizeigesetz (sGS 451.1; abgekürzt PG) einer Bewilliung des Polizeikommandos. Die Einzelheiten hat die Regierung in der Bew-Vo-SG geregelt (Art. 51 bis Abs. 4 PG). Gemäss Abs. 5 Bew-Vo-SG dürfen neue Mitarbeitende ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn das Polizeikommando beziehungsweise die Vorinstanz (vgl. Delegationsverordnung [sGS 141.41] Anhang 7, Nr. SJD.B.02.09) nach erfolgter
Überprüfung die Bewilligung erteilt. Die Bewilligung für das Sicherheitspersonal wird nach Art. 4 Abs. 1 Bew-Vo-SG dann erteilt, wenn nach Vorleben und Ausbildung Gewähr für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung geboten wird. Art. 4 Abs. 2 Bew-Vo-SG enthält eine nicht abschliessende Auflistung von Gründen, die einer Bewilligungserteilung entgegenstehen. Ein solcher Grund kann unter anderem vorliegen, wenn das Sicherheitspersonal wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurde oder wenn ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt wird, das mit der beabsichtigten beruflichen Tätigkeit unvereinbar ist.
b) Eine Mitarbeiterbewilligung wird nach Art. 6 Bew-Vo-SG entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder das Sicherheitspersonal wiederholt oder schwerwiegend gegen Bestimmungen dieses Erlasses oder gegen die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen verstösst. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 6 Abs. 2 Bew-Vo-SG). Ob die Voraussetzungen für eine Mitarbeiterbewilligung gegeben sind, bestimmt sich nach Art. 4 Bew-Vo-SG. Bei Art. 4 Abs. 2 Bew-Vo-SG, der Gründe für die Verweigerung der Bewilligung nennt, handelt es sich um eine Kann-Bestimmung und lässt damit Raum für eine Interessenabwägung und ermöglicht eine Einzelfallprüfung aufgrund der konkreten Gesamtumstände (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 398 ff.). Folglich können spezifische strafrechtliche Verurteilungen den Verlust der erforderlichen Gewähr für eine einwandfreie Aufgabenerfüllung begründen. Es sind aber die konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen.
3. a) Am 21. August 2024 wurde gegen den Rekurrenten Anzeige wegen Tätlichkeiten erstattet.
b) Mit Strafbefehl vom 3. März 2025 (in Rechtskraft erwachsen am 4. Juli 2025) wurde der Rekurrent der versuchten einfachen Körperverletzung sowie Tätlichkeiten schuldig gesprochen. Dem Sachverhalt gemäss Strafbefehl ist zu entnehmen, dass es zwar nach dem Arbeitsende des Rekurrenten zur Auseinandersetzung gekommen sei, dieser aber noch die Arbeitskleidung und die Arbeitsausrüstung getragen habe. Aufgrund des Aufeinandertreffens mit D.___ sei es zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Anschliessend habe der Rekurrent D.___ zunächst mit der rechten, dann mit der linken und sodann nochmals mit der rechten Hand gegen das Gesicht geschlagen. Dabei sei D.___ körperlich nicht geschädigt worden. Während die beiden von Drittpersonen festgehalten und voneinander getrennt worden seien, habe der Rekurrent mit dem Kopf gegen das Gesicht von D.___ geschlagen. Daraus resultierte bei D.___ eine Nasenbeinfraktur ohne Dislokation, ein Bluterguss orbital beidseits sowie eine kleine Riss-Quetschwunde und eine Prellung im Nasenbereich beidseits.
c) Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 verfügte die Vorinstanz aufgrund der Anzeige vom 21. August 2024 eine Verwarnung gegen den Rekurrenten und wies ihn darauf hin, dass im Wiederholungsfall beziehungsweise im Falle einer Verurteilung der Entzug der Bewilligung für Sicherheitsmitarbeiter geprüft werde (vgl. Beilage 2 der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 17. November 2025). Zur Begründung gab die Vorinstanz an, der Rekurrent sei bisher nicht negativ in den Registraturen der Kantonspolizei St.Gallen verzeichnet, weshalb vorerst nur eine Verwarnung ausgesprochen werde.
d) Den Verfahrensakten zufolge ist der Rekurrent seit knapp 20 Jahren im Sicherheitsdienst tätig (vgl. Beilagen zum Rekurs vom 1. September 2025). Er gibt an, diese Tätigkeit aus Leidenschaft und innerer Überzeugung auszuüben. Bis zu seiner Verurteilung vom 3. März 2025 war er im Strafregister nicht verzeichnet. Seine Arbeitgeberin bezeichnet sein Verhalten bis zu diesem Zeitpunkt als tadellos und professionell. So habe er von sich aus umgehend über die Geschehnisse vom 17. August 2024 informiert und sich einsichtig sowie reumütig gezeigt. Er sei dennoch verwarnt und verpflichtet worden, an einem Awareness-Workshop teilzunehmen. Die Mitarbeitenden müssten auch an internen Schulungen zu den Themen Kommunikation und Deeskalations-Taktiken teilnehmen. Seither sei es auch zu keinen weiteren Vorfällen oder auch nur Beanstandungen gekommen. Die berufliche sowie persönliche Eignung als Mitarbeiter im Sicherheitsdienst sei daher nach wie vor als gegeben zu bezeichnen.
e) Die Vorinstanz erachtet die Voraussetzungen zur Erteilung einer Mitarbeiterbewilligung Sicherheitsdienst infolge der Verurteilung des Rekurrenten vom 3. März 2025 als nicht mehr gegeben. Auf dem Beweisvideo sei sein aggressives Verhalten deutlich erkennbar. Er habe sich dafür entschieden, mit körperlicher Gewalt zu reagieren. Dies hätte ihm als Sicherheitsdienstmitarbeiter nicht passieren dürfen. Zudem habe er aufgrund seiner Kleidung den Anschein vermittelt, er agiere als Sicherheitsdienstmitarbeiter.
4. a) Vorliegend erliess die Vorinstanz die Verfügung vom 27. Juni 2025 gestützt auf die Anzeige von D.___ vom 21. August 2024, das damalige beim Untersuchungsamt Y.___ hängige Strafverfahren sowie die entsprechenden Strafakten – und insbesondere die vorhandenen Überwachungsvideos – und sprach gegen den Rekurrenten eine Verwarnung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bew-Vo-SG aus. Bereits am 6. August 2025 verfügte die Vorinstanz wegen desselben Sachverhalts bzw. desselben Strafverfahrens, jedoch nachdem der Strafbefehl vom 3. März 2025 am 4. Juli 2025 in Rechtskraft erwachsenen war, den Entzug der Mitarbeiterbewilligung des Rekurrenten nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a Bew-Vo-SG. Damit widerrief die Vorinstanz faktisch mit der Verfügung vom 6. August 2025 die vorangegangene rechtskräftige Verfügung vom 27. Juni 2025 und ersetzte die Verwarnung durch den Entzug der Mitarbeiterbewilligung.
b) aa) Materielle Rechtskraft kommt einem formell rechtskräftigen Urteil in einem Verfahren unter denselben Parteien zu. Verfügungen von Verwaltungsbehörden hingegen entfalten nicht dieselbe materielle Rechtskraftwirkungen wie Gerichtsurteile. Eine Verwaltungsbehörde kann trotz formeller Rechtskraft auf eine materiell unrichtige Verfügung zurückkommen, wenn das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts höher zu gewichten ist als die Wahrung der Rechtssicherheit beziehungsweise des Vertrauensschutzes (vgl. BGE 150 I 195 E. 6.3).
bb) Gemäss Art. 28 VRP ist der Widerruf von Verfügungen nur möglich, wenn der Widerruf die Betroffenen nicht belastet oder wenn er aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist. Ein Widerruf kommt jedoch nur bei fehlerhaften Verfügungen in Betracht. Verfügungen sind fehlerhaft, wenn sie der Rechtsordnung widersprechen, weil der Verfügungsinhalt rechtswidrig ist oder die Verfügung an einem Formfehler leidet oder in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen ist. Sowohl ursprüngliche als auch nachträgliche Fehlerhaftigkeit kann zu einem Widerruf führen. Es ist aber in jedem Fall eine Abwägung der Interessen an der Durchsetzung des objektiven Rechts und der Interessen an der Rechtssicherheit sowie am Vertrauensschutz vorzunehmen. In gewissen Konstellationen geniessen Verfügungen über einen erhöhten Bestandesschutz, beispielweise wenn die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren. Diesfalls soll ein Widerruf nur in Frage kommen, wenn die betroffene Person in Bezug auf die Rechtsmässigkeit der Verfügung nicht oder nur teilweise gutgläubig sein konnte, wobei ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (vgl. T. Tschumi, VRP Praxiskommentar, St.Gallen 2020, N1 ff., N5 ff. und N10 f. zu Art. 28).
c) aa) Es ist nachfolgend zu prüfen, ob es sich bei der Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juni 2025 um eine fehlerhafte Verfügung handelt und deren Widerruf zulässig war.
bb) Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 27. Juni 2025 zurückgekommen ist, nachdem der Strafbefehl vom 3. März 2025 in Rechtskraft erwachsen ist. Ein Vergleich der beiden Verfügungen der Vorinstanz vom 27. Juni 2025 und 6. August 2025 zeigt, dass sie ausgehend von demselben Sachverhalt zunächst eine Verwarnung (Art. 6 Abs. 2 Bew-Vo-SG) und sodann einen Bewilligungsentzug (Art. 6 Abs. 1 Bew-Vo-SG) verfügte (vgl. Beilagen 2 und 6 der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 17. November 2025 jeweils S. 2). Somit hat sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 27. Juni 2025 weder in einem Irrtum über die Schwere der Tat befunden noch sind neue Tatsachen hinzugekommen, womit eine Neubeurteilung der Gesamtsituation notwendig geworden wäre. Vielmehr begründet die Vorinstanz den Entzug der Mitarbeiterbewilligung in der Verfügung vom 6. August 2025 lediglich mit dem bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 27. Juni 2025 bekannten Fehlverhalten des Rekurrenten, womit die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr gegeben seien und diese zu entziehen sei.
cc) Gemäss Art. 6 i.V.m. Art. 4 Bew-Vo-SG kann eine Bewilligung sowohl dann entzogen werden, wenn das Sicherheitspersonal wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wird, als auch wenn gegen das Sicherheitspersonal ein Verfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens geführt wird. Hierbei handelt es sich um eine Kann- Bestimmung, womit eine Einzelfallprüfung aufgrund der konkreten Gesamtumstände ermöglicht wird (vgl. E. 2.b). Die rechtskräftige Verurteilung des Rekurrenten vermag folglich nicht die Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 27. Juni 2025 zu begründen.
dd) Die Vorinstanz legt sodann auch nicht dar, inwiefern die Verfügung vom 27. Juni 2025 fehlerhaft sein soll. Die Möglichkeit, lediglich eine Verwarnung auszusprechen sieht die Bew-Vo-SG in Art. 6 Abs. 2 jedenfalls explizit vor, weshalb die Verfügung von 27. Juni 2025 auch in dieser Hinsicht nicht der Rechtsordnung widerspricht und damit als fehlerhaft anzusehen wäre.
ee) Nach dem Gesagten liegen keine Hinweise vor, die auf die Fehlerhaftigkeit der Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juni 2025 schliessen lassen würden.
d) Zusammenfassend erweist sich der faktische Widerruf der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Juni 2025 mit der Verfügung der Vorinstanz vom 6. August 2025 als unzulässig. Der Rekurs ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
5. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Verwaltungsstreitigkeiten jener Beteiligte die Verfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden. Dem Verfahrensausgangentsprechend sind daher die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1’000.– der Vorinstanz aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Auf die Erhebung wird verzichtet (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der vom Rekurrenten geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet.
Demgemäss erlässt das Sicherheits- und Justizdepartement als
Dispositiv
Entscheid
1. gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 6. August 2025 aufgehoben.
2. a) Auf die Erhebung der amtlichen Kosten in der Höhe von Fr. 1’000.– bei der Kantonspolizei wird verzichtet.
b) Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1’000.– wird zurückerstattet.
Der Vorsteher:
Christof Hartmann Regierungsrat