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Verwirkung zugesicherter Beiträge an die Löschwasserversorgung – Art. 35 Abs. 1 BSG; § 46 Abs. 1 und Abs. 2 BSV.

Rubrum

Verwirkung zugesicherter Beiträge an die Löschwasserversorgung – Art. 35 Abs. 1 BSG; § 46 Abs. 1 und Abs. 2 BSV.

OGE 67/2024/2 vom 28. August 2026

Leitentscheid

Regeste

Vorgängig beantragte und schriftlich zugesicherte Beiträge des Kantons an die Löschwasserversorgung der Gemeinden unterliegen nicht der einjährigen Verwirkungsfrist von § 46 Abs. 1 BSV, sondern lediglich der Verwirkungsregelung von § 46 Abs. 2 BSV sowie den allgemeinen Grundsätzen über die Verjährung (E. 4).

Die blosse Wiedergabe von § 46 Abs. 1 BSV in einer Zusicherungsverfügung ist keine Bedingung i.S.v. § 46 Abs. 2 BSV und führt nicht zur Anwendung der einjährigen Verwirkungsfrist (E. 5).

Erwägungen

2.1. Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Feuerwehr vom 8. Dezember 2003 (Brandschutzgesetz, BSG, SHR 550.100) beteiligt sich der Kanton Schaffhausen an den Investitionen für die Löschwasserversorgung der Gemeinden mit 25%. Mit Teilrevision des Brandschutzgesetzes vom 6. April 2009 wurde diese Beteiligung befristet (Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen [ABl] 2009, S. 1504 und S. 1508; ferner Bericht und Antrag des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen an den Kantonsrat vom 18. Dezember 2007 betreffend Teilrevision des Gesetzes über den Brandschutz und die Feuerwehr, Amtsdruckschrift 07-141): Voraussetzung für die Ausrichtung des Beitrags ist seit dem 1. Januar 2010 die Einreichung eines vollständigen Gesuches bis zum 31. Dezember 2015 (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BSG). Mit Änderung des Brandschutzgesetzes vom 10. November 2014 wurde schliesslich die Frist zur Realisierung der eingereichten Projekte von Ende 2020 auf Ende 2022 verlängert (Art. 35 Abs. 1 Satz 3 BSG; ABl 2014, S. 1650, ABl 2015, S. 253). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BSG erlässt der Regierungsrat die zum Vollzug des Brandschutzgesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Als allgemeine Bestimmung zu den Beiträgen, d.h. mit Geltung für sämtliche Beiträge des BSG, statuierte der Verordnungsgeber in § 46 Abs. 1 der Brandschutzverordnung vom 14. Dezember 2004 (BSV, SHR 550.101) dass ein Beitrag verwirkt, wenn er nicht innert Jahresfrist nach der Anschaffung, Inbetriebnahme oder Abnahme der beitragsberechtigten Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungen beansprucht wird. Wenn Bedingungen der Beitragszusicherung oder Brandschutzverordnung nicht eingehalten worden sind, wird kein Beitrag ausgerichtet (§ 46 Abs. 2 BSV).

2.2. Die Beiträge an die Löschwasserversorgung konkretisierte der Verordnungsgeber im Kapitel 5.4 der BSV. § 53 BSV definiert deren Voraussetzungen, a§ 54 regelte das Verfahren (vgl. ABl 2004, S. 1938 f.; aufgehoben per 1. März 2017, d.h. rund ein Jahr nachdem letztmals Gesuche eingereicht werden konnten, vgl. ABl 2017, S. 295 und S. 297) und § 55 BSV normiert die Abnahme, Abrechnung und Auszahlung. Verfahrensrechtlich waren Beitragsgesuche mit einer Investitionssumme über Fr. 20'000.– vor Baubeginn der Feuerpolizei einzureichen. Bauarbeiten durften erst aufgenommen werden, wenn der Beitrag durch die Feuerpolizei schriftlich zugesichert worden war (a§ 54 Abs. 1 BSV). Gesuche mit einer Investitionssumme von weniger als Fr. 20'000.– konnten, sofern die erstellten Anlagen und Einrichtung den Vorschriften und Normen für die Löschwasserversorgung entsprachen, nach Vorliegen der Schlussabrechnung eingereicht werden (a§ 54 Abs. 2 BSV). Die Feuerpolizei prüfte die Gesuche in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Tiefbauamt (heute: Tiefbau Schaffhausen) und dem Interkantonalen Labor auf die Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und, ob die Anlagen den kantonalen und regionalen Planungen sowie den geltenden Vorschriften entsprachen. Mit der Beitragszusicherung wurde die voraussichtliche Höhe des Beitrags bekannt gegeben und die Ausführungsfrist festgesetzt (a§ 54 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 BSV). Die Auszahlung aus dem Brandschutzfonds (vgl. § 43 Abs. 1 BSV) wird gemäss § 55 Abs. 2 BSV nach Einreichung folgender Unterlagen vorgenommen: Abnahmeprotokolle (lit. a), Ausführungspläne (lit. b) sowie Bauabrechnung mit Originalbelegen und Ausscheidung des Löschwasseranteils (lit. c).

3. Die Feuerpolizei sicherte der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom

26. und 28. Januar 2016 Beiträge für die Erneuerung ihres Wasserleitungsnetzes zu. Die verfügten Zusicherungen erfolgten unter Hinweis auf die Verwirkungsregelung von § 46 BSV. Das ist unter den Verfahrensbeteiligten unumstritten. Streitig und zu prüfen ist indes, ob die Kommission die zugesicherten Beiträge zu Recht als nach § 46 Abs. 1 BSV verwirkt beurteilt hat.

3.1. Die Kommission erwog im Wesentlichen, die Voraussetzungen, welche zur Verwirkung von § 46 Abs. 1 BSV führten, müssten alternativ und nicht kumulativ vorliegen. Eine formelle "Abnahme" sei nicht in jedem Fall erforderlich, die "Inbetriebnahme" des ausgeführten Projekts sei ausreichend. Die Inbetriebnahme der erstellten Wasserleitung könne auch vor Anbringen der definitiven Deckschicht erfolgen und damit die Verwirkungsfrist auslösen. Sie macht sodann geltend, § 46 Abs. 1 BSV lege die Frist fest, innert welcher nach Realisierung des Vorhabens die Auszahlung eines genehmigten Kostenbeitrags einzufordern sei. Dass die Beiträge vorgängig beantragt und schriftlich zugesichert worden seien, sei systemimmanent. Eine Verbindlichkeit oder eine Gewissheit, dass mit der Gutheissung eines Beitragsgesuchs ein Löschwasserprojekt realisiert werde und hernach Auszahlungen erfolgen würden, sei mit der Zusicherung der Beiträge nicht verbunden. Vielmehr erfordere die Auszahlung die fristgerechte Einreichung eines zusätzlichen Begehrens gestützt auf § 46 Abs. 1 BSV, ansonsten der zugesicherte Beitrag verwirke, sowie anschliessend die Einreichung sämtlicher Unterlagen gemäss § 55 Abs. 2 BSV. Der Ausschluss einer Verwirkung hätte die unerwünschte, nicht praktikable Folge, dass in Bezug auf die Abrechnung und Auszahlung ein unbeschränkter Schwebezustand gälte. Der Verzicht auf die Verwirkungsfrist hätte weitreichende, unerwünschte Rechtsunsicherheiten für die Budgetierungen der Gemeinden und der Feuerpolizei zur Folge.

3.2. Die Feuerpolizei vertritt im Wesentlichen die Auffassung, bei § 46 Abs. 1 BSV sei es die Aufgabe der rechtsanwendenden Subventionsbehörde, auf dasjenige der erwähnten Kriterien abzustellen, welches auf den zu beurteilenden Sachverhalt zugeschnitten sei. Der Fokus der Beiträge an die Löschwasserversorgung liege darauf, dass ein genügender Löschwasserschutz bestehe. Dieses Ziel sei erfüllt, wenn der fragliche Anlageteil nach erfolgreicher Druckprüfung in Betrieb genommen sei. Die Druckprüfung stelle somit das "Abnahmeprozedere" bei Wasserversorgungsleitungen dar. Sei diese erfolgreich, erfolge in aller Regel unverzüglich die Inbetriebnahme, welche den angestrebten Zustand manifestiere, welcher die Voraussetzung für die Auszahlung von Subventionsbeiträgen darstelle. Die Verwirkungsfrist könne daher zu laufen beginnen, selbst wenn nicht alle Schlussarbeiten, welche mit dem subventionsberechtigten Vorhaben zusammenhängen, abgeschlossen seien, selbst wenn diese von der Subventionsleistung nicht ausgeschlossen seien. Sie macht sodann geltend, § 46 Abs. 1 BSV regle den Zeitrahmen, welcher nach der Projektumsetzung zum Bezug des Beitrags berechtige, bzw. befasse sich mit der Frage, welche Frist nach der erfolgten Umsetzung des Vorhabens zur Verfügung stehe, um (auf Basis von Rechnungen) einen konkreten Geldbeitrag einzufordern. § 46 Abs. 1 BSV verwende in Bezug auf die Beiträge den Begriff Beanspruchung und dieser liege demjenigen einer "Einforderung" sehr nahe. a§ 54 Abs. 1 BSV sei keine Spezialregelung bei der Löschwasserversorgung, welche in den darin geregelten Fällen zur Nichtanwendbarkeit von § 46 Abs. 1 BSV führe. Die Verwirkungsfrist gelte für sämtliche Beitragsansprüche. Eine Gewissheit bzw. Verbindlichkeit, dass das Projekt realisiert werde, sei mit dem Zusicherungsverfahren nicht verbunden gewesen. Es habe denn auch diverse Projekte gegeben, welche trotz erfolgter Beitragszusicherung nicht umgesetzt worden seien. Die Zusicherung habe in der Buchhaltung der Feuerpolizei denn auch zu keiner Rückstellung geführt, sondern sei lediglich als Eventualverpflichtung aufgenommen worden, da sie die Beitragsempfänger nicht dazu verpflichtet habe, das Projekt umzusetzen. Würde § 46 Abs. 1 BSV die Anwendbarkeit bei Löschwasserversorgungsprojekten versagt, welche vorgängig eine Beitragszusicherung

erhalten hätten, hätte dies zur Konsequenz, dass die über § 46 Abs. 1 BSV angestrebte Rechtssicherheit über den Bestand von Forderungen gerade bei diesen teilweise hohen Beiträgen verloren ginge. Schliesslich sei die Verwirkungsfrist in den Zusicherungen unter dem Titel Bedingungen und Auflagen (mit-)verfügt worden. Diese seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

3.3. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen unter anderem vor, sie habe darauf vertraut, dass die Schlussabnahme der Wasserversorgungsprojekte bzw. – falls diese früher eintrete – die Realisierungsfrist von Art. 35 Abs. 1 Satz 3 BSG fristauslösend sei, da die Kosten für die Deckschicht in den Kostenvoranschlag für die Subventionszusicherungen eingeflossen seien und die Feuerpolizei bis Ende 2022 Subventionen vorbehaltlos ausbezahlt habe, auch wenn die Projekte teilweise weit über ein Jahr vor Einreichung der Abrechnungen realisiert gewesen seien. Die Feuerpolizei wäre verpflichtet gewesen, das fristauslösende Ereignis bereits in den Zusicherungsverfügungen zu definieren. Die kurze, einjährige Verwirkungsfrist gemäss § 46 Abs. 1 BSV entspreche weder einem nachvollziehbaren öffentlichen Interesse noch sei sie verhältnismässig. Schliesslich führt sie aus, der Feuerpolizei sei darin beizupflichten, dass die Bestimmung von § 46 Abs. 1 BSV für eine Vielzahl von Sachverhalten zur Anwendung kommen müsse. Dies zeige in aller Deutlichkeit, dass die Bestimmung selber unbestimmt sei und bei der konkreten Anwendung der Auslegung bedürfe. Die konkrete Auslegung (vgl. vorstehende E. 3.2) hätte in Form einer Auflage bereits mit Zusprechung der Subventionen erfolgen müssen. Nur dann hätte sie sich mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit darauf einrichten können. Nirgends in den Akten sei ersichtlich, dass die Feuerpolizei die Druckprüfung (mit anschliessender Inbetriebnahme) als fristauslösenden Faktor ansehen würde. Diese Behauptung sei erstmals im Rahmen des Rekursverfahrens erhoben worden. Der mit den Subventionszusagen zu den Wasserversorgungsprojekten in Ziff. 8 als Bedingungen und Auflagen erwähnte Verweis auf die Bestimmung genüge hierfür nicht, da die wörtliche Wiedergabe der auf eine Vielzahl von Fällen zugeschnittenen Bestimmung ihre Pflichten nicht genügend konkretisiert habe.

4. Zunächst ist mittels Auslegung zu ermitteln, ob die Verwirkungsfrist von § 46 Abs. 1 BSV auf Gesuche um Auszahlung vorgängig beantragter und schriftlich zugesicherter Beiträge an die Löschwasserversorgung überhaupt anwendbar ist. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Norm

(grammatikalische Auslegung). Sind verschiedene Auslegungen möglich, muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Bei der Normauslegung wird ein pragmatischer Methodenpluralismus befolgt (BGE 152 V 20 E. 5.4; 150 V 120 E. 4.2; je mit Hinweisen).

4.1. Nach dem Wortlaut von § 46 Abs. 1 BSV verwirkt ein Beitrag, wenn er nicht innert Jahresfrist nach der Anschaffung, Inbetriebnahme oder Abnahme der beitragsberechtigten Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungen beansprucht wird. Beanspruchen bedeutet, auf etwas Anspruch zu erheben (vgl. <https://www.duden. de/rechtschreibung/beanspruchen>, Bedeutungen, Ziff. 1), was bei Finanzhilfen regelmässig mittels Gesuch erfolgt (vgl. etwa Art. 15ades Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 [SR 616.1]; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2532, S. 587). Das grammatikalische Element legt folglich ein Verständnis nahe, wonach die kantonalen Beiträge an die kommunalen Investitionen für die Löschwasserversorgung bereits mittels Einreichung der vollständigen Gesuche vor Ende des Jahres 2015 beansprucht wurden (vgl. Art. 35 Abs. 1 BSG sowie a§ 54 Abs. 1 BSV). Dafür spricht auch, dass ein Beitrag für gewöhnlich erst dann von der zuständigen Behörde zugesichert werden kann, wenn er vorgängig vom Gesuchsteller beansprucht wurde (vgl. a§ 54 Abs. 1 BSV). Dass hiernach noch eine "zweite Beanspruchung" zu erfolgen hätte, wäre ungewöhnlich. Das Verständnis der Kommission und der Feuerpolizei, wonach § 46 Abs. 1 BSV normiere, innert welcher Frist nach Realisierung eines bereits vorgängig beantragten und zugesicherten Vorhabens die Auszahlung eines konkreten Geldbetrags einzufordern sei (vgl. vorstehende E. 3.1 f.), liegt angesichts des Wortlautsdieser Bestimmung jedenfalls nicht auf der Hand. In § 46 Abs. 1 BSV ist nicht von der Beanspruchung der Auszahlung, sondern des Beitrags selbst die Rede. Auf die Auszahlung bereits zugesicherter Beiträge zielt demgegenüber § 46 Abs. 2 BSV ab, wonach kein Beitrag ausgerichtet wird, wenn Bedingungen der Beitragszusicherung oder der BSV nicht eingehalten worden sind (vgl. dazu <https://www.duden.de/rechtschreibung/ausrichten>, Bedeutungen, Ziff. 7, wonach in der Schweiz ausrichten in der Bedeutung auszahlen verwendet wird).

4.2. Die Verwirkungsregelung von § 46 BSV geht auf a§ 19 des Dekrets des Grossen Rats über die Prämien und Feuerschutzbeiträge der kantonalen Gebäudeversicherungen vom 14. Januar 1974 zurück (vgl. ABl 1974, S. 143, aufgehoben mit Inkrafttreten des BSG per 1. Januar 2005, ABl 2003, S. 1747 ff., ABl 2004, S. 1918): Ein Beitrag verwirkte, wenn er nicht innert Jahresfrist nach Anschaffung oder Inbetriebnahme der beitragsberechtigten Einrichtung beansprucht wurde sowie wenn die Einrichtung nicht den Beitragsbedingungen entsprach. Die altrechtliche Verwirkungsregelung passierte im Grossen Rat (heute Kantonsrat) diskussionslos (vgl. Grossratsprotokoll 1974, S. 1155). Ob der Verordnungsgeber mit der Aufteilung von § 19 des Dekrets in zwei Absätze, namentlich § 46 Abs. 1 und Abs. 2 BSV, allenfalls zum Ausdruck bringen wollte, dass zugesicherte Beiträge nicht unter die Verwirkungsfrist von § 46 Abs. 1 BSV, sondern unter die Verwirkungsregelung von § 46 Abs. 2 BSV fallen, lässt sich den altrechtlichen Materialien nicht entnehmen. Auch die Materialien zum Brandschutzgesetz und zu seinen verschiedenen Revisionen sind betreffend die hier interessierende Auslegungsfrage nicht ergiebig. Aus der Entstehungsgeschichte ergeben sich demnach keine Hinweise betreffend den historischen Willen des Verordnungsgebers, ausser dass er die Verwirkung der Beiträge nicht grundsätzlich neu regeln wollte.

4.3. Im Rahmen der systematischen Auslegung sind zunächst die zum Zeitpunkt der Gesuchstellung bzw. Zusicherung geltenden Verfahrensnormen betreffend die Beiträge an die Löschwasserversorgung zu berücksichtigen (vgl. vorstehende E. 2.2). Diese Beiträge mussten vorgängig zugesichert (Investitionssumme über Fr. 20'000.–) oder nachträglich beantragt (Investitionssumme unter Fr. 20'000.–) werden (vgl. a§ 54 Abs. 1 und Abs. 2 BSV; sog. ex ante- und ex-post- Subvention, vgl. dazu René Rhinow, Wesen und Begriff der Subvention in der schweizerischen Rechtsordnung, Diss. Basel 1971, S. 106 ff.; Häfelin/Müller/ Uhlmann, Rz. 2523, S. 585; eine vergleichbare Verfahrensnorm fand sich in a§ 51 BSV betreffend Beiträge an Feuerwehren, vgl. ABl 2004, S. 1936 f., geändert per 1. Januar 2017, vgl. ABl 2017, S. 294 f.). In Berücksichtigung des grammatikalischen Elements (vgl. vorstehende E. 4.1) spricht dies für ein Verständnis, wonach sich die Unterscheidung zwischen vorgängig zugesicherten und nachträglich beantragten Beiträgen in der Verwirkungsregelung von § 46 BSV widerspiegelt (vgl. vorstehende E. 2.1 a.E.) und § 46 Abs. 1 BSV demnach systematisch einzig die Beiträge für kleinere Investitionen erfasst, die nachträglich beantragt werden konnten (a§ 54 Abs. 2 BSV). Der Anspruch auf diese Beiträge verwirkt, wenn sie nicht rechtzeitig innert Jahresfrist geltend gemacht werden, was Rechtssicherheit schafft (vgl. nachfolgende E. 4.4). § 46 Abs. 2 BSV erfasst hingegen die Beiträge für grössere Investitionen, die vorgängig zugesichert werden mussten (a§ 54 Abs. 1 BSV).

Hier verwirkt der Anspruch auf Auszahlung dieser Beiträge, wenn Bedingungen der Beitragszusicherung oder der BSV verletzt wurden. Für dieses Verständnis spricht auch § 55 Abs. 2 BSV, der abschliessend aufzählt, welche Unterlagen eingereicht werden müssen, damit Beiträge ausbezahlt werden (vgl. vorstehende E. 2.2 a.E.). Werden diese Unterlagen eingereicht und sind die Bedingungen eingehalten, ist der Kanton zur Auszahlung eines zugesicherten Beitrags verpflichtet. Dass die Anspruchsberechtigten auf bereits zugesicherte Beiträge ein weiteres Mal Anspruch erheben müssten, ist nicht vorgesehen (vgl. auch vorstehende E. 4.1); sie müssen lediglich die für die Auszahlung geforderten Unterlagen einreichen. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass nach a§ 46 Abs. 3 i.V.m. a§ 47 BSV für Beiträge im baulichen Brandschutz gemäss aArt. 33 BSG die Jahresfrist für die Verwirkung mit dem Bezug des Gebäudes bzw. der Inbetriebnahme der beitragsberechtigten Anlage begann (vgl. ABl 2003, S. 1757 sowie ABl 2009, S. 1914, aufgehoben per 1. März 2017, siehe ABl 2016, S. 1749, ABl 2017, S. 282, sowie ABl 2017, S. 293 und S. 297). Demnach konnten Grundeigentümer Beiträge nur für bereits erstellte bauliche Brandschutzmassnahmen beantragen. Eine vorgängige Zusicherung dieser Beiträge war mangels Verfahrensnorm für Beiträge des baulichen Brandschutzes – im Vergleich zu den Beiträgen für die Löschwasserversorgung oder an die Feuerwehren – nicht möglich. Auch dies spricht beispielhaft dafür, dass die Verwirkungsfrist von § 46 Abs. 1 BSV, auf die sich die Spezialnorm von a§ 46 Abs. 3 BSV bezog, dann anwendbar ist, wenn auf Beiträge nachträglich Anspruch erhoben wird.

4.4. Die Verwirkungsfrist von § 46 Abs. 1 BSV dient der Rechtssicherheit und soll das reibungslose Funktionieren der Verwaltung erleichtern, indem Rechtsverhältnisse nach Ablauf einer bestimmten Zeit endgültig festgelegt werden (vgl. BGE 125 V 262 E. 5a; BGer 2C_923/2014 vom 22. April 2016 E. 7.3.4;2C_744/2014 vom 23. März 2015 E. 7.2.4). Sie gewährleistet zudem die Prüfbarkeit der Beitragsansprüche, denn je länger die Anschaffung, Inbetriebnahme oder Abnahme zurückliegt, desto schwieriger wird die Gesuchprüfung für die Feuerpolizei (vgl. vorstehende E. 2.2). Bei bereits vorgängig zugesicherten Beiträgen kann die Rechtssicherheit indes bereits durch das Institut der Verjährung sichergestellt werden, handelt es sich hierbei doch um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz. Mithin geht entgegen der Feuerpolizei die Rechtssicherheit nicht verloren bzw. gilt entgegen der Kommission kein unbeschränkter Schwebezustand, sondern sind mangels besonderer Regelung die allgemeinen Grundsätze über die Verjährung heranzuziehen, wonach für einmalige Leistungen eine zehnjährige Frist gilt (vgl. Art. 127 OR; BGE 140 II 384 E. 4.2; 126 II 49 E. 2a). Sodann wurde das Funktionieren der Verwaltung sowie die Gewährleistung der Beitragsanspruchsprüfung durch die

Verfahrensnormen sichergestellt. Nach a§ 54 Abs. 4 Satz 1 BSV musste die Feuerpolizei die Gesuche vor der Zusicherung prüfen. Bei positivem Bescheid musste sie gemäss a§ 54 Abs. 4 Satz 4 BSV die voraussichtliche Höhe des Beitrags bekannt geben und die Ausführungsfrist festsetzen (vgl. vorstehende E. 2.2). Mithin war der Anspruch geprüft und der Feuerpolizei die maximale Verpflichtung samt voraussichtlicher Fälligkeit bekannt. Dass mit der Zusicherung keine Gewissheit verbunden sei, dass die Beiträge letztlich tatsächlich ausbezahlt werden müssen (vgl. vorstehende E. 3.1 f.), trifft zu, zumal nach § 46 Abs. 2 BSV kein Beitrag ausgerichtet wird, wenn Bedingungen der Beitragszusicherung oder BSV verletzt worden sind. Insoweit die Feuerpolizei diesbezüglich indes lediglich vorbringt, es habe auch "diverse Projekte" gegeben, welche trotz erfolgter Beitragszusicherung nicht umgesetzt worden seien (vgl. vorstehende E. 3.2), ist davon auszugehen, dass geplante und geprüfte Projekte im Regelfall auch umgesetzt wurden. Selbst wenn daher die exakte Höhe und der konkrete Zeitpunkt der künftigen Mittelabflüsse mit Unsicherheiten behaftet waren, verkörperten die Zusicherungen wahrscheinliche und insbesondere in der Summe zuverlässig schätzbare Verpflichtungen. Dies spricht dafür, dass die Feuerpolizei für diese Verpflichtungen Rückstellungen hätte bilden müssen – jedenfalls ab Inkrafttreten des Finanzhaushaltsgesetzes vom 20. Februar 2017 (FHG, SHR 611.100) per 1. Januar 2018 –, womit die Budgetsicherheit gewährleistet gewesen wäre (vgl. Art. 29 Abs. 4 FHG; ABl 2017, S. 866; ferner Konferenz der Kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren, Handbuch Harmonisiertes Rechnungsmodell für die Kantone und Gemeinden HRM2 vom 25. Januar 2008, Stand vom 1. Januar 2026, Fachempfehlung 09, Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten). Aber auch wenn von nicht passivierten Eventualverbindlichkeiten ausgegangen würde (vgl. vorstehende E. 3.2), waren der Feuerpolizei die Verpflichtungen betragsmässig samt voraussichtlicher Fälligkeit immerhin im Grundsatz bekannt. Bei diesen Beiträgen wäre eine kurze, einjährige Verwirkungsfrist jedenfalls unverhältnismässig, zumal nach der Zusicherung und Ausführung lediglich das in § 55 Abs. 2 BSV geregelte formale Abrechnungs- und Auszahlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. vorstehende E. 4.3). Die

Verwirkungsfrist rechtfertigt sich hingegen bei nachträglich beantragten Beiträgen, denn in dieser Konstellation sind der Feuerpolizei die Verpflichtungen vorab gänzlich unbekannt. Hier schützt die Verwirkungsfrist – zusammen mit a§ 54 Abs. 1 BSV, der diese Beiträge auf Fr. 20'000.– je Investition begrenzte – den Brandschutzfonds vor erheblichen unbekannten Verpflichtungen und dient dazu, dass die Brandschutzabgabe der Grundeigentümer nicht erhöht werden muss (vgl. § 56 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 BSV; bei diesen Beiträgen verhält es sich damit nicht anders als bei Gesuchen um Rückerstattung von Abgaben, vgl. etwa BGer 9C_360/2024 vom 21. Februar 2025 E. 5.5 mit Hinweisen).

4.5. Als Auslegungsergebnis ergibt sich – insbesondere aufgrund des grammatikalischen, teleologischen und systematischen Elements –, dass vorgängig beantragte und schriftlich zugesicherte Beiträge an die Löschwasserversorgung nicht nach § 46 Abs. 1 BSV, sondern lediglich nach § 46 Abs. 2 BSV verwirken und überdies den allgemeinen Grundsätzen über die Verjährung unterliegen. Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Vorbringen der Parteien namentlich hinsichtlich der Auslegung der fristauslösenden Tatbestände oder der beitragsberechtigten Objekte von § 46 Abs. 1 BSV (vgl. vorstehende E. 3.1 ff.).

5. Der Beschwerdeführerin wurden die Beiträge für die Erneuerung ihres Wasserleitungsnetzes unstrittig vorgängig zugesichert. Die Zusicherungen wiesen zwar auf die Verwirkungsregelung von § 46 BSV hin, indem die Norm wörtlich wiedergeben wurde (vgl. vorstehende E. 3 und 3.2 f.). § 46 Abs. 1 BSV ist in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht anwendbar (vgl. vorstehende E. 4.1 ff.). Obwohl diese Norm in den Zusicherungen unter dem Titel "Bedingungen und Auflagen" erwähnt wurde, kann die blosse Wiedergabe von § 46 Abs. 1 BSV sodann mangels hinreichend bestimmter Formulierung auch nicht als Bedingung i.S.v. § 46 Abs. 2 BSV verstanden werden, wobei die kurze einjährige Verwirkungsfrist ohnehin als sachfremde und unverhältnismässige Nebenbestimmung einzustufen wäre, weil sie dem Zweck der Beiträge an der Löschwasserversorgung, der Sicherstellung einer für die Brandbekämpfung ausreichenden zonengerechten Erschliessung mit Löschwasser unter genügendem Druck (vgl. § 53 Abs. 1 BSV), – im Gegensatz zu einer Ausführungsfrist – nicht dienlich ist (vgl. BGE 148 V 128 E. 4.5.1; 138 V 310 E. 5.2; 131 I 166 E. 4.4). Mithin beurteilte die Kommission die zugesicherten Beiträge zu Unrecht als verwirkt.

6. Die Beschwerde ist begründet. Sie ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist (…). Der angefochtene Entscheid der Kommission vom 15. August 2024 ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Feuerpolizei zurückzuweisen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VRG). Entgegen dem Antrag 3 der Beschwerdeführerin ist die Feuerpolizei nicht anzuweisen, die maximal zugesicherten Subventionen auszuzahlen. Vielmehr wird die Feuerpolizei zunächst erstmals die Abrechnungen i.S.v. § 55 Abs. 2 BSV zu prüfen haben, d.h. die Beitragshöhe aufgrund der getätigten Investitionen bestimmen müssen, und erst hernach die Beiträge auszuzahlen haben. Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen.