411.001

Verordnung des Erziehungsrates betreffend die Kindergärten

Vom 24.10.1985 (Stand 01.08.2017)

Der Erziehungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und Art. 70 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 27. April 19811,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle nach Schulgesetz und ‑dekret geführten öffentlichen Kindergärten.

Art. 2 Aufgabe und Auftrag

Im Sinne von Art. 28 des Schulgesetzes2 unterstützt der Kindergarten die Eltern in der Erfüllung der Erziehungsaufgaben: er fördert die seelische, körperliche und geistige Entwicklung der Kinder und bereitet sie auf das Zusammenleben in der Schulgemeinschaft vor, ohne das Arbeitsprogramm des Primarschulunterrichts vorwegzunehmen.

Die Erziehungs- und Bildungsarbeit im Kindergarten richtet sich nach dem entsprechenden Rahmenplan des Erziehungsrates.

2 Kindergartenbesuch

Art. 3

Art. 4 Eintritt

Die Schulbehörde bzw. Schulleitung kann, auf begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten, den Eintritt in den Kindergarten und damit den Beginn der Schulpflicht um ein Jahr aufschieben. Nach Eintritt in den Kindergarten ist, auf begründeten Antrag der Lehrperson oder der Erziehungsberechtigten, bis zum Ende des ersten Schulquartals ein Aufschub möglich.

Ein Kind, das infolge mangelnder Schulreife von der Primarschule zurückgestellt worden ist, hat Anspruch auf eine Wiederaufnahme im Kindergarten, sofern nicht andere Massnahmen angezeigt sind.

Art. 5 Besuchspflicht, Absenzen, Urlaube

Die Erziehungsberechtigten sind für den regelmässigen Kindergartenbesuch des Kindes verantwortlich.

Erkrankungen oder andere Gründe, welche das Kind am Kindergartenbesuch hindern, sind der Kindergärtnerin sofort mitzuteilen. Auf das Absenzen- und Urlaubswesen im obligatorischen Kindergartenjahr3 findet gemäss Art. 25 Abs. 3 des Schulgesetzes die Schulordnung der Primar- und Orientierungsschulen sinngemäss Anwendung.

Art. 6 Besondere Förderung

Die Kinder sind grundsätzlich innerhalb der Kindergartenklasse zu fördern.

Erscheinen für körperlich, geistig oder seelisch behinderte sowie verhaltensgestörte, sprachbehinderte oder fremdsprachige Kinder fördernde Massnahmen angezeigt, so setzt die Kindergärtnerin die Eltern oder die Erziehungsberechtigten und die Kindergartenkommission oder die Schulbehörde bzw. Schulleitung davon in Kenntnis. Gleichzeitig müssen die betreffenden Kinder einer anerkannten Fachstelle (Kinderarzt, Schularzt, Erziehungsberatung, Pro Infirmis und andere) gemeldet werden. Die beigezogene Fachstelle beantragt bei der Schulbehörde bzw. Schulleitung im Einvernehmen mit den Eltern und der Kindergärtnerin eine bessere Förderungsmöglichkeit.

Die Schulbehörde bzw. Schulleitung ordnet im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten die entsprechenden Massnahmen im Rahmen der Sonderschulung gemäss Art. 52 Schulgesetz an.

3 Organisation

Art. 7

Art. 8 Unterrichtszeit

Die Unterrichtszeit für die Kindergärtnerin ergibt sich aus dem jeweils gültigen Regierungsratsbeschluss über die Bewilligungspraxis für die Lektionenzuteilung am Kindergarten und an der Volksschule.

Art. 9–10

4 Kindergärtnerinnen

Art. 11 Arbeitsverhältnis, Rechte und Pflichten

Das Arbeitsverhältnis, die Rechte und die Pflichten der Kindergärtnerinnen sind durch die Schulgesetzgebung geregelt. Soweit diese keine besonderen Vorschriften aufstellt, gelten die Bestimmungen des Personalgesetzes4 sinngemäss auch für die Kindergärtnerinnen.

Art. 12 Zusammenarbeit

Neben der in § 7 des Schuldekretes5 näher geregelten Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Eltern obliegt der Kindergärtnerin namentlich die Orientierung der Erziehungsberechtigten und des Schularztes über die Anzeichen mangelnder Schulreife des Kindes sowie die Einleitung von Schulreifeabklärungen bei der kantonalen Erziehungsberatungsstelle.

Art. 13

5 Rekurswesen

Art. 14 Instanzen, Fristen, Verfahren

Gegen Entscheide der Schulbehörde bzw. Schulleitung im Rahmen dieser Verordnung kann beim Erziehungsrat Rekurs erhoben werden.

Die Frist für sämtliche Rekurse beträgt 20 Tage, sofern nicht in besonders dringlichen Fällen die Schulbehörde bzw. Schulleitung die Frist abkürzt.

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen6.

6 Schlussbestimmung

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat7 am 14. April 1986 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen8 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Abl. 1985, S. 993