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Gesetz über Pärke von nationaler Bedeutung im Kanton Schaffhausen
Vom 20.05.2019 (Stand 01.01.2020)
Der Kantonsrat Schaffhausen,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Das Gesetz regelt die Unterstützung von Pärken von nationaler Bedeutung (Pärke) im Sinne von Art. 23e ff. des Bundesgesetzes über den Heimatschutz vom 1. Juli 1966 durch den Kanton.
Es findet Anwendung auf ganz oder teilweise im Kanton Schaffhausen gelegene Pärke.
Art. 2 Zweck
Das Gesetz bezweckt, optimale Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Pärken zu schaffen.
Der Betrieb von Pärken soll dazu beitragen, im Kanton die Qualität von Natur und Landschaft zu erhalten und aufzuwerten und so die Grundlage für eine nachhaltig betriebene Wirtschaft zu schaffen.
Es werden insbesondere die nachhaltige Nutzung von lokalen natürlichen Ressourcen, die regionale Verarbeitung und die Vermarktung von im Park erzeugten Produkten sowie die auf einen naturnahen Tourismus und die Umweltbildung ausgerichteten Dienstleistungen gefördert.
Art. 3 Aufgaben des Kantons
Der Kanton unterstützt die Gemeinden bei der Errichtung und dem Betrieb von Pärken, indem er:
Pärke bei seinen Planungen und raumwirksamen Tätigkeiten berücksichtigt
sich an der Finanzierung von Pärken beteiligt
die internationale und interkantonale Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit mit dem Bund und zwischen den betroffenen kantonalen Fachstellen im Bereich der Pärke koordiniert
Art. 4 Zuständigkeit
Der Regierungsrat:
prüft Gesuche der Parkträgerschaften zuhanden des Bundes und reicht sie beim Bund ein
genehmigt die Programmvereinbarungen über die Ausrichtung von Beiträgen des Bundes an die Parkträgerschaften
schliesst die Leistungsvereinbarungen mit den Parkträgerschaften ab
Das zuständige Departement:
richtet Beiträge des Bundes und des Kantons an die betreffenden Parkträgerschaften aus und stellt deren zweckgebundene Verwendung sicher
nimmt die Berichterstattung gegenüber dem Bund wahr
bezieht die Parkträgerschaften in geeigneter Weise in die Verhandlungen zwischen dem Kanton und dem Bund ein
Art. 5 Beiträge
Der Kanton leistet auf Gesuch Beiträge an die Errichtung, den Betrieb und die damit verbundene Qualitätssicherung von Pärken, soweit diese vom Bund anerkannt und unterstützt werden.
Beiträge durch den Kanton setzen voraus, dass sich die Gemeinden angemessen an der Finanzierung beteiligen.
Der jährliche Beitrag des Kantons entspricht dem 2.5-fachen der von den Schaffhauser Gemeinden erbrachten finanziellen Beiträge.
Art. 6 Aufgabe der Parkträgerschaften
Die Parkträgerschaften erstatten dem zuständigen Departement jährlich Bericht über den Betrieb der Pärke. Die Berichterstattung enthält mindestens Informationen über den Fortgang der Massnahmen und den Grad der Zielerreichung, die bisher erhaltenen Beiträge des Bundes und des Kantons sowie die insgesamt für die Zielerreichung eingesetzten Mittel.
Sie informieren die mit Belangen von Pärken befassten kantonalen Dienststellen rechtzeitig und umfassend über ihre Tätigkeiten und beziehen diese in ihre Entscheidungsprozesse ein.
Art. 7 Leistungsvereinbarungen
Die Leistung von Beiträgen setzt den Abschluss einer Vereinbarung der Parkträgerschaft mit dem Kanton voraus.
Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere:
die von der Parkträgerschaft zu erbringenden Leistungen und die damit angestrebten Wirkungen
die Modalitäten der Auszahlung der Beiträge des Bundes und des Kantons
die Zusammenarbeit der Parkträgerschaft mit den mit Belangen des Parks befassten kantonalen Fachstellen
die Berichterstattung durch die Parkträgerschaft
die Folgen bei Nichterfüllung der vereinbarten Leistungen
Art. 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten1.
Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 2019, S. 861, S. 2112