100.1
Verordnung über Massnahmen des Kantons Solothurn zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
Vom 21.10.2020 (Stand 19.04.2021)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf Artikel 79 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung ordnet in Ergänzung zu den Erlassen des Bundes zusätzliche Massnahmen des Kantons Solothurn zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie an.
Art. 1bis Personentransporte
Jede Person muss während geschlossenen, gewerbsmässigen Personentransporten eine Gesichtsmaske tragen. Ausnahmen von der Maskenpflicht gelten in folgenden Fällen:
bei Kindern vor ihrem 12. Geburtstag;
bei Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
Für geschlossene, private Personentransporte wird empfohlen, dass jede Person eine Gesichtsmaske trägt, sofern Personen transportiert werden, die nicht im gleichen Haushalt leben.
Art. 1ter …
Art. 1quater Erhebung von Kontaktdaten
Betreiber und Betreiberinnen von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie Organisatoren und Organisatorinnen von Veranstaltungen haben, abgesehen von Kindern, die mit ihren Eltern anwesend sind, von allen Gästen und Teilnehmenden folgende, durch geeignete Vorkehrungen auf deren Korrektheit hin zu überprüfende Kontaktdaten zu erheben:
Name, Vorname und vollständige Adresse;
Geburtsdatum;
Mobiltelefonnummer;
E-Mail-Adresse;
bei Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben sowie bei Veranstaltungen mit Sitzplätzen die entsprechende Tisch- oder Sitzplatznummer.
Die Kontaktdaten sind in einer gegliederten und nach Kalendertagen sortierten, elektronischen Gäste- oder Teilnehmerliste zu erheben und aufzubewahren. Letztere ist dem Gesundheitsamt auf Anfrage hin innerhalb von höchstens zwei Stunden zu übermitteln.
Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäss anwendbar auf:
Personen, die im Restaurations-, Bar- oder Clubbetrieb arbeiten;
Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit an einer Veranstaltung mitwirken, und Personen, die bei einer Veranstaltung mithelfen.
Das Gesundheitsamt kann den Betreibern und Betreiberinnen von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben, den Organisatoren und Organisatorinnen von Veranstaltungen, den Betreibern und Betreiberinnen von Eventplattformen sowie den Anbietern und Anbieterinnen von technischen Lösungen zur Erhebung von Kontaktdaten Vorgaben in Bezug auf die Erhebung, Aufbewahrung und Übermittlung der elektronischen Gäste- oder Teilnehmerliste machen und die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, damit es auf die Kontaktdaten im Rahmen eines elektronischen Abrufverfahrens zugreifen kann.
Die Bearbeitung, Aufbewahrung und Vernichtung der Kontaktdaten richten sich nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020.
Art. 2 …
Art. 2bis …
Art. 2ter …
Art. 3 …
Art. 4 …
Art. 4bis …
Art. 5 Strafbestimmung
Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe j und Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September 2012 mit Busse bestraft.
RRB Nr. 2020/1474 vom 21. Oktober 2020. Inkrafttreten am 22. Oktober 2020. Die Notverordnung gilt längstens bis zum 31. Januar 2021. Mit RRB Nr. 2021/34 wurde die Geltungsdauer der Verordnung bis zum 28. Februar 2021 verlängert. Mit RRB Nr. 2021/234 wurde die Geltungsdauer der Verordnung bis zum 30. April 2021 verlängert. Mit RRB Nr. 2021/513 wurde die Geltungsdauer der Verordnung bis zum 31. Juli 2021 verlängert. Publiziert im Amtsblatt vom 23. Oktober 2020. Vom Kantonsrat genehmigt am 11. November 2020 (KRB Nr. RG 0192/2020, RG 0193/2020, RG 0196/2020).
GS 2020, 60