101.7

Verordnung 2 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19

Vom 22.02.2022 (Stand 10.05.2022)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 12 f. des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020, die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung 2020, HFMV 20) vom 25. November 2020, Artikel 79 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 und § 128 Absatz 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 1. Dezember 1985

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung bezweckt die Bereitstellung von finanziellen Mitteln zur Unterstützung von Unternehmen, welche aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den vom Bund angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 im Sinne eines Härtefalls betroffen sind sowie die Sicherstellung der Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln.

2. Zuständigkeiten

Art. 2 Zuständigkeiten

Das Volkswirtschaftsdepartement ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung, soweit dieser keiner anderen Behörde übertragen wird. Es ist insbesondere zuständig für:

  1. die Prüfung von Gesuchen für Härtefallbeiträge;

  2. den Entscheid über die Gewährung von Härtefallbeiträgen;

  3. die Durchführung von Rückforderungsverfahren gemäss § 26 f. dieser Verordnung sowie § 20 der Verordnung über Härtefallmassnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO) vom 7. Dezember 2020 in der Fassung vom 2. November 2021;

  4. den Entscheid über die Rückforderung von Härtefallbeiträgen gemäss § 26 f. dieser Verordnung sowie Härtefallbeiträgen und kantonalen Härtefallbeiträgen gemäss § 20 der Verordnung über Härtefallmassnahmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO) vom 7. Dezember 2020 in der Fassung vom 2. November 2021;

  5. die Missbrauchskontrolle betreffend Härtefallbeiträge.

Das Volkswirtschaftsdepartement wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäss dieser Verordnung insbesondere unterstützt vom Steueramt, von der Fachstelle Standortförderung, vom Amt für Wirtschaft und Arbeit betreffend Arbeitslosenkasse und Arbeitsinspektorat, vom Amt für Finanzen betreffend kantonales Einwohnerregister, Auszahlung und Rechtsinkasso, vom kantonalen Konkursamt und von den Betreibungsämtern für Abklärungen und Datenbekanntgaben.

Das Volkswirtschaftsdepartement, das Steueramt, die Fachstelle Standortförderung, das Amt für Wirtschaft und Arbeit, das Amt für Finanzen, das kantonale Konkursamt und die Betreibungsämter können sämtliche Personendaten bearbeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dieser Verordnung benötigen.

Das Volkswirtschaftsdepartement darf zur Gesuchsprüfung sowie zur Missbrauchskontrolle Dritte beiziehen und mit diesen Leistungsvereinbarungen abschliessen. Die Absätze 2 und 3 sowie § 20 sind analog anwendbar.

In den Leistungsvereinbarungen gemäss Absatz 4 sind die Aufgaben, die Entschädigung sowie die Kontrolle und Auswertung der Aufgabendelegation zu regeln.

3. Zulassungskriterien

Art. 3 Rechtsform und UID-Nummer

Das Unternehmen hat die Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person mit Sitz im Kanton Solothurn.

Es verfügt über eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nummer).

Art. 4 Unternehmen mit klar abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen

Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, können beantragen, dass die Anforderungen nach den §§ 5 Absatz 1 Buchstabe c, 6 Absatz 1 Buchstabe c, 7, 8 und 13 – 15 je Sparte separat beurteilt werden.

Art. 5 Zeitpunkt der Gründung und Umsatz

Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton belegt, dass:

  1. es vor dem 1. Oktober 2020 in das Handelsregister eingetragen worden ist oder, bei fehlendem Handelsregistereintrag, vor dem 1. Oktober 2020 gegründet wurde;

  2. es im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens 50'000 Franken erzielt hat;

  3. seine Lohnkosten überwiegend in der Schweiz anfallen.

Als durchschnittlicher Jahresumsatz nach Absatz 1 Buchstabe b gilt:

  • a) für ein Unternehmen, das zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurde:

  • 1. der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 29. Februar 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate, oder

  • 2. der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate.

  • b) für ein Unternehmen, das zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 gegründet wurde: der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate.

Die Umsatzangaben nach dieser Verordnung beziehen sich auf den Einzelabschluss des gesuchstellenden Unternehmens.

Art. 6 Vermögens- und Kapitalsituation

Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton belegt, dass es:

  1. profitabel oder überlebensfähig ist;

  2. die Massnahmen, die zum Schutz seiner Liquidität und seiner Kapitalbasis nötig sind, ergriffen hat;

  3. keinen Anspruch auf branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfen des Bundes in den Bereichen Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr oder Medien hat.

Als profitabel oder überlebensfähig gilt ein Unternehmen, das:

  1. sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befindet;

  2. sich am 15. März 2020 nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden hat, es sei denn, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt oder das Verfahren durch Zahlung abgeschlossen ist.

Art. 7 Umsatzrückgang

Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton belegt, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.

Bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie kann das Unternehmen für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden.

Art. 8 Ungedeckte Fixkosten

Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass aus dem Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte Fixkosten resultieren.

Art. 9 Einschränkung der Verwendung

Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass es:

  • a) im Geschäftsjahr, in dem der Härtefallbeitrag ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfe:

  • 1. keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet, und

  • 2. keine Darlehen an seine Eigentümerinnen und Eigentümer vergibt;

  • b) die ihm gewährten Mittel nicht an eine mit ihm direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat, überträgt; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur.

Art. 10 Ausschluss der Zulassung

Nicht zugelassen sind Unternehmen:

  1. an deren Kapital Bund, Kantone oder Gemeinden mit mehr als 12'000 Einwohnerinnen und Einwohnern insgesamt zu mehr als 10 Prozent beteiligt sind;

  2. die in der Schweiz weder eine Geschäftstätigkeit ausüben noch eigenes Personal beschäftigen;

  3. welche ihren Sitz gemäss Handelsregistereintrag oder UID-Register per 1. Oktober 2020 in einem anderen Kanton hatten.

4. Bemessungskriterien

Art. 11 Form

Härtefallmassnahmen werden als nicht rückzahlbare Härtefallbeiträge gewährt.

Art. 12 Bemessungszeitraum

Weist ein Unternehmen einen Umsatzrückgang von mehr als 40 Prozent gemäss § 7 aus oder wurde während mindestens 40 Kalendertagen aufgrund behördlicher Massnahmen vom 1. November 2020 bis 30. Juni 2021 geschlossen und hat es bereits einen Härtefallbeitrag gestützt auf die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO) vom 7. Dezember 2020 erhalten, kann es für folgende Umsatzperioden einen zusätzlichen Härtefallbeitrag beantragen:

  1. Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken: Umsatzrückgang vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021;

  2. Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken und einem Härtefallbeitrag für eine spätere Periode von 12 Monaten gemäss § 7 Absatz 2: Umsatzrückgang vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021;

  3. Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken und einem Härtefallbeitrag für das Jahr 2020: Umsatzrückgang für eine spätere Periode von 12 Monaten gemäss § 7 Absatz 2 sowie Umsatzrückgang vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021.

Hat ein Unternehmen gemäss Absatz 1 einen Härtefallbeitrag gestützt auf eine Spartenrechnung erhalten, wird auch ein zusätzlicher Härtefallbeitrag ausschliesslich für die Sparte gewährt.

Hat ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken noch keinen Härtefallbeitrag erhalten, im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 während 12 aufeinanderfolgenden Monaten einen Umsatzrückgang von über 40 Prozent gegenüber dem durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018 und 2019 erlitten und erfüllt die übrigen Zulassungskriterien, kann es ein Gesuch für einen Umsatzrückgang für das Jahr 2020 oder einer späteren Periode von 12 Monaten sowie für einen Umsatzrückgang vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 einreichen.

Art. 13 Höchstgrenzen für Härtefallbeiträge für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken

Die Härtefallbeiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken belaufen sich auf höchstens 20 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf höchstens 1 Million Franken pro Unternehmen. Sie können gestaffelt beschlossen und ausgerichtet werden.

Für Unternehmen nach Absatz 1 belaufen sich die Härtefallbeiträge auf höchstens 30 Prozent des Jahresumsatzes und auf höchstens 1,5 Millionen Franken, wenn der Umsatz des Unternehmens im Vergleich zum durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 um mehr als 70 Prozent zurückgegangen ist.

Art. 14 Höchstgrenzen für Härtefallbeiträge für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken

Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken belaufen sich die Härtefallbeiträge auf höchstens 20 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf höchstens 5 Millionen Franken pro Unternehmen. Die Härtefallbeiträge können gestaffelt beschlossen und ausgerichtet werden.

Für Unternehmen nach Absatz 1 belaufen sich die Härtefallbeiträge auf höchstens 30 Prozent des Jahresumsatzes und auf höchstens 10 Millionen Franken, wenn:

  1. der Umsatz des Unternehmens im Vergleich zum durchschnittlichen Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 um mehr als 70 Prozent zurückgegangen ist; oder

  2. seit dem 1. März 2020 neues liquiditätswirksames Eigenkapital im Umfang von mindestens 40 Prozent des 5 Millionen Franken übersteigenden Beitrags in Form von Bareinlagen in das Unternehmen eingebracht wird.

Art. 15 Berechnung der Härtefallbeiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken

Der Härtefallbeiträge an ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken berechnet sich, indem der Umsatzrückgang nach § 7 mit einem pauschalen Fixkostenanteil multipliziert wird.

Unternehmen, die in mehr als 12 Monaten einen Umsatzrückgang zu verzeichnen hatten, können den Umsatzrückgang für diejenigen Monate von Januar bis Juni 2021 hinzuzählen, die nicht in die Berechnung nach § 7 eingeflossen sind; dabei bemisst sich der Umsatzrückgang im Vergleich zu den entsprechenden Perioden im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019.

Der pauschale Fixkostenanteil beträgt:

  1. für Reisebüros, Grosshandel und Handel mit Motorfahrzeugen: 8 Prozent;

  2. für den übrigen Detailhandel: 15 Prozent;

  3. für alle anderen Unternehmen: 25 Prozent.

Die Kantone können tiefere Fixkostenanteile festlegen, wenn sie feststellen, dass mit den pauschalen Fixkostenanteilen nach Absatz 3 eine Überentschädigung entstehen würde.

Für ein Unternehmen, dessen Tätigkeiten in mehrere Bereiche nach Absatz 3 fallen, gilt ein einheitlicher Fixkostenanteil. Dieser bestimmt sich nach dem Geschäftsbereich, in dem der grösste Anteil des Jahresumsatzes nach § 5 Absatz 2 erzielt wurde. Stellt ein Unternehmen einen Antrag nach § 4, so gilt der Fixkostenanteil der jeweiligen Sparte.

Art. 16 Gesamte Höchstgrenze

Ein Unternehmen darf Härtefallbeiträge nur bis zum einmaligen Erreichen der Höchstgrenzen nach den §§ 13 und 14 beziehen.

Art. 17 Massgebliche Basis für die bedingte Gewinnbeteiligung bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken

Für die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung nach Artikel 12 Absatz 1septies des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 massgeblich ist der steuerbare Jahresgewinn 2021 vor Verlustverrechnung, der sinngemäss nach den Artikeln 58 – 67 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer ermittelt wird. Vom steuerbaren Jahresgewinn abziehbar ist ausschliesslich ein im Geschäftsjahr 2020 entstandener steuerlich massgeblicher Verlust.

5. Verfahren

Art. 18 Gesuchsformular

Das Gesuch ist mit Originalunterschrift der zeichnungsberechtigten Personen per Post sowie als Scan in elektronischer Form beim Volkswirtschaftsdepartement über die vom Kanton bezeichneten digitalen Kanäle einzureichen. Die Unterlagen zum Gesuch sind ausschliesslich in elektronischer Form einzureichen.

Die im Gesuch gemachten Angaben gelten als verbindliche Selbstdeklaration. Es kann eine stichprobenweise Überprüfung erfolgen.

Art. 19 Frist zur Gesuchseinreichung

Gesuche für Härtefallbeiträge können vom 1. März 2022 bis spätestens 30. April 2022 eingereicht werden.

Unternehmen haben das Gesuchsformular vollständig auszufüllen, zu unterzeichnen und sämtliche im Gesuchsformular genannten Unterlagen einzureichen. Gesuche, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, gelten als unvollständig und werden abgelehnt.

Art. 20 Datenbekanntgabe

Das Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen Daten zum betreffenden Unternehmen einzuholen oder diesen Amtsstellen Daten zum betreffenden Unternehmen bekannt zu geben, soweit dies für die Beurteilung der Gesuche, die Bewirtschaftung der Unterstützungen und die Missbrauchsbekämpfung gemäss dieser Verordnung nötig ist.

Das Steueramt kann dem Volkswirtschaftsdepartement die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte aus Steuerakten erteilen.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist berechtigt, dem Steueramt systematisch alle Unternehmen, welche einen Härtefallbeitrag erhalten haben, sowie den jeweils zugesprochenen Beitrag zu melden.

6. Gewährung von Härtefallbeiträgen

Art. 21 Grundsatz

Sofern die Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung erfüllt sind, kann das Volkswirtschaftsdepartement Härtefallbeiträge, den Bundes- und den Kantonsbeitrag umfassend, gewähren.

Hat ein Unternehmen gestützt auf die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO) vom 7. Dezember 2020 bereits einen Härtefallbeitrag oder eine kantonale Unterstützungsmassnahme erhalten, wird dieser Betrag vom zugesicherten Härtefallbeitrag abgezogen.

Gegen Verfügungen des Volkswirtschaftsdepartements steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970.

Auf die Gewährung von Härtefallbeiträgen gemäss dieser Verordnung besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 22 Mindestbetrag

Härtefallbeiträge werden ab einem Mindestbetrag von 500 Franken ausbezahlt.

Art. 23 Entscheid über die Gewährung von Härtefallbeiträgen

Die Gewährung eines Härtefallbeitrags erfolgt durch Verfügung an das Unternehmen.

Die Abweisung erfolgt durch einfache Mitteilung an das Unternehmen. Ist ein Unternehmen mit der einfachen Mitteilung nicht einverstanden, kann es beim Volkswirtschaftsdepartement eine anfechtbare Verfügung verlangen.

7. Missbrauchskontrolle

Art. 24 Kontrollinstrumente

Das Volkswirtschaftsdepartement kann für die Missbrauchskontrolle:

  1. die eingereichten Unterlagen und Selbstdeklarationen prüfen;

  2. weitere Unterlagen einverlangen;

  3. im Rahmen der Amtshilfe zusätzliche Informationen einholen;

  4. vor Ort das Vorhandensein, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der von den Unternehmen gemachten Angaben überprüfen.

Soweit für die Missbrauchskontrolle Dritte beigezogen werden, stehen diesen alle Kontrollinstrumente gemäss Absatz 1 zur Verfügung.

Art. 25 Meldung des Steueramtes

Das Steueramt ist berechtigt, dem Volkswirtschaftsdepartement über vermutlich zu Unrecht bezogene Leistungen gemäss dieser Verordnung von sich aus Meldung zu erstatten.

Art. 26 Rückforderung von Härtefallbeiträgen

Härtefallbeiträge werden von einem Unternehmen ganz oder teilweise zurückgefordert,

  1. falls sie ohne Rechtsgrundlage oder zu viel ausbezahlt wurden;

  2. falls nachträglich Tatsachen bekannt werden, die das Unternehmen im Zusammenhang mit der Beantragung eines Härtefallbeitrages gemäss dieser Verordnung nicht, nicht vollständig oder falsch deklariert hat und aufgrund derer der gewährte Härtefallbeitrag hätte verweigert werden müssen; oder

  3. falls die Einschränkung der Verwendung von Härtefallbeiträgen gemäss § 9 nicht eingehalten wird.

Der Verzugszins für Rückforderungen richtet sich nach § 9 des Gebührentarifs (GT) vom 8. März 2016.

Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970.

Art. 27 Verzicht auf die Rückforderung von Härtefallbeiträgen

Das Volkswirtschaftsdepartement kann auf Gesuch hin auf die Rückforderung von Härtefallbeiträgen ganz oder teilweise verzichten, wenn ein Unternehmen aufgrund der vom Bund angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 in seiner Zahlungsfähigkeit weiterhin stark beeinträchtigt ist und die Rückzahlung der Leistungen zu einer grossen Härte führen würde.

8. Zusatzbeiträge des Bundes

Art. 28 Bundesratsreserven

Das Volkswirtschaftsdepartement kann die dem Kanton Solothurn zustehenden Bundesratsreserven gemäss Artikel 15 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) vom 25. November 2020 wie folgt einsetzen:

  1. hat ein Unternehmen bereits eine branchenspezifische Covid-19-Finanzhilfe in den Bereichen Kultur oder Sport erhalten, und ist diese geringer ausgefallen als ein Härtefallbeitrag gemäss dieser Verordnung, wird der Differenzbetrag ausbezahlt;

  2. hat ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken aufgrund eines Umsatzrückgangs in den Monaten Juli 2021 bis Dezember 2021 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Härtefallbeitrag, wird diesem ein anteilsmässiger Betrag ausbezahlt. Der ausbezahlte Anteil richtet sich nach den verfügbaren Mitteln der Bundesratsreserve und ist für alle Unternehmen im Verhältnis gleich hoch. Die Höchstgrenzen gemäss § 14 gelten nicht;

  3. hat ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken aufgrund des Umsatzrückgangs in den Monaten Juli 2021 bis Dezember 2021 einen höheren Anspruch auf Härtefallbeiträge als aufgrund der Höchstgrenzen gemäss den §§ 13 und 16 ausbezahlt werden könnte, wird ein anteilsmässiger Betrag ausbezahlt. Der ausbezahlte Anteil richtet sich nach den verfügbaren Mitteln der Bundesratsreserve und ist für alle Unternehmen im Verhältnis gleich hoch.

Die Höchstgrenze des nominellen Härtefallbeitrages kann bis auf maximal 30 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 auf 1,5 Millionen Franken bei Unternehmen bis zu 5 Millionen Franken Umsatz und 7,5 Millionen Franken bei Unternehmen über 5 Millionen Franken Umsatz angehoben werden.

RRB Nr. 2022/203 vom 22. Februar 2022. Inkrafttreten am 23. Februar 2022. Die Notverordnung gilt längstens bis zum 22. Februar 2023. Publiziert im Amtsblatt vom 25. Februar 2022. Vom Kantonsrat genehmigt am 30. März 2022 (KRB Nr. RG 0029/2022).

GS 2022, 5