102.2
Verordnung 2 zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Gemeinden aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
Vom 30.10.2020 (Stand 30.10.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf Artikel 79 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
beschliesst:
1. Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung bezweckt, die Handlungsfähigkeit der Gemeinden aufgrund der jeweils gültigen Massnahmen des Bundes und des Kantons Solothurn zur Bekämpfung des Coronavirus sicherzustellen.
Der Zweck wird dadurch erreicht, dass diese Verordnung befristete Abweichungen zur geltenden Gesetzgebung zulässt.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Gemeinden im Sinne des Gemeindegesetzes (GG) vom 16. Februar 1992 sowie für die in § 215 Gemeindegesetz genannten interkommunalen Organisationen.
Für die Synoden im Sinne der Artikel 54 Absatz 2 und 56 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 gilt diese Verordnung, soweit vorgesehen, sinngemäss.
2. Beschlussfassungen durch Behörden
2.1. In Anwesenheit der Behördemitglieder
Art. 3 Grundsatz
Beschlussfassungen von Behörden können in Anwesenheit der Behördemitglieder im Rahmen von Sitzungen erfolgen, sofern die jeweils gültigen Massnahmen des Bundes und des Kantons Solothurn zur Bekämpfung des Coronavirus die Durchführung von Sitzungen zulassen.
Art. 4 Öffentlichkeit
Ist eine solche Sitzung nach § 31 Absatz 1 Gemeindegesetz in der Regel öffentlich und wird die Öffentlichkeit gestützt auf § 31 Absatz 3 Gemeindegesetz einzig zur Verminderung des Übertragungsrisikos des Coronavirus ausgeschlossen, so können die entsprechenden Unterlagen und Protokolle nach § 31 Absatz 2 Gemeindegesetz eingesehen werden.
Nach Möglichkeit sind solche Sitzungen mittels technischer Hilfsmittel (Livestream oder dergleichen) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Art. 5 Synoden
§ 3 gilt sinngemäss auch für die Synoden.
2.2. In Abwesenheit der Behördemitglieder
Art. 6 Grundsatz
Beschlussfassungen von Behörden können nach den Vorgaben in den §§ 7 bis 13 in Abwesenheit der Behördemitglieder erfolgen.
Art. 7 Möglichkeiten
Beschlussfassungen in Abwesenheit der Behördemitglieder erfolgen entweder durch gleichzeitige virtuelle Präsenz mittels technischer Hilfsmittel (Telefon- oder Videokonferenz, Chat oder dergleichen) oder auf dem Zirkularweg (per Brief oder E-Mail).
2.2.1. Beschlussfassungen durch gleichzeitige virtuelle Präsenz mittels technischer Hilfsmittel
Art. 8 Verhandlungsablauf und Protokollierung
Bei Beschlussfassungen durch gleichzeitige virtuelle Präsenz mittels technischer Hilfsmittel sind die entsprechenden Vorgaben des Gemeindegesetzes zum Verhandlungsablauf und zur Protokollierung einzuhalten.
2.2.2. Beschlussfassungen auf dem Zirkularweg
Art. 9 Verhandlungsablauf
Bei Beschlussfassungen auf dem Zirkularweg haben die Vorsitzenden mit dem Versand der Einladung festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt:
allfällige Anträge zum Eintreten, zur Detailberatung oder zum Verfahren gestellt werden können;
anschliessend nach der Festlegung durch die Vorsitzenden, wie über die eingereichten Anträge abzustimmen ist, die Abstimmungen zu erfolgen haben und
danach die Schlussabstimmungen zu erfolgen haben.
Art. 10 Protokollierung
Sämtliche Korrespondenzen im Rahmen einer Beschlussfassung auf dem Zirkularweg stellen gleichzeitig die Grundlagen für das entsprechende Protokoll dar. Daraus ist ein Protokoll nach den Vorgaben des Gemeindegesetzes zu erstellen.
2.2.3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 11 Öffentlichkeit
Wären Beschlussfassungen durch Behörden in Abwesenheit der Behördemitglieder bei einer Durchführung im Rahmen von Sitzungen nach § 31 Absatz 1 Gemeindegesetz in der Regel öffentlich und wird die Öffentlichkeit nicht gestützt auf § 31 Absatz 3 Gemeindegesetz ausgeschlossen, so können die entsprechenden Unterlagen und Protokolle nach § 31 Absatz 2 Gemeindegesetz eingesehen werden.
Nach Möglichkeit sind Beschlussfassungen durch gleichzeitige virtuelle Präsenz mittels technischer Hilfsmittel (Livestream oder dergleichen) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Art. 12 Geheime Wahlen und Abstimmungen
Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen nach § 34 Absatz 2 Gemeindegesetz übermitteln die Stimmberechtigten ihre Stimme mittels technischer Hilfsmittel (Textnachrichten, Chatfunktion oder dergleichen) einzig der protokollführenden Person. Diese gibt anschliessend das Wahl- oder Abstimmungsresultat bekannt und ist betreffend die abgegebenen Stimmen an das Amtsgeheimnis gebunden.
Art. 13 Synoden
Die §§ 6 und 7 gelten sinngemäss auch für die Synoden.
3. Urnenabstimmungen anstelle Gemeindeversammlung
Art. 14 Vorgehen
Der Gemeinderat kann sämtliche Geschäfte über Sachfragen in der Kompetenz der Gemeindeversammlung ohne vorgängige Beratung durch diese direkt zur Schlussabstimmung an die Urne bringen.
Das Verfahren der Urnenabstimmungen richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte (GpR) vom 22. September 1996.
Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch für Zweckverbandsversammlungen.
Art. 15 Synoden
§ 14 gilt sinngemäss auch für die Synoden.
4. Abweichung von gesetzlichen Fristen
4.1. Gemeindegesetz
Art. 16 Beschlussfassung und Einreichung der Jahresrechnung 2019
Sofern die Durchführung einer Gemeindeversammlung oder Zweckverbandsversammlung zur Beschlussfassung der Jahresrechnung 2019 bis jetzt nicht möglich war, gilt folgendes:
die Pflicht zur Durchführung von mindestens zwei Versammlungen im Jahr nach § 19 Gemeindegesetz wird für das Jahr 2020 ausgesetzt;
die Jahresrechnung 2019 sowie das Budget 2021 können anlässlich der gleichen Versammlung oder Urnenabstimmung nach § 14 beschlossen werden;
die Fristen nach § 157 Absätze 3 und 4 Gemeindegesetz zur Beschlussfassung und Einreichung der Jahresrechnung 2019 werden auf den 31. Januar 2021 festgesetzt.
Art. 17 Beschlussfassung des Budgets 2021
Sofern die Beschlussfassung des Budgets 2021 nach § 14 an der Urne anstatt der Gemeindeversammlung erfolgt, wird die Frist nach § 139 Absatz 1 Gemeindegesetz auf den 31. Januar 2021 festgesetzt.
Art. 18 Synoden
Die §§ 16 und 17 gelten sinngemäss auch für die Synoden.
4.2. Gesetz über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden vom 19. März 2019
Art. 19 Beschlussfassung der Steuerungsgrössen für das Jahr 2021
Sofern die in § 31 des Gesetzes über den Finanzausgleich der Kirchgemeinden definierten Kantonalorganisationen der betreffenden Konfessionen die im Gesetz vorgeschriebenen Beschlüsse, welche bis spätestens am 30. Juni 2020 erfolgen müssen, nicht fassen konnten, sind diese bis 30. November 2020 zu fassen.
RRB Nr. 2020/1509 vom 30. Oktober 2020. Inkrafttreten am 30. Oktober 2020. Die Notverordnung gilt längstens bis zum 30. Oktober 2021. Publiziert im Amtsblatt vom 6. November 2020. Vom Kantonsrat genehmigt am 11. November 2020 (KRB Nr. RG 0195/2020).
GS 2020, 67