104.1
Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor
Vom 16.04.2020 (Stand 16.04.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf Artikel 79 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 und in Ausführung der bundesrätlichen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur) vom 20. März 2020
beschliesst:
Art. 1 Zuständigkeit
Das Amt für Kultur und Sport (AKS) ist zuständig für:
den Vollzug der Soforthilfen für Kulturunternehmen gemäss Artikel 4 und 5 der COVID-Verordnung Kultur;
den Vollzug der Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und Kulturschaffende gemäss Artikel 8 und 9 der COVID-Verordnung Kultur.
Zu den Vollzugsaufgaben des AKS gehören insbesondere:
die Entgegennahme und Prüfung der Gesuche;
der Entscheid über die Gesuche im Einzelfall.
Das AKS berücksichtigt bei der Gesuchsbearbeitung die verfügbaren Mittel und die übrigen bereits eingereichten oder bewilligten Gesuche.
Art. 2 Gesuchseinreichung
Die Gesuche müssen spätestens bis am 20. Mai 2020 eingereicht werden. Nach diesem Datum eingereichte Gesuche werden nicht mehr bearbeitet.
RRB Nr. 2020/529 vom 16. April 2020. Inkrafttreten am 16. April 2020. Die Notverordnung gilt längstens bis zum 16. April 2021. Publiziert im Amtsblatt vom 24. April 2020. Vom Kantonsrat genehmigt am 5. Mai 2020 (KRB Nr. RG 0053/2020).
GS 2020, 13